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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.397/2002 /mks 
 
Urteil vom 17. September 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________ und 11 Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, vertreten durch X.________, 
 
gegen 
 
Rechts- und Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Schwyz, Sekretariat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200, 6431 Schwyz. 
 
Regierungsrats-Ersatzwahl vom 2. Juni 2002 im Kanton Schwyz 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Rechts- und Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Schwyz vom 11. Juli 2002 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 2. Juni 2002 fand im Kanton Schwyz die Ersatzwahl für ein Mitglied des Regierungsrates statt. Das Ergebnis der Wahl wurde im kantonalen Amtsblatt vom 7. Juni 2002 publiziert. Mit Eingaben vom 14. bzw. 15. Juni 2002 erhoben u.a. X.________ und elf Mitbeteiligte Beschwerde gegen das Ergebnis der Regierungsratsersatzwahl. 
 
Die Rechts- und Justizkommission des Kantons Schwyz beantragte dem Kantonsrat am 11. Juli 2002, die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen und die Regierungsratsersatzwahl zu validieren. 
2. 
Gegen diesen Beschluss der Rechts- und Justizkommission reichten X.________ und elf Mitbeteiligte am 29. Juli 2002 Beschwerde beim Bundesrat ein. Das Bundesamt für Justiz überwies mit Schreiben vom 7. August 2002 die Beschwerde dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. 
 
Das Bundesgericht teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 14. August 2002 mit, dass eine staatsrechtliche Beschwerde von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig sei. Vorliegend habe die Rechts- und Justizkommission dem Kantonsrat bloss Antrag gestellt. Entscheidbehörde sei indessen der Kantonsrat. Ausserdem forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführer auf, die einzig von X.________ unterschriebene Beschwerde mit den nötigen Unterschriften zu versehen bzw. die fehlenden Vollmachten nachzureichen. 
 
Mit Schreiben vom 27. August 2002 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht u.a. mit, dass der Kantonsrat noch nicht entschieden hätte. Bei ihrer Eingabe handle es sich indessen auch nicht um eine staatsrechtliche Beschwerde. Die Beschwerde sei jedoch an den Bundesrat zurückzusenden. Die fehlenden Vollmachten würden dem Bundesrat nachgereicht. 
3. 
Nachdem das Bundesamt für Justiz die Eingabe der Beschwerdeführer bereits dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat und die Zuständigkeit des Bundesrates zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, erübrigt sich eine Rücküberweisung an den Bundesrat. 
4. 
Gegen eine Regierungsratswahl ist die staatsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG grundsätzlich gegeben. Indessen handelt es sich beim angefochtenen Beschluss der Rechts- und Justizkommission, mit welchem dem Kantonsrat bloss Antrag gestellt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die umstrittene Wahl zu validieren, nicht um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG; etwas anderes machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Da die staatsrechtliche Beschwerde von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG), ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Praxisgemäss werden bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten erhoben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Rechts- und Justizkommission des Kantonsrates des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. September 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: