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[AZA 7] 
C 53/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 17. Oktober 2000 
 
in Sachen 
M.________, 1966, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, Schaffhausen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen 
 
Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen stellte den 1966 geborenen M.________ mit Verfügung vom 5. August 1999 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. 
Die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. November 1999 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsverfügung. 
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Versicherte Personen, die durch eigenes Verschulden arbeitslos werden, sind in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit u.a. vor, wenn der Versicherte 
"a.durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung 
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass 
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat; 
 
b.das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne 
dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei 
denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle 
nicht zugemutet werden konnte.. " 
Im vorliegenden Zusammenhang sind sodann die Bestimmungen der Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; nachfolgend: Übereinkommen) zu beachten, welches für die Schweiz seit dem 17. Oktober 1991 in Kraft steht (vgl. BGE 124 V 234). 
 
 
2.- Der Beschwerdeführer meldete sich am 1. Mai 1998 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. 
Am 1. Juni 1999 trat er eine Vollzeitstelle als Autoverkäufer bei der Firma A.________ AG an (Vertrag vom 23./29. 
April 1999). Dieser Vertrag wurde aber am 30. Juni 1999 innerhalb der Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen fristlos beendet. 
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Versicherte das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat, ohne eine neue Anstellung in Aussicht zu haben (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIG), was sie als leichtes Verschulden qualifiziert und mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 10 Tage sanktioniert hat. Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung nicht an und erwog zusammengefasst, dass der Arbeitsvertrag durch die Arbeitgeberin fristlos gekündigt worden sei (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV); diese Entlassung sei durch das negative Verhalten des Beschwerdeführers verursacht worden. Die verfügte Einstellungsdauer betrachtete sie indessen als angemessen und wies die Beschwerde ab. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz gehe zwar richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei. 
Doch treffe diesen dafür kein Verschulden, was eingehend begründet wird. 
 
3.- Nicht mehr streitig ist, dass der Arbeitsvertrag einseitig durch die Arbeitgeberin aufgelöst wurde. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die damit bewirkte Arbeitslosigkeit ab 1. Juli 1999 selbstverschuldet im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist. 
 
a) Nach dieser Bestimmung gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, namentlich wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen, ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 Erw. 1; SVR 1996 ALV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb, SJ 1992 S. 549; Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. I, N 11 zu Art. 30). 
b) Die Gründe, die hier zur Beendigung des Vertrages führten, sind aktenmässig alles andere als klar. Die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid stützen sich einseitig auf die Angaben der Arbeitgeberin, welche wenig aussagekräftig sind. Darauf kann nicht abgestellt werden. Weitere Abklärungen würden daran nichts ändern, so wie die Verhältnisse hier liegen. Aufgrund des Sachverhaltes ist ein gewisses Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Entlassung nicht zu bestreiten. Indessen ist eine vorsätzlich provozierte Entlassung weder erstellt, noch nach Lage der Akten beweisbar, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. zum Erfordernis des vorsätzlichen Handelns nach Art. 20 lit. b IAO-Abkommen Nr. 168 BGE 124 V 236 Erw. 3b). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung 
Schaffhausen vom 5. November 
1999 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons 
Schaffhausen vom 5. August 1999 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Kantonalen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Schaffhausen 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: