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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_375/2025  
 
 
Urteil vom 17. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Hayer, 
2. C.B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, 
vom 20. Juni 2025 (Z1 2025 10 und Z1 2025 13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Zug gegen den in Marokko wohnhaften B.B.________ (Beklagter 1, Beschwerdegegner 1) eine Klage über insgesamt knapp Fr. 2 Mio. ein. Streitgegenstand bildeten zwei Verträge betreffend Kauf, Planung und Verkauf von Grundstücken in Spanien. Der Beklagte 1 erhob unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Mit Entscheid vom 20. November 2024 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren einstweilen auf die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e ZPO.  
 
A.b. Am 6. März 2025 reichte der Kläger eine "erweiterte Klage" ein, die sich auch gegen C.B.________ (wohnhaft in Marokko), C.________ (wohnhaft im Kanton Zug) und D.________ (wohnhaft im Kanton Luzern) richtete (zusammen Beklagte 2-4, Beschwerdegegner 2-4). Darin beantragte der Kläger, den Beklagten 1 und die Beklagten 2-4 seien solidarisch zu verpflichten, den dem Kläger durch sie verursachten Schaden zu bezahlen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Teilentscheid vom 27. März 2025 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klage vom 6. März 2025 gegen die Beklagten 2-4 nicht ein. Mit Entscheid vom 24. April 2025 trat das Kantonsgericht Zug auch auf die Klage vom 15. Dezember 2023 gegen den Beklagten 1 nicht ein.  
 
B.b. Das Obergericht des Kantons Zug trat mit Beschluss vom 20. Juni 2025 auf die Berufung des Klägers vom 24. April 2025 gegen den Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. März 2025 (Verfahren Z1 2025 10, Dispositiv Ziff. 1.1) und auf die Berufung des Klägers vom 9. Mai 2025 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 24. April 2025 (Verfahren Z1 2025 13, Dispositiv Ziff. 1.2) nicht ein. Das Obergericht erwog zudem, soweit auf die Berufungen eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, in Aufhebung der Beschlüsse Z1 2025 10 und Z1 2025 13 des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Juni 2025 auf die Klage (gegen die Beklagten 1-4) einzutreten. 
Am 3. September 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als oberes Gericht auf ein Rechtsmittel hin geurteilt hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz sei in ihrem Teilentscheid vom 27. März 2025 mit (mindestens) drei selbständig entscheidtragenden Begründungen auf die Klage vom 6. März 2025 gegen die Beschwerdegegner 2-4 nicht eingetreten: Erstens habe der Beschwerdeführer in der Klage nicht dargelegt, worin der Schaden bestehe; zweitens habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, die (erweiterte) Klage zu beziffern und drittens sei eine Ausdehnung auf weitere beklagte Parteien nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht möglich. Die Vorinstanz erwog, dass sich der Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Begründung nicht hinreichend auseinandersetze und sie nicht alle argumentativ entkräfte. So behaupte und begründe er in der Berufung nicht, dass er in seiner Klage vom 6. März 2025 entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen dargelegt habe, worin der Schaden bestehe. Was er unter dem entstandenen Schaden verstehe, lasse sich weder seiner Klage vom 6. März 2025 noch der Berufung entnehmen. Mit einem pauschalen Verweis auf Rz. 42 der Klage komme er den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht nach. Dass ihn die Verfahrensbeschränkung daran gehindert habe, in der erweiterten Klage materielle Ausführungen zu machen, überzeuge nicht, da er seiner eigenen Auffassung zufolge damit seine Klage auch in materieller Hinsicht substanziell erweitert habe, indem er drei neue Beklagte ins Recht gefasst und aufgrund "neue[r] Entwicklungen" eine "total neue Schadensberechnung" geltend gemacht habe. Weiter merkte die Vorinstanz an, es habe für die Erstinstanz kein Grund zur Annahme bestanden, dass es sich beim Schaden, den die Beschwerdegegner 2-4 verursacht haben sollen, um denselben Schaden handle, den der Beschwerdeführer bereits mit der Klage vom 15. Dezember 2023 gegen den Beschwerdegegner 1 geltend gemacht habe. Es sei auch unklar und nicht ansatzweise dargelegt, weshalb die Bezifferung dieses (unbekannten) Schadens unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe darauf in der Berufung nicht ein. Die Erstinstanz sei folglich zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht dargetan seien. Dies hätte der Beschwerdeführer bereits in der Klage darlegen müssen. Die richterliche Fragepflicht komme nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer Rechtsanwalt sei.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog weiter, der Nichteintretensentscheid der Erstinstanz vom 24. April 2025 beziehe sich somit einzig noch auf die Frage des Eintretens auf die Klage gegen den Beschwerdegegner 1. Zur internationalen Zuständigkeit erwog die Vorinstanz, selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - der "letzte gewöhnliche Aufenthaltsort" des Beschwerdegegners 1 in U.________ liegen sollte, sei in der Berufung unbestritten geblieben, dass dessen Wohnsitz in Marokko liege. Die Erstinstanz habe zu Recht festgehalten, dass Art. 11 Abs. 2 und 3 ZPO nicht zur Anwendung gelange. Damit setze sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht auseinander, womit auf die Berufung nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer stelle zudem in der Berufung neue Behauptungen zur Notzuständigkeit gemäss Art. 3 IPRG auf, lege aber nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, diese Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Da es beim Teilentscheid der Erstinstanz bleibe, wonach auf die Klage gegen die Beschwerdegegner 2-4 nicht einzutreten sei, fehle es auch an einer Streitgenossenschaft. Damit könne offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer in der erweiterten Klage vorgenommene Klagenhäufung unter diesem Aspekt prozessual zulässig gewesen sei. Es liege abgesehen davon auf der Hand, dass diese Erweiterung der Klage einzig aus dem Grund erfolgt sei, einen im Kanton Zug wohnhaften Beklagten in das Verfahren miteinzubeziehen und dadurch einen Gerichtsstand zu begründen. Ein solches Vorgehen finde keinen Rechtsschutz.  
 
3.  
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorträgt, genügt in weiten Teilen den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung vor Bundesgericht nicht (oben E. 1.2). Er geht darin nicht konkret auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ein und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Stattdessen wiederholt er seine eigene Sicht der Dinge, als ob das Bundesgericht den Rechtsstreit von Grund auf neu beurteilen könnte. So bringt er etwa vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von zahlreichen Verfahrensgrundsätzen und des Verbots der Rechtsverweigerung übersehen, dass die Erstinstanz das Verfahren hinsichtlich der Klage gegen den Beschwerdegegner 1 auf einzelne Prozessvoraussetzungen beschränkt habe. Dabei setzt er sich nicht mit der Erwägung auseinander, in welcher die Vorinstanz diesen Einwand entkräftet (E. 5.4). Er begründet nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen der "erweiterten Klage" vom 6. März 2025 hinsichtlich der Beschwerdegegner 2-4 sich auch auf die Voraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b und lit. e ZPO hätte beschränken müssen. Der Beschwerdeführer scheint entgegen den Erwägungen der Vorinstanz vielmehr pauschal davon auszugehen, durch diese "Erweiterung" der Klage davon befreit gewesen zu sein, seine Forderung gemäss Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 ZPO bereits in der Klageschrift zu beziffern bzw. die Unzumutbarkeit einer Bezifferung gemäss Art. 85 ZPO zu begründen. Vor Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer auch auf den Standpunkt, es handle sich beim gegen die Beschwerdegegner 2-4 geltend gemachten Schaden um denselben Schaden, den er bereits in der Klage gegen den Beschwerdegegner 1 hinreichend beziffert eingeklagt habe. Dabei geht er ebenfalls nicht konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, die diesen Einwand gestützt auf die Vorbringen der erweiterten Klage widerlegen. In rein appellatorische Kritik verfällt der Beschwerdeführer sodann, wenn er der Vorinstanz unterstellt, die gemeinsam eingereichten Klagen getrennt zu haben und darin ein "rechtswidriges, rein final moduliertes Manöver" erblickt, ihm den Zugang zur materiellen Beurteilung seiner Klage zu verwehren. Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine Rechtsverweigerung ableitet, verfehlt er seine qualifizierte Rügepflicht. 
 
4.  
Die Vorinstanz ist auf beide Berufungen mit der Hauptbegründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer genüge den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dabei gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen und sei in Rechtsmissbrauch verfallen. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und eine Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; 142 I 10 E. 2.4.2 mit Hinweisen; siehe für das Zivilprozessrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).  
 
4.1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Sie kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3; 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer müsste für den Erfolg seiner Beschwerde dartun, dass er entgegen der Vorinstanz seine Begründungsobliegenheit in den vorinstanzlichen Rechtsschriften erfüllt hat. Dies gelingt ihm offensichtlich nicht:  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer trägt mit zahlreichen Verweisen auf seine Klagebegründungen vor, weshalb die erstinstanzlichen Nichteintretensentscheide Bundesrecht verletzten. Abgesehen davon, dass diese Entscheide nicht das Anfechtungsobjekt seiner bundesgerichtlichen Beschwerde bilden (Art. 75 BGG), lassen seine Vorbringen vor Bundesgericht präzise Verweise auf seine Berufungsbegründungen vermissen. Er zeigt damit nicht hinreichend auf, dass er sich entgegen der Vorinstanz bereits in den Berufungen hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer kann dem Begründungsmangel in seinen Berufungsschriften nicht dadurch abhelfen, dass er in der Beschwerde an das Bundesgericht versucht, mit den Verweisen auf die erstinstanzlichen Klagen eine sachdienliche Begründung nachzuliefern, wobei auch diese Begründung in Teilen weder sachdienlich noch mühelos verständlich ist. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Bezifferung des Schadens seiner "erweiterten Klage" gegen die Beschwerdegegner 2-4 auf die Vorbemerkungen, Ziff. 5 und Ziff. 13 der Berufung vom 24. April 2025. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit erblickt er eine hinreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 7 und 8 der Berufung vom 24. April 2025 sowie in Ziff. 4 der Berufung vom 9. Mai 2025. Diese Vorbringen sind offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht seine eigene Lesart der Berufungsbegründungen. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese Vorbringen den Begründungsanforderungen an eine Berufung nicht genügen und er sich darin nicht argumentativ mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Begründung der Vorinstanz lasse in Verletzung seines Gehörsanspruchs eine sachgerechte Anfechtung des Urteils nicht zu, ist dieser Einwand ebenfalls offensichtlich unbegründet. Die ausführliche Begründung der Vorinstanz, in welcher sie im einzelnen auf die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers eingeht, liess eine solche Anfechtung ohne Weiteres zu. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht überspannt. Sie setzte einen Massstab an, der mit Art. 311 Abs. 1 ZPO in Einklang steht und ist als Folge davon zu Recht auf die Berufungen nicht eingetreten. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Alternativbegründungen der Vorinstanz einzugehen, worin sie erwog, dass die Berufungen auch in der Sache abzuweisen gewesen wären. Folglich ist auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2025 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst