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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_121/2008 /len 
 
Urteil vom 17. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Alde. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 11. Dezember 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die vom Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer aus Werkvertrag erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 15'817.65 nebst 5 % Zins seit 28. November 2006 vom Bezirksgericht Arbon mit Urteil vom 18. April 2007 gutgeheissen wurde; 
dass die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 11. Dezember 2007 abgewiesen und der erstinstanzliche Entscheid bestätigt wurde; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 26. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2007 Beschwerde zu erheben; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin