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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_668/2024  
 
 
Urteil vom 17. September 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Beschwerdefrist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 10. Mai 2024 (SK 24 110). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 9. März 2023 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern A.________ erstmals per 24. April 2023 zum Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern am 24. August 2020 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren auf. Auf entsprechendes Gesuch hin gewährten die Bewährungs- und Vollzugsdienste A.________ mit Entscheid vom 5. Juni 2023 einen Vollzugsaufschub von sechs Monaten bis am 23. Oktober 2023. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Vollzugsaufschub, diesmal um vier Monate bis am 26. Februar 2024. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste wiesen dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. November 2023 ab. Hiergegen erhob der durch Rechtsanwalt B.________ vertretene Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. November 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion wies diese mit Entscheid vom 27. Dezember 2023 ab. Die Eröffnung dieses Entscheids erfolgte an Rechtsanwalt B.________, welchem der Entscheid am 28. Dezember 2023 zuging. 
Nachdem innert Frist keine Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Dezember 2023 eingegangen war, boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste A.________ am 5. Februar 2024 erneut zum Vollzug der genannten Freiheitsstrafe auf, diesmal per 26. Februar 2024. Mit vom Gesuchsteller selbst verfasstem Schreiben vom 21. Februar 2024 ersuchte dieser um "allerletzten" Aufschub des Strafantritts um sechs Wochen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste hielten hierauf mit Schreiben vom 22. Februar 2024 fest, dass das mit im Wesentlichen gleicher Begründung gestellte Vollzugsaufschubgesuch vom 13. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am Aufgebot werde daher festgehalten. Am 26. Februar 2024 ersuchte A.________ die Bewährungs- und Vollzugsdienste mündlich erneut um einen Vollzugsaufschub von sechs Wochen, da seine Frau stark suizidal sei und er es nicht verantworten könne, sie alleine zu lassen. Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass mit einem Verhaftbefehl bis am 4. März 2024 zugewartet werde. 
Mit auf den 26. Februar 2024 datierter, am 27. Februar 2024 persönlich beim Obergericht des Kantons Bern abgegebener Eingabe stellte A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Dezember 2023 und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei er zur Begründung derselben hauptsächlich auf sein Schreiben vom 21. Februar 2024 verwies. Mit Beschluss vom 10. Mai 2024 wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 18. Juni 2024 erklärte A.________, die Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch den Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2024 mit Beschwerde anzufechten. 
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts über die Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend einen Entscheid über den Aufschub des Strafvollzugs steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen.  
 
2.2. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten, in Frage (Art. 95 lit. a BGG). Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).  
 
2.3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Dezember 2023 sei dem ordentlich bestellten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, am 28. Dezember 2023 prozessual korrekt zugestellt worden und gelte damit als dem Beschwerdeführer an diesem Datum rechtmässig eröffnet. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, Rechtsanwalt B.________ habe ihm diesen Beschwerdeentscheid bis am 26. Februar 2024 nicht zur Kenntnis gebracht. Er müsse sich indessen das Verhalten seiner freiwillig bestellten Rechtsvertretung, konkret das unbenutzte Verstreichenlassen der Beschwerdefrist, anrechnen lassen, da es sich nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. 
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht nachvollziehbar auf diese Begründung ein, sondern behauptet seinerseits bloss, die Abweisung seines Antrags auf Fristwiederherstellung werde durch Art. 43 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie den (hier aber ohnehin nicht anwendbaren) Art. 50 BGG "klar widerlegt". Soweit er damit überhaupt den Begründungsanforderungen des bundesgerichtlichen Verfahrens genügt, vermag er keine vom Bundesrecht überprüfbare Rechtsverletzung darzutun. Denn er macht gerade nicht geltend, dass er "durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden" wäre, fristgerecht zu handeln, wie die zitierte kantonalrechtliche Gesetzesbestimmung verlangt. Auch abgesehen davon ist die Rechtsauffassung der Vorinstanz - jedenfalls unter den hier einzig interessierenden bundesrechtlichen Gesichtspunkten - nicht zu beanstanden (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler