Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1D_3/2024
Urteil vom 17. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Lyss,
Marktplatz 6, Postfach 368, 3250 Lyss,
Regierungsstatthalteramt Seeland,
Amthaus, Stadplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident i.V., vom 7. August 2024 (100.2024.227X1-Z).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 18. März 2024 verweigerte die Einwohnergemeinde Lyss A.________ die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. Die von dieser dagegen erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland mit Entscheid vom 16. Juli 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
Gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Berns. Neben der Aufhebung des Entscheids beantragte sie unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wies der Präsident i.V. der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich setzte er A.________ Frist bis zum 22. August 2024 an, um entweder die Beschwerde zurückzuziehen oder einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'500.-- einzubezahlen.
3.
Mit Eingabe vom 9. September 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024. Sie beantragt unter anderem die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich begründet, wieso deren bei ihr eingereichte Beschwerde sowohl in der Hauptsache, mithin in Bezug auf die Verweigerung der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, als auch bezüglich der vorgebrachten Gehörsverletzungsrügen als aussichtslos erscheine und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den betreffenden Erwägungen nicht näher und sachgerecht auseinander, sondern bringt - nebst allgemeinen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege - im Wesentlichen vor, die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs erfordere gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien im Einzelfall und das Erfordernis der Mittellosigkeit sei erfüllt. Sie legt entsprechend nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, die Beschwerde erscheine als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Ebenso wenig führt sie aus, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, indem sie sich zur Frage der Mittellosigkeit nicht weiter geäussert hat. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin ist somit gegenstandslos. Dasselbe gilt für ihren Antrag auf Beizug der kantonalen Akten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist somit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Lyss, dem Regierungsstatthalteramt Seeland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident i.V., schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur