Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_287/2007 
 
Urteil vom 17. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
G.________, 1963, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 2. November 2005 die G.________ mit Verfügung vom 24. März 2005 zugesprochene ganze Rente vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2004 und halbe Rente ab 1. Juli 2004 bestätigte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. April 2007 die Beschwerde der G.________ abwies, 
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben und sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente über den 1. Juli 2004 hinaus beantragt hat, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, 
dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2007 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen hat, 
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit sowie den für die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente massgebenden Zeitpunkt (Art. 88a Abs. 1 IVV) weder offensichtlich unrichtig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG), 
dass auch das unaufgefordert und in eigenem Namen eingereichte Schreiben des Dr. med. H.________ vom 20. Mai 2007 daran nichts ändert, 
dass gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 und BGE 130 V 343), welcher einen ab 1. Juli 2004 zu berücksichtigenden Invaliditätsgrad von rund 55 % ergab, nichts vorgebracht wird, 
dass die im Februar 2006 - nach Erlass des Einspracheentscheids vom 2. November 2005 - erlittene Handverletzung und eine allenfalls dadurch bedingte längere Zeit dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes in diesem Verfahren ausser Acht zu bleiben hat (BGE 131 V 353 E. 2 S. 354, 121 V 362 E. 1b S. 366; ferner BGE 118 V 200 E. 3a in fine S. 204, 99 V 98 E. 4 S. 102), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. September 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: