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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_586/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kündig, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bank Y.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Zug.  
 
Gegenstand 
Fristansetzung zur Widerspruchsklage, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Arrestbefehl vom 30. März 2012 verarrestierte das Kantonsgericht Zug gestützt auf ein Arrestgesuch der Bank Y.________ vom 23. März 2012 für eine Arrestforderung von Fr. 8'653'404.-- nebst Zins und Kosten sämtliche Rechte an den im Eigentum des Arrestschuldners A.________ stehenden 1'199 Namenaktien à je Fr. 1'000.-- Nennwert der "B.________ AG", soweit nicht bereits von der Pfändungsurkunde vom 21. Oktober 2008 in der Pfändung Nr. xxx / Betreibung Nr. yyy erfasst. Am 3. April 2012 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest. 
 
 Die gegen den Arrestbefehl am 13. April 2012 von der B.________ AG erhobene Arresteinsprache wies das Kantonsgericht Zug am 16. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Zug mit Beschluss vom 13. September 2012 nicht ein. 
 
 Am 26. November 2013 pfändete das Betreibungsamt Zug die am 3. April 2012 verarrestierten Vermögenswerte. Die Pfändung wurde am xx.xx.2014 im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert. Am 20. Februar 2014 reichte A.________ eine Beschwerde beim Obergericht Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Mit Urteil vom 24. April 2014 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 wandte sich X.________ an das Betreibungsamt Zug und machte an den gepfändeten Rechten an den 1'199 Namenaktien ein besseres Drittrecht geltend. Zur Begründung führte er aus, am 23. Juli 2007 von A.________ die Aktien Nrn. 2-600 und von dessen Ehefrau C.________ am 2. Juni 2009 die Aktien Nrn. 1001-1200 übertragen erhalten zu haben; somit sei er seit dem 2. Juni 2009 an 799 Aktien berechtigt. 
 
 Mit Verfügung vom 31. März 2014 zeigte das Betreibungsamt Zug X.________ an, dass die Bank Y.________, deren Forderung inkl. Zinsen ca. Fr. 17'600'000.-- betrage, sein Eigentumsrecht bestritten habe. Das Betreibungsamt setzte X.________ deshalb Frist zur Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG an und forderte ihn auf, innerhalb von 20 Tagen beim zuständigen Gericht gegen die Bank Y.________ Klage auf Feststellung seines Anspruchs anzuheben, ansonsten dieser in der betreffenden Betreibung ausser Betracht falle. 
 
 Hiergegen erhob X.________ am 14. April 2014 beim Obergericht Zug als kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde, mit welcher er beantragte, es sei der bestreitenden Gläubigerin Frist anzusetzen, um gegen ihn eine Widerspruchsklage zu erheben. Die Bank Y.________ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie machte geltend, X.________ habe in rechtsmissbräuchlicher Weise mit seiner Drittansprache zugewartet. Diese Vernehmlassung wurde dem Anwalt von X.________ am 29. April 2014 samt Beilagen zugestellt. Mit Urteil vom 3. Juli 2014 hob das Obergericht Zug die Fristansetzung des Betreibungsamtes Zug vom 31. März 2014 wegen Verwirkung des Rechts auf Drittansprache auf und schrieb die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 18. Juli 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung, eventualiter um dessen Anweisung, der bestreitenden Gläubigerin Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage gegen ihn anzusetzen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen streitwertunabhängig der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Das Obergericht ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Geltendmachung von Drittansprachen an keine Frist gebunden ist, sie aber gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben binnen nützlicher Frist geltend gemacht werden müssen, ansonsten sie verwirkt sind, und wonach sich der Dritte bereits im Zusammenhang mit dem Arrestbeschlag wehren muss, wenn er davon sichere Kenntnis hat. Vorliegend seien mit Arrestbefehl vom 30. März 2012 die Rechte an den im Eigentum des Arrestschuldners A.________ stehenden 1'199 Namenaktien der B.________ AG arrestiert worden. Am 3. April 2012 habe das Betreibungsamt den Arrest vollzogen und eine Anzeige der Arrestsperre an die B.________ AG erlassen. Gegen diese habe die B.________ AG am 13. April 2012 Arresteinsprache erhoben und gegen den abweisenden Entscheid Beschwerde beim Obergericht geführt. In beiden Verfahren sei die B.________ AG durch Rechtsanwalt Peter Kündig vertreten gewesen, der auch den heutigen Beschwerdeführer vertrete. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG im Handelsregister eingetragen gewesen. Sowohl er persönlich als auch sein Rechtsanwalt hätten demnach seit der Anzeige der Arrestsperre vom 3. April 2012 Kenntnis von der Arrestierung gehabt. Mit Schreiben vom 20. und 27. April 2012 habe der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates der B.________ AG gegenüber dem Betreibungsamt Zug erklärt, dass A.________ seit Herbst 2007 keine Aktien und keine Guthaben mehr bei der B.________ AG habe. Persönliche Drittansprüche habe er keine angemeldet, obwohl er von Anfang an Kenntnis vom Arrestbeschlag gehabt habe. Erst mit Eingabe vom 21. Februar 2014 habe er beim Betreibungsamt Zug seinen angeblichen Drittanspruch behauptet. Dies sei verspätet, zumal er keine Gründe für das lange Zuwarten geltend mache und auch keine solchen ersichtlich seien. Deshalb müsse, wie die Bank Y.________ in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführe, auf die Verwirkung des Rechts zur Drittansprache geschlossen werden. 
 
3.   
Entgegen der Reihenfolge in der Beschwerde ist von der Logik her zuerst über die formellen und erst dann über die materiellen Rügen zu befinden. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG geltend und hält fest, aufgrund der Parteivorbringen, namentlich in der Vernehmlassung, wären weitergehende Abklärungen zwingend angezeigt gewesen.  
 
3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gilt im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das bedeutet, dass sie nur Sachumstände berücksichtigen darf, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat, dass sie aber auch Gegebenheiten heranziehen kann, die von keinem Beteiligten erwähnt worden sind (BGE 107 II 233 E. 2b und 2c S. 236; 130 III 102 E. 2.2 S. 107; COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 20a SchKG).  
 
 Die Sachverhaltsermittlung steht freilich unter dem Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien im Sinn von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 SchKG. Diese besteht darin, dass sie die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihnen zugänglichen Beweismittel zu bezeichnen haben (BGE 125 III 231 E. 4a S. 238; 130 III 102 E. 2.2 S. 107; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG). Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich denn auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617 E. 5.2 S. 621). 
 
3.3. Die Bank Y.________ hatte in ihrer Vernehmlassung unter ausführlicher Schilderung der Situation hauptfrageweise eine Verwirkung des Rechtes auf Erheben der Drittansprache geltend gemacht; subsidiär führte sie aus, wieso die Parteirollen wenn schon richtig verteilt wären.  
 
 Diese Vernehmlassung wurde dem langjährigen Anwalt des Beschwerdeführers am 29. April 2014 zugestellt. In dieser Situation hätte für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aller Anlass bestanden, sich zum Hauptstandpunkt der Vernehmlassung zu äussern. Indem er dies nicht tat, durfte das Obergericht in seinem erst zwei Monate später ergangenen Entscheid nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer diese Darstellung akzeptiere. 
 
 Vor diesem Hintergrund drängten sich keine näheren Abklärungen auf, weshalb Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht verletzt ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erfordert Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG keinen zweiten Schriftenwechsel; ob sich ein solcher aus dem gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ergäbe (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 20a SchKG), ist mangels Rügen nicht zu prüfen. Zu beachten ist einzig, dass aufgrund der Strassburger Rechtsprechung die Verpflichtung besteht, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sämtliche Vernehmlassungen zuzustellen (BGE 132 I 42 E. 3.3.2 S. 46; 133 I 100 E. 4.5 S. 102; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197) und alsdann mit dem Entscheid solange zuzuwarten, bis davon ausgegangen werden darf, der Adressat habe auf weitere Eingaben verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; 133 I 98 E. 2.2 S. 100). 
 
 Diese Vorgaben wurden vorliegend eingehalten. Das Obergericht hat die Vernehmlassung dem Anwalt des Beschwerdeführers, welcher bereits im Zusammenhang mit der Arrestlegung Eingaben verfasst hatte, zugestellt und dann über zwei Monate mit dem Entscheid zugewartet. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer ergänzt sodann den vom Obergericht festgestellten Sachverhalt. 
 
4.1. Er wirft dem Obergericht vor, es tunlichst und wohlweislich unterlassen zu haben, die vollständige Verfahrensgeschichte der beteiligten Parteien zu berücksichtigen, obwohl dies mit Blick auf den Rechtsmissbrauchsvorwurf erforderlich gewesen wäre.  
 
 Im Einzelnen macht er Ausführungen zu einem bereits am 15. Februar 2008 durch das Betreibungsamt Berner Oberland vollzogenen Arrest, zu der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. zzz, zu der in diesem Rahmen am 28. August 2008 erfolgten Pfändung der betreffenden Rechte aus den Aktien und zur Klage der Bank Y.________ vom 22. Juni 2009 gegen die B.________ AG um Herausgabe verschiedener Geschäftsunterlagen. Er führt weiter aus, bei dem vor Kantonsgericht Zug hängigen Prozess A3 2009 63 gehe es um die Inhaberschaft an den Rechten aus den Aktien (Behauptung der Bank, dass A.________ immer noch Aktionär gewesen sei, gegenüber der Behauptung, dass keine solchen Ansprüche bestünden). Solange dort nicht über die Anspruchsberechtigung entschieden sei, bestehe für ihn keine Veranlassung, seinen Drittanspruch anzumelden, da er vor diesem Zeitpunkt gar nicht mit einer Verwertung seiner Rechte rechnen müsse. Ebenso wenig werde durch die Verzögerung die Stellung der Bank verschlechtert, da ja eine Pfändung vorliege und sie frühestens nach Erledigung der Verfahren mit der angeblichen Drittschuldnerin die Zwangsvollstreckung fortsetzen könne. Er habe folglich in keiner Weise treuwidrig gehandelt. Daran ändere auch nichts, dass am 30. März 2012 vermeintlich zusätzliche Rechte an den angeblich im Eigentum von A.________ stehenden Namenaktien gepfändet worden seien. Dies sei nur erfolgt, soweit nicht bereits in der Pfändung Nr. xxx / Betreibung Nr. yyy erfasst. In beiden Pfändungen gehe es um die Pfändung bestrittener Aktionärsansprüche. Hier wie dort sei die Drittansprache für die Betreibungsgläubigerin offensichtlich gewesen, zumal er damals wie heute Verwaltungsratspräsident der B.________ AG (gewesen) sei. 
 
4.2. Das Bundesgericht ist an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte einzig eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte angerufen werden, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
4.3. Diesen Anforderungen genügen die rein appellatorischen Ausführungen nicht. Weder findet sich in der anwaltlich verfassten Rechtsschrift ein Hinweis auf Art. 9 BV noch ist von Willkür die Rede. Mangels tauglicher Rügen ist für die rechtlichen Ausführungen in E. 5 vom Sachverhalt auszugehen, wie er im angefochtenen Entscheid festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
 Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern die nunmehr in freier Schilderung vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltselemente etwas an der rechtlichen Würdigung (dazu E. 5) ändern könnten: Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Gründe, welche ihn im vorliegend interessierenden Arrestverfahren von einer unverzüglichen Drittansprache abgehalten hätten, sondern er macht geltend, dass es für ihn nicht geeilt habe, weil ja das Verwertungsverfahren sowieso blockiert sei. Indes wurde der Rechtsmittelzug im Verfahren der Arresteinsprache mit dem Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2012 abgeschlossen. Es ist für die rechtlichen Erwägungen einerlei, ob man auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. und 27. April 2012 oder auf den Beschluss vom 13. September 2012 abstellt, denn entscheidend ist, dass die am 21. Februar 2013 erhobene Drittansprache nicht im Zusammenhang mit der Arrestlegung, sondern erst anlässlich der Pfändung erfolgte (dazu im Einzelnen E. 5). 
 
5.   
In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Drittansprache in treuwidriger Weise zugewartet hat. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer erblickt in den obergerichtlichen Ausführungen eine Verletzung von Art. 106 SchKG und von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Er macht geltend, vor seinem Entscheid über die Drittansprache habe er volle Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Situation haben müssen. Sodann verstosse das Zuwarten mit der Drittansprache dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Betreibungsgläubiger Kenntnis gehabt habe, dass ein Dritter an den betreffenden Vermögenswerten einen Anspruch geltend machen könnte. Dies sei vorliegend der Fall gewesen, habe doch die Bank Y.________ seit der Erstattung der Klageantwort im Verfahren A3 2009 63 davon gewusst, dass A.________ nicht mehr Aktionär der B.________ AG sei. Indem die Gläubigerin in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 selber festhalte, dass der Beschwerdeführer seine Eigentümerstellung bereits vor der Arrestlegung in anderen Verfahren behauptet habe, gebe sie selbst zu, dass die Aktionärsstellung von ihm beansprucht werde. Wie das Obergericht bei solchen Zugeständnissen habe schlussfolgern können, dass er seine Rechte als Ansprecher verwirkt habe, sei nicht nachvollziehbar.  
 
5.2. Die Geltendmachung des Drittanspruches ist an keine bestimmte Frist gebunden; sie kann an sich bis zur Verteilung des Erlöses erfolgen ( STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 22 zu Art. 106 SchKG). Verzögert indes der Drittansprecher die Geltendmachung seines Anspruchs in rechtsmissbräuchlicher Weise, so verwirkt er dieses Recht (Staehelin, a.a.O., N. 23 zu Art. 106 SchKG).  
 
 Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Erhebung der Drittansprache, solange der Drittansprecher von der Arrestlegung bzw. der Pfändung keine sichere Kenntnis hat (BGE 109 III 18 E. 1 S. 20; 111 III 21 E. 2 S. 23; 114 III 92 E. 1b S. 95) oder wenn der Arrestvollzug bzw. die Pfändung infolge von Rechtsmitteln noch nicht rechtskräftig ist, namentlich noch nicht feststeht, ob der Vermögensgegenstand unpfändbar im Sinn von Art. 92 SchKG ist (BGE 112 III 59 E. 2 S. 63; 114 III 92 E. 1c S. 95). Was die Verzögerung anbelangt, so bedeutet sie keinen Rechtsmissbrauch, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt oder veranlasst ist, wie dies bei grosser Distanz oder sprachlichen Schwierigkeiten der Fall sein kann (BGE 102 III 140 E. 3 S. 144). 
 
 Was sodann spezifisch den Zusammenhang zwischen Arrest und Pfändung anbelangt, so ist die Drittansprache innert nützlicher Frist nach Ablauf der Arresteinsprachefrist bzw. rechtskräftiger Erledigung des Arresteinspracheverfahrens zu erheben, damit der Gläubiger die Umtriebe der Arrestprosequierung und die damit verbundenen Kosten nicht umsonst auf sich nehmen muss; vorbehältlich rechtfertigender Gründe ist es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, mit der Drittansprache bis zur Pfändung zuzuwarten (Urteil 5C.209/2006 vom 31. Januar 2007 E. 4.1 mit Verweis auf die Ablehnung einer gegenteiligen Regelung im Rahmen der SchKG-Revision 1994; STAEHELIN, a.a.O., N. 24 zu Art. 106 SchKG; REISER, Basler Kommentar, N. 50b zu Art. 278 SchKG; ROHNER, Kurzkommentar SchKG, N. 16 zu Art. 106 SchKG). 
 
5.3. Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hatte der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG vom Arrestvollzug sichere Kenntnis, zumal die B.________ AG Arresteinsprache erhob und dabei durch den gleichen Rechtsanwalt vertreten wurde, welcher den Beschwerdeführer auch heute vertritt, und der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident mit Schreiben vom 20. und 27. April 2012 für die AG gegenüber dem Betreibungsamt erklärte, dass der Arrestschuldner A.________ seit Herbst 2007 keine Aktien und keine Guthaben bei der B.________ AG habe. Das Arresteinspracheverfahren wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2012 rechtskräftig abgeschlossen.  
 
 In diesem Zeitpunkt erhob der Beschwerdeführer keine Drittansprache, obschon offensichtlich Anlass dazu bestanden hätte. Seine appellatorischen Ausführungen, weshalb er bis zur Pfändung habe zuwarten dürfen, sind - abgesehen von ihrer fehlenden Stichhaltigkeit - aus prozessualen Gründen nicht zu hören (dazu E. 4.3). Das gleiche gilt für seine Behauptung, die Bank Y.________ habe in Wahrheit von seinem Drittrecht wissen müssen; diese vor Bundesgericht appellatorisch vorgetragene Behauptung ist im angefochtenen Entscheid nirgends festgestellt. Entsprechend gehen auch die Hinweise auf die betreffende Rechtsprechung an der Sache vorbei, so dass offen bleiben kann, ob sie sich auch auf das Verhältnis zwischen Arrest und Pfändung erstrecken könnte. 
 
6.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli