Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_553/2021
Urteil vom 17. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Viscione,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter qualifizierter Raub; Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene; Strafzumessung; Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Februar 2021 (SB200127-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 5. Dezember 2019 des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 12 Tage durch Haft erstanden seien. Nebst dem ordnete es eine Massnahme für junge Erwachsene an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, auferlegte es A.________ im Umfang von Fr. 10'000.--.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ des versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Es verurteilte ihn zu 42 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020, wovon 12 Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene auf. Schliesslich bestätigte es die vorinstanzliche Kostenauflage.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei wegen einfachen Raubes schuldig zu sprechen und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Es sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem sei auf die Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene zu verzichten. Ferner seien ihm die Kosten des Untersuchungs- und der kantonalen Gerichtsverfahren in einem angemessenen reduzierten Umfang aufzuerlegen. Darüber hinaus seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; 120 Ia 31 E. 4b). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes betreffend den Vorfall vom 5. August 2018. Er rügt, die Vorinstanz mache ihn zu Unrecht für einen mittäterschaftlichen Exzess verantwortlich und nehme deshalb fälschlicherweise die Qualifizierung gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB an. Bei korrekter Rechtsanwendung liege lediglich ein einfacher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB vor.
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte B.________ hätten sich gemeinsam entschlossen, das Opfer auszurauben. Sie hätten dieses zunächst abwechslungsweise mit Faustschlägen traktiert, um ihm gewaltsam sein Mobiltelefon und weitere Wertsachen abzunehmen, als es sich nicht gefügig gezeigt habe. Sie hätten demnach - jedenfalls konkludent - bei der Entschlussfassung und Ausführung des Raubes in massgebener Weise zusammengewirkt, so dass beide als "Hauptbeteiligte" erscheinen würden. Weiter sei davon auszugehen, dass sie dem Opfer ca. fünf Fusstritte gegen den Kopf und Körper verpassten, wobei nicht erstellt sei, ob das Opfer vom Beschwerdeführer und/oder vom Mitbeschuldigten getreten worden sei. Fest stehe aber, dass die beiden gemeinsam geflüchtet seien, was bedeute, dass der Beschwerdeführer bei "Verabreichung" der Fusstritte noch immer aktiv am Geschehen beteiligt gewesen sei und sich nicht etwa bereits vom Tatort entfernt hätte. Es lägen auch keinerlei Hinweise vor, wonach er sich in irgendeiner Weise von dieser Aktion distanziert hätte. Vielmehr habe er bis zur Voll- und Beendigung der Tat mitgemacht. Sollte der Beschwerdeführer die Fusstritte nicht selber ausgeführt haben, sei deshalb davon auszugehen, dass er sich dem Plan des Mitbeschuldigten, auch noch mit Füssen auf das Opfer einzutreten, im Verlauf der Tatausführung angeschlossen und sich diesen zu eigen gemacht habe. Dafür spreche nicht zuletzt, dass er damit einverstanden gewesen sei, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten das Opfer zunächst mit Fäusten zu traktieren, mithin diesen mit brachialer Gewalt zur Herausgabe des Raubgutes zu bringen. Von einem dem Beschwerdeführer nicht zurechenbaren Exzess könne keine Rede sein. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Fusstritte in mittäterschaftlicher Tatbegehung anzurechnen seien. Mit ihrem körperlichen gewalttätigen Einwirken hätten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte dem Opfer die folgenden Verletzungen zugefügt: eine Schwellung des Weichteilgewebes am Haaransatz der Stirn, nicht wegdrückbare, rote resp. hellrote Hautverfärbungen an der rechten Wange vom Kieferwinkel bis an den Kehlkopf sowie an der rechten Halsseite, mehrere oberflächige Hautabtragungen am Rücken, am linken Unterarm und am linken Schienbein.
2.3. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 1 hiervor). Fehl geht zunächst die Sachverhaltsrüge des Beschwerdeführers, wonach nicht erstellt sei, dass die Wegnahme der Wertgegenstände zeitlich nach den Fusstritten erfolgt sei. Das Bezirksgericht, auf deren Ausführungen die Vorinstanz verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), stellte fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Fusstritte nicht vom Tatort entfernt, sondern dem Opfer in der Folge das Mobiltelefon entrissen. Sie stützte sich dabei auf die glaubhaften Aussagen des Opfers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. August 2018, wonach es zu Boden gefallen sei, nachdem es von einem der Täter geschubst und vom anderen geschlagen worden sei. Als es am Boden gelegen habe, hätten ihn beide getreten, dann hätten sie den Rucksack und das Handy genommen und seien davon gerannt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen legt er den relevanten Sachverhalt bloss aus seiner Sicht dar, was den erhöhten Rügeanforderungen indessen nicht genügt (vgl. E. 1 hiervor). Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei bei "Verabreichung" der Fusstritte noch immer aktiv am Geschehen beteiligt gewesen, bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor).
2.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wirkten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte bei der Entschlussfassung und Ausführung des Raubes in massgebender Weise zusammen. Der Beschwerdeführer war zudem bis zur von vornherein geplanten Entwendung von Vermögenswerten und der anschliessenden gemeinsamen Flucht mit dem Mitbeschuldigten zum Schluss aktiv am Geschehen beteiligt und er distanzierte sich in keiner Weise von den Fusstritten. Die Vorinstanz verfällt demnach nicht in Willkür, wenn sie aufgrund dieser Gegebenheiten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sich dem Plan des Mitbeschuldigten, auch noch mit den Füssen auf das Opfer einzutreten, im Verlauf der Tatausführung angeschlossen und sich diesen zu eigen gemacht (vgl. Urteil 6B_982/2016 vom 20. September 2017 E. 1.4.1).
2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers, hinsichtlich der Fusstritte könne ihm kein entsprechender (Evenutal-) Vorsatz nachgewiesen werden, sondern es sei vielmehr von einem Exzess des Mitbeschuldigten auszugehen, verfängt nach dem Gesagten nicht. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten das Opfer zunächst mit Fäusten zu traktieren, d.h. dieses mit brachialer Gewalt zur Herausgabe des Raubguts zu bringen. Er beteiligte sich auch nach den Fusstritten gegen den Kopf des Opfers aktiv an der geplanten Wegnahme der Wertgegenstände, mithin bis zur Voll- und Beendigung der Tat. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gewaltanwendung des Mitbeschuldigten im Wege der mittäterschaftlichen Tatbegehung zurechnet und einen Mittäterexzess hinsichtlich der Fusstritte gegen den Kopf des Opfers verneint, verletzt kein Bundesrecht (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6; 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2). Für die Begründung von Mittäterschaft genügt denn auch konkludentes Handeln und Eventualvorsatz (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweis; Urteil 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6). Soweit der Beschwerdeführer seinen Rechtsrügen einen von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) abweichenden Geschehensablauf zugrunde legt, ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1. Weiter sieht der Beschwerdeführer eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz vom angeblichen Eventualvorsatz auf den Versuch eines qualifizierten Raubes nach Art. 140 Ziff. 4 StGB geschlossen habe, ohne auf das objektive und konkrete Risiko einer schweren Körperverletzung einzugehen.
3.2. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme des Versuchs des qualifizierten Delikts voraus, dass der Täter die Grenze, welche die einfache von der qualifizierten Tatbegehung trennt, überschritten hat. So hat das Bundesgericht entschieden, dass versuchter lebensgefährlicher Raub erst bejaht werden kann, wenn der Täter damit begonnen hat, das Opfer einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen (BGE 120 IV 113 E. 1.b; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 5.3).
3.3. Die Vorinstanz erwägt richtig, dass vorliegend die Schwelle zur qualifizierten Tatbegehung überschritten ist, zumal sich der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Fusstritte gegen den Kopf des Opfers anrechnen lassen muss (vgl. E. 2.4 hiervor; Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 1.3.2). Dass das Opfer keine schweren Körperverletzungen erlitten hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich, steht doch kein vollendetes Delikt, sondern der Versuch eines qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB zur Diskussion. Ebenfalls nicht entscheidend ist die Stärke der Fusstritte. Die Vorinstanz erkennt zutreffend, es entspreche rechtsprechungsgemäss der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
3.4. Der Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB verletzt demnach kein Bundesrecht.
3.5. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Strafzumessung, begründet seine entsprechenden Rügen aber im Wesentlichen damit, dass er lediglich wegen Art. 140 Ziff. 1 StGB und nicht wegen qualifizierter Tatbegehung zu verurteilen sei. Da es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie trotz Hinweisen auf veränderte Verhältnisse auf das im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits zwei Jahre alte Gutachten abgestellt und gestützt darauf eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet habe.
4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dieser Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB).
4.3. Art. 61 Abs. 1 StGB setzt eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung voraus. Damit ist eine Störung des "altersspezifischen psychosozialen Reifungsprozesses" gemeint. Anderweitig begründete Persönlichkeitsstörungen werden von Art. 61 StGB nicht erfasst (vgl. Urteil 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.3.2 mit Hinweis auf: STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 10 Rz. 10; WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 61 StGB; siehe auch: MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 26 f. zu Art. 61 StGB).
4.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf aber davon in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe abweichen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, bestand für die Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung nach der psychiatrischen Begutachtung, kein Anlass von der gutachterlichen Einschätzung abzurücken.
4.5. Die Vorinstanz stellt gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Prof. Dr. C.________ und Dr. phil. D.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische Psychiatrie, vom 10. Mai 2019 fest, der Beschwerdeführer habe im Tatzeitpunkt an psychischen Störungen gelitten, die mit der Tat im Zusammenhang stünden, namentlich an einer Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91) sowie an einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) von Cannabis und schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1). Die festgestellten psychischen Störungen und die problematische bzw. erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung bestünden weiterhin. Laut Gutachten bestehe beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er erneut Straftaten begehe. Ohne entsprechende Massnahmen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit ähnliche Delikte, wie sie der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits begangen habe (BetmG, Hinderung einer Amtshandlung, Betrug, Sachbeschädigung), zu erwarten. Geplante schwere Gewalttaten seien weniger wahrscheinlich. Hingegen seien Raubdelikte, die unter Substanzeinfluss und mit Mittätern begangen würden, mit höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer weiter missbräuchlichen Substanzkonsum betreibe und sich seine soziale Lage weiter zuspitze. Die Gefahr weiterer Delikte ergebe sich aus der Störung des Sozialverhaltens bzw. aus der sich andeutenden Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und durch den Substanzmittelmissbrauch, wobei aktuell vor allem der THC- und Alkoholkonsum im Zusammenhang mit den Straftaten stünden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich das Gutachten klar für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB ausspreche, da diese geeignet sei, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten zu verringern. Die von den Gutachtern festgestellte Rückfallgefahr habe sich zudem inzwischen mehrfach verwirklicht. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das psychiatrische Gutachten sei mangelhaft oder sonstwie nicht verwertbar. Er macht aber veränderte Verhältnisse seit der Begutachtung geltend und stützt sich dabei insbesondere auf den Bericht des Dr. med. E.________ vom 11. Februar 2021, wonach aus diagnostischer Sicht keine Substanzabhängigkeit mehr vorliegt und die Störung des Sozialverhaltens höchstens noch leichtgradig ausgeprägt ist.
4.6.2. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; 128 IV 241 E. 3.4; Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.2; 6B_815/2015 vom 11. April 2016 E. 1.2).
4.6.3. Die Vorinstanz hält zum Bericht des Dr. med. E.________ fest, dieser kenne die weitere deliktische Karriere des Beschwerdeführers offenbar nicht. So sei dieser seit der vorliegend zu beurteilenden Tat immerhin zweimal wegen jeweils mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und (mehrfacher) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt worden. Zuletzt habe er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Dezember 2020 wegen Marihuana- und Ecstasy-Konsums, -Besitzes sowie -Verkaufs, begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 19. November 2020, eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.-- erwirkt. Weiter habe er anlässlich der Berufungsverhandlung immerhin eingeräumt, nach wie vor Marihuana zu konsumieren. Ebenfalls eingestanden habe er, dass sein Umfeld seinen Konsum beeinflusse und er Marihuana benötige, um Stress abzubauen und um mit seinen Sorgen umzugehen. Die Vorinstanz kommt aufgrund dieser Umstände zum Schluss, dass entgegen dem Bericht des Dr. med. E.________ nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne, es bestehe keine Substanzabhängigkeit mehr. Aus dem deliktischen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiere sich ausserdem, dass dieser offenbar nicht fähig sei, sich gesetzeskonform zu verhalten. Damit sei das Vorliegen einer ernsthaften Störung des Sozialverhaltens mit dem Gutachten vom 10. Mai 2019 nach wie vor zu bejahen.
4.6.4. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, aus dem Bericht des Dr. med. E.________ ergebe sich die Unkenntnis der aktuellsten Verurteilung nicht, legt er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollen. Weder mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine weiteren Raub- oder Gewaltdelikte verübt hat, noch mit dem Verweis auf den geplanten Lehrabschluss im Sommer 2021 vermag der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung einer nach wie vor bestehenden ernsthaften Störung des Sozialverhaltens unhaltbar sein soll. Die Massnahme für junge Erwachsene ist denn auch nicht auf die Zeit bis zum Lehrabschluss beschränkt (vgl. Art. 61 Abs. 3 StGB). Dass sich der Beschwerdeführer laut Bericht des Heims U.________ freundlich, gut gelaunt und kommunikativ zeigt sowie gute Arbeitsleistungen erbringt, lässt ebenfalls nicht auf erheblich veränderte Verhältnisse schliessen, wies doch der Betreuer des Heims U.________ bereits anlässlich der von den Gutachtern eingeholten Fremdanamnese darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Arbeitsbereich zuverlässig sei und dass er - wenn er nicht konsumiert habe - humorvoll und zu Spässen aufgelegt sei. Zwar bewegt sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. E.________ in der zwischenmenschlichen Kommunikation und Anpassung im Rahmen des Heimes und der Therapie kaum ausserhalb der adoleszenten Norm. Gleichzeitig erachtete aber auch er die Fortführung der (ambulanten) Behandlung als angezeigt, um eine nachhaltige Verarbeitung adoleszenter, teils delinquenter Verhaltensstörungen und eine gelingende Persönlichkeitsentwicklung zur Überwindung von Belastungsfolgen aus schwierigen biographischen und sozialen Umständen zu fördern. Bei diesen Gegebenheiten ist der vorinstanzliche Schluss, wonach weiterhin eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB vorliegt, bundesrechtskonform. Die Gutachter haben im Übrigen schlüssig aufgezeigt, dass ein ambulantes Setting zur Besserung der Legalprognose nicht ausreicht. Mit Blick auf das weitere deliktische Verhalten des Beschwerdeführers nach der Begutachtung erscheint es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz eine engmaschigere Betreuung weiterhin als angezeigt erachtet.
4.7. Bei dieser Ausgangslage darf die Vorinstanz das Gutachten vom 10. Mai 2019 als nach wie vor massgebliche Grundlage für den Entscheid über die Anordnung der stationären Massnahme verwenden (angefochtenes Urteil E. 4.2 und E. 4.3). Da die übrigen Voraussetzungen von Art. 61 StGB unbestritten geblieben sind, verletzt die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene kein Bundesrecht.
5.
Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Kostenspruch anficht, zeigt er nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 428 StPO unrichtig angewendet haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Wüest