Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_64/2023
Urteil vom 17. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 26. Januar 2023 (BES.2022.45).
Sachverhalt:
A.
A.________ erstattete am 3. Dezember 2021 Strafanzeige gegen B.________ wegen Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung und konstituierte sich als Privatkläger.
Der Strafanzeige lag der Vorwurf zugrunde, dass B.________ als Willensvollstrecker im Nachlass des Vaters von A.________ mit Antrag vom 5. Dezember 2011 einen Grundbucheintrag betreffend den bis anhin auf die aus seiner Schwester und ihm selbst bestehende Erbengemeinschaft ausgefallenen Miteigentumsanteil in Höhe eines Drittels an der Liegenschaft "Casa C.________" in U.________ im Grundbuch des Bezirks V.________ habe ändern lassen. In diesem Antrag habe B.________ angegeben, dass keine Erbengemeinschaft mehr bestehe, sondern diese aufgelöst worden sei, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. In der Folge seien er und seine Schwester ohne sein Wissen jeweils hälftig als Miteigentümer - anstatt bis anhin als Gesamteigentümer - an dem genannten Miteigentumsanteil eingetragen worden. Per 22. Februar 2012 habe seine Schwester ihren eingetragenen Miteigentumsanteil an die beiden anderen Miteigentümer verschenkt. Durch dieses Vorgehen habe B.________ verhindert, dass A.________ sein Vorkaufsrecht bezüglich des Miteigentumsanteils seiner Schwester habe ausüben können.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Strafanzeige nicht an die Hand.
Auf die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Januar 2023 nicht ein.
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. März 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2023 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Die Rückweisung sei mit der Anordnung zu verbinden, auf seine Beschwerde vom 28. März 2022 einzutreten und diese gutzuheissen bzw. materiell zu beurteilen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B.________ gemäss Strafanzeige vom 3. Dezember 2021 zu eröffnen und durchzuführen.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft kann - wie hier der Beschwerdeführer - namentlich vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb; Urteile 7B_183/2023 vom 26. Juli 2023 E. 1.2; 6B_126/2023 vom 20. März 2023 E. 3; je mit Hinweisen).
1.2. Die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, ist einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde gegen den letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz verneint die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mit der Begründung, eine gezielte Benachteiligung des Beschwerdeführers sei nicht auszumachen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer durch die Änderung des Eigentumsanteils an der "Casa C.________" von Gesamteigentum zu Miteigentum in seinen vermögensrechtlichen Interessen unmittelbar verletzt worden. Dieser Grundbucheintrag habe auf den Vermögenswert seines Anteils bzw. der ganzen Liegenschaft keinen Einfluss gehabt. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Handlung des Willensvollstreckers oder des Grundbuchverwalters mittels Aufsichtsbeschwerde anfechten können, was nicht geschehen sei. Das vorliegend infrage stehende Urkundendelikt sei darüber hinaus auch nicht Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts. Eine unmittelbare Rechtsverletzung liege nicht vor, weshalb die Beschwerdelegitimation zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Beschwerde sei überdies auch in der Sache unbegründet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen müsse angenommen werden, dass der Notar und der Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen seien, die Änderung des Gesamteigentums am Miteigentumsanteil der "Casa C.________" in zwei Miteigentumsanteile aufgrund der letztwillig verfügten Quoten der Erblasser vornehmen zu können. Diese Annahme werde durch das Schreiben des Notars vom 8. November 2011 und durch die tatsächliche Änderung des Eintrags im Grundbuch durch den Grundbuchverwalter gestützt. Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdegegner 2 aufgrund der Akten ein Täuschungsvorsatz nicht zu belegen gewesen. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die gesamte Erbteilung samt dem infrage stehenden Miteigentumsanteil mit der Annahme des gerichtlichen Vergleichs akzeptiert.
3.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweis[en]). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz, namentlich mit der Eventualbegründung auseinander, in welcher die Vorinstanz darlegt, weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet wäre, selbst wenn der Beschwerdeführer dazu legitimiert wäre und auf sie eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, zu behaupten, der Beschwerdegegner 2 habe sich eines Urkundendelikts strafbar gemacht, wobei er neuerdings auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs geltend zu machen scheint. Konkrete Beweise, womit sich seine Behauptungen belegen liessen, erwähnt der Beschwerdeführer allerdings nicht. Vielmehr verweist er lediglich auf die Replik im vorinstanzlichen Verfahren, was den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. oben E. 3.1). Es ist damit fraglich, ob auf die bundesgerichtliche Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Letztlich kann die Frage allerdings offenbleiben, da die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteil 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 4.4.1 mit Hinweis). Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung im engeren Sinne regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (Urteile 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.3; 6B_970/2020 vom 23. September 2020 E. 3.5.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz verletzt mit Blick auf das Urkundendelikt kein Bundesrecht, wenn sie die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers verneint.
Der Beschwerdeführer sieht seine Geschädigtenstellung darin begründet, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber dem Grundbuchamt bewusst eine falsche Angabe über die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Liegenschaft gemacht habe. Aufgrund dieser falschen Angabe habe seine Schwester in der Folge über ihren Miteigentumsanteil verfügen können und er sei an der Ausübung seines Vorkaufsrechts nach Art. 682 OR [recte: ZGB] gehindert worden. Dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auf ein Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 1 ZGB berufen darf, ist nicht ersichtlich.
Gemäss Art. 682 Abs. 1 Satz 1 ZGB haben Miteigentümer ein Vorkaufsrecht gegenüber jedem Nichtmiteigentümer, der einen Anteil erwirbt. Das gesetzliche Vorkaufsrecht im Miteigentumsverhältnis nach Art. 682 Abs. 1 ZGB bezweckt, einerseits die Umwandlung des Miteigentums in Alleineigentum zu fördern und andererseits die Miteigentümer vor dem Eindringen eines ihnen nicht genehmen Dritten in die Gemeinschaft zu schützen (BGE 146 III 217 E. 6.3.1; 101 II 235 E. 2b). Für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 682 Abs. 1 ZGB gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die vertraglichen Vorkaufsrechte (Art. 681 Abs. 1 ZGB). Der Verweis umfasst die Umschreibung des Vorkaufsfalls in Art. 216c Abs. 1 OR, wonach das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (Urteil 5A_1006/2015 vom 2. August 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Schenkung gilt nicht als Vorkaufsfall im Sinne von Art. 216c Abs. 1 OR (vgl. dazu ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 1975, N. 167 zu Art. 681 ZGB mit Hinweisen), der die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäss Art. 682 Abs. 1 ZGB erlauben würde.
Die Schwester des Beschwerdeführers soll gemäss der Strafanzeige ihren eingetragenen Miteigentumsanteil nach der Grundbucheintragung an die beiden anderen Miteigentümer verschenkt haben (vgl. Sachverhalt Bst. A). Im vorliegenden Fall lag somit weder ein Vorkaufsfall im Sinne von Art. 216c Abs. 1 OR vor noch stand ein Erwerb des Miteigentumsanteils durch Nichtmiteigentümer im Sinne von Art. 682 Abs. 1 ZGB zur Diskussion. Damit vermag der Beschwerdeführer mit der Berufung auf ein allfälliges Vorkaufsrecht nach Art. 682 ZGB seine Geschädigtenstellung nicht zu begründen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die im Grundbuch eingetragenene Miteigentumsaufteilung sei nicht von der Erbengemeinschaft beschlossen worden, unterlässt er, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung begründet auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 3.1), wonach er durch die Änderung des Eigentumsanteils an der "Casa C.________" von Gesamteigentum zu Miteigentum in seinen vermögensrechtlichen Interessen nicht unmittelbar verletzt worden sei, da dieser Grundbucheintrag auf den Vermögenswert seines Anteils bzw. der ganzen Liegenschaft keinen Einfluss gehabt habe. Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, dass er aufgrund der Grundbucheintragung eine unmittelbare Schädigung erlitten haben soll.
Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass das vorliegend in Frage stehende Delikt nicht Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts war. Wenn sie daraus schliesst, eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung sei zu verneinen, steht dies in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.2) und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Im Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Berichtigung des angeblich fehlerhaften Grundbucheintrags den Rechtsweg hätte beschreiten müssen, ist ebenfalls keine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. oben E. 4.1) zu erblicken.
Soweit der Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht das Vorliegen eines Betrugs thematisiert, äussert er sich ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands (Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Urteile 7B_208/2022 vom 25. Januar 2024 E. 1.2; 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.3 mit Hinweis).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara