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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_762/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.  
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1985) stammt aus Ägypten. Er heiratete am 1. September 2007 eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge letztmals bis zum 30. September 2011 verlängert wurde. Am 27. Juli 2011 trennten sich die Gatten. Am 9. Juli 2013 wurde die Ehe geschieden und der gemeinsame, am 4. November 2012 geborene Sohn unter die Sorge der Mutter gestellt.  
 
1.2. A.________ ist wiederholt wegen Betäubungsmittelkonsums bzw. geringfügigen Diebstahls gebüsst worden. Ab dem 19. August 2012 befand er sich erst in Untersuchungs- und danach bis zum 5. September 2013 in Sicherheitshaft. Am 13. Juni 2013 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ unter anderem wegen mehrfachen Raubs, versuchten Raubs, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, versuchter Freiheitsberaubung, Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie einer Geldstrafe und einer Busse.  
 
1.3. Am 30. Juli 2013 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu erneuern; gleichzeitig wies es ihn auf den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.  
 
1.4. A.________ beantragt mit eigener Eingabe vom 3. September 2014, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juli 2014 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Am 8. September 2014 stellte die von ihm beauftragte Rechtsanwältin die gleichen Anträge. Zudem ersucht sie darum, ihrer Eingabe aufschiebende Wirkung beizulegen und A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung sei mit Blick auf seine familiäre Situation unverhältnismässig. Er wolle eine gefestigte Vater-Sohn-Beziehung aufbauen. In der Strafanstalt arbeite er zur vollen Zufriedenheit seines Chefs. Er könne sich ein "einfaches, strafloses freies Leben vorstellen". Eine Rückkehr nach Ägypten beeinträchtige den Anspruch seines Sohnes auf den Vater. Die frühere Ehefrau habe bestätigt, dass er seinen Sohn seit Oktober 2013 alle zwei Wochen zwei bis drei Stunden sehe. In gesundheitlicher Hinsicht sei verkannt worden, dass er seit 2010 an einer Hepatitis-C-Erkrankung leide, die in Ägypten nicht sachgerecht behandelt werden könne.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 II 350 E. 1.3).  
 
2.2. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).  
 
2.3. In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt dabei nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen bzw. den dort vertretenen Standpunkt zu wiederholen; erforderlich sind sachbezogene Darlegungen zu den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz.  
 
2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe vom 3. September 2014 weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei mit Blick auf seine familiären Verhältnisse unverhältnismässig. Er stellt lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich nur am Rand auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unhaltbar zu gelten hätten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Nicht weiter einzugehen ist auf seine Ausführungen, wie er zum Drogenkonsum gekommen ist, und auf seine Kritik am Straf- und Scheidungsverfahren; diese bilden nicht Verfahrensgegenstand.  
 
2.5. Soweit seine Anwältin geltend macht, es liege wegen der gesundheitlichen Situation ein Härtefall vor, verkennt sie, dass es sich bei der entsprechenden Aufenthaltsbefugnis um eine Ermessensbewilligung handelt, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Im Übrigen weist sie selber darauf hin, dass 10 bis 20% der ägyptischen Bevölkerung unter dieser Erkrankung leiden, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Rückkehr ein gesundheitlicher Härtefall bestehen würde.  
 
2.6. Der Beschwerdeführer bzw. seine Anwältin berufen sich auf verschiedene Unterlagen, welche nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden bzw. weisen darauf hin, dass sie solche noch einreichen werden. Sie verkennen dabei, dass vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel nur insofern zulässig sind, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gib (Art. 99 BGG; BGE 139 II 7 E. 4.2 S. 12). Die Zulässigkeit der Noven ist zu begründen (BGE 139 II 7 E. 4.2 S. 12), was weder der Beschwerdeführer noch seine Anwältin tun. Die entsprechenden Unterlagen können deshalb nicht berücksichtigt werden. Soweit damit frühere Umstände belegt werden sollen, wäre es an ihnen gewesen, diese rechtzeitig in das kantonale Verfahren einzubringen (BGE 134 III 625 E. 2.2 S. 629).  
 
3.  
 
3.1. In der Sache ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden; er entspricht Gesetz und bundesgerichtlicher Praxis: Der Beschwerdeführer lebte zwar länger als drei Jahre mit seiner Frau zusammen, doch kann er mit Blick auf seine Verurteilung hier nicht als integriert gelten, nachdem er seinen Lebensunterhalt mit gewerbsmässigem Diebstahl finanziert hat (Art. 50 i.V.m. Art. 62 lit. b und c AuG [SR 142.20]). Selbst nach der Entlassung aus einer ersten Untersuchungshaft delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Weder die Beziehung zu seiner Frau noch die bevorstehende Geburt hielten ihn von weiteren gravierenden Verstössen gegen die hiesige Rechtsordnung ab. Seine deliktische Tätigkeit ging - gemäss Strafurteil - über eine reine Beschaffungskriminalität hinaus, zudem wird der Beschwerdeführer dort als "offensichtlich" unbelehrbar bezeichnet. Nach dem psychiatrischen Gutachten besteht bei ihm ohne stützendes familiäres oder anderweitiges soziales Bindungsnetz eine erhebliche Rückfallgefahr.  
 
 
3.2. Der Beschwerdeführer sieht seinen Sohn heute zweimal pro Monat; bei dessen Geburt befand er sich bereits in Haft. Er hat somit nie mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es kann deshalb zurzeit nicht von einer besonders engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden. Die entsprechende Situation hat der Beschwerdeführer seinem deliktischen Verhalten und damit sich selber zuzuschreiben. Die bisherigen (losen) Kontakte mit seinem Sohn kann er besuchsweise oder über die sozialen Netzwerke auch von seinem Heimatland aus pflegen. Es liegt auf der Hand, dass sein bisheriges Verhalten in der Schweiz nicht als "tadellos" im Sinne der Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug bei einem Besuchsrecht zu einem Schweizer Kind bezeichnet werden kann (vgl. BGE 139 I 315 ff. mit Hinweisen).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist erst mit 22 Jahren in die Schweiz eingereist und wurde somit in seiner Heimat sozialisiert. Er lebte nur gerade rund 4¾ Jahre in Freiheit in der Schweiz, weshalb ihm eine Rückkehr nach Ägypten zumutbar ist. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt sein privates, nach der Entlassung aus dem Strafvollzug hier verbleiben und im Land selber eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen zu können; er hat dies von seiner Heimat aus zu tun.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Da die Eingaben keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar