Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_675/2020
Verfügung vom 17. September 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2020 (VWBES.2020.288).
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2020,
in die hiergegen am 24. August 2020 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 11. September 2020,
in Erwägung,
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass angesichts der Umstände ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 3 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller