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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_556/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. Juni 2018 (VBE.2017.836). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 betreffend Invalidenrente (Abweisung) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie vom kantonalen Gericht verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass der angefochtene Entscheid nach Würdigung der medizinischen Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei in einer leichten bis mittelschweren, nicht einseitig belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, 
dass sich die Beschwerde mit diesem Anfechtungsgegenstand und den ihm zugrunde liegenden Entscheiderwägungen offensichtlich nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst, 
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweis), 
dass sich der Beschwerdeführer ansonsten darauf beschränkt, den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, 
dass dies insbesondere der Fall ist beim Einwand, die Vorinstanz habe nicht überzeugend begründet, weshalb sie auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Juli 2017 abgestellt habe, ist doch den entsprechenden Ausführungen nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Manpower Vorsorgestiftung, Genève, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder