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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_834/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz,  
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.  
 
Gegenstand 
Prüfung Fach Verwaltungsmanagement, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 8. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ besuchte von Oktober 2011 bis Mai 2013 im Hinblick auf den Erwerb des Luzerner Gemeindeschreiber-Patents den Lehrgang Verwaltungsmanagement an der Hochschule Luzern. Am 4. Mai 2013 absolvierte er die schriftliche Prüfung Sozialhilferecht im Modul "Fallstudien Recht". Am 24. Mai 2013 wurde ihm mitgeteilt, dass er die ungenügende Note 3 erzielt und die Prüfung nicht bestanden habe. Eine Einsprache an den Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) blieb erfolglos; die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 10. Januar 2014 ab. Mit Urteil vom 8. August 2014 wies das Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, die gegen den Departementsentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichneter Rechtsschrift vom 15. September 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; die Prüfung Fallstudie Sozialrecht des Beschwerdeführers im Lehrgang Verwaltungsmanagement 1110 vom 4. Mai 2013 sei als ungültig zu erklären und ihm nicht als Fehlversuch anzurechnen; eventuell sei die Sache zur genaueren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, betrifft die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404).  
 
2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, der eine - ungenügende - Note und das Nichtbestehen der Prüfung bestätigt. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Gegen derartige Entscheide kann als bundesrechtliches Rechtsmittel daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden (Art. 113 ff. BGG).  
 
 Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ohne sich mit dem Ausschliessungsgrund von Art. 83 lit. t BGG zu befassen. Zwar fällt nicht jeder Entscheid, der sich auf Prüfungen bezieht, unter diesen Ausschliessungsgrund. So kann etwa bei Streitigkeiten über rein organisatorische Belange, persönliches Verhalten des Prüfungsabsolventen und dergleichen das ordentliche Rechtsmittel gegeben sein (vgl. Urteil 2D_31/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Zusammenstellung und Schwierigkeit der Prüfungsaufgaben, der Bewertungsmassstab, das wertende Wirken der Prüfungsexperten und deren Auswahl streitig. Auch nach Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht um den rein organisatorischen Ablauf der Prüfung, sondern um Belange, die sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben sollen (Beschwerdeschrift Ziff. III.7). Jedenfalls fehlt es prima vista an einem klar über die Bewertung einer Prüfungsleistung hinausgehenden, davon abgrenzbaren Streitgegenstand (vgl. erwähntes Urteil 2D_31/2014 E. 2.2.2). Auch der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, auf welcher Grundlage vorliegend die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Lichte von Art. 83 lit. t BGG zulässig sein könnte. Als bundesrechtliches Rechtsmittel zur Anfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils fällt daher allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG). 
 
2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann - bloss - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Entsprechende Vorbringen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt keine entsprechende Rüge, sodass auf das Rechtsmittel als Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten wäre.  
 
 Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil auf der Anwendung kantonaler Rechtsnormen. Die Verletzung von kantonalen Gesetzes-, Verordnungs- oder Reglementsbestimmungen könnte auch im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht unmittelbar gerügt werden (s. Aufzählung der möglichen Beschwerdegründe in Art. 95 BGG). Vielmehr müsste auch in diesem Fall konkret aufgezeigt werden, dass bzw. inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts verfassungswidrig, namentlich willkürlich sei (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dies tut der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen nicht. Ebenso wenig wird dargelegt, inwiefern die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhte (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). 
 
2.4. Soweit die Beschwerde (allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde) zulässig ist, entbehrt sie offensichtlich einer hinreichenden Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller