Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_115/2022
Urteil vom 17. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Hahnloser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Juli 2022 (RT220089-O/U).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 2. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Zürich 8 für Fr. 13'675.-- nebst Zins die definitive Rechtsöffnung.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels Zuständigkeit für die gestellten Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Dagegen hat die Schuldnerin am 15. August 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Beschluss sei aufzuheben, es sei eine erneute rechtliche Würdigung ihrer Gründe anzuerkennen durch Neuprüfung des Falles durch die Vorinstanz und es sei zur Grundsache eine konkrete zusätzliche und ergänzende Anhörung der Parteien anzuordnen.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Mithin steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
Weiter ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Darauf haben sich die vorerwähnten Verfassungsrügen zu beziehen, d.h. es ist aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das Nichteintreten verletzt worden sind.
2.
In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte erwähnt und es werden auch von der Sache her keine Verfassungsrügen erhoben. Vielmehr bleiben die Ausführungen in der Beschwerde appellatorisch. Abgesehen davon beziehen sie sich nicht konkret auf den angefochtenen Beschluss und schon gar nicht auf dessen Nichteintretenserwägungen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli