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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_529/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Grüningen, Fürsorgebehörde, Gemeindeverwaltung, Stedtligass 12, 8627 Grüningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Juni 2018 (VB.2017.00509). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 20. August 2018 eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das kantonale Gericht die von der Sozialhilfebehörde gestützt auf kantonales Recht verfügte Leistungseinstellung bis zur Höhe des beim verordneten Arbeitsintegrationsprogramm erzielbaren Verdienstes für zulässig erachtete, 
dass die Beschwerdeführerin dies unter Hinweis auf ihr Alter, ihren Wohnort und ihren Gesundheitszustand, wie auch einen aus ihrer Sicht vergleichbaren, indessen anders gehandhabten Fall in der Nachbargemeinde für ungerecht und unangemessen erachtet, 
dass damit indessen nicht dargetan ist, welche verfassungsmässigen Rechte das kantonale Gericht bei seinem Entscheid verletzt haben könnte; insbesondere fehlt es auch an einer näheren Auseinandersetzung mit dem von der Vorinstanz zu diesen Vorbringen bereits Erwogenen, 
dass die Beschwerdeführerin vielmehr davon auszugehen scheint, vor Bundesgericht den Umfang des verordneten Arbeitseinsatzes einer umfassenden Diskussion zuführen zu können, was nach Gesagtem indessen nicht der Fall ist, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Hinwil schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel