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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{  
T 0/2  
 
}  
2G_5/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
M.A.________ und B.A.________, vertreten durch BDO AG, 
 
Kantonales Steueramt Aargau.  
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2001; Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
 
Erläuterungsgesuch/Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1023/2013 und 2C_1024/2013 vom 8. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Kantonale Steueramt Aargau auferlegte M.A.________ und B.A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2001 Nachsteuern, was im Einspracheverfahren sowie durch das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau bestätigt wurde. Mit Urteilen vom 19. September 2013 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerden der Steuerpflichtigen gegen die Urteile des Spezialverwaltungsgerichts gut und hob diese auf [je Dispositiv Ziffer 1]; die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten und die Kosten des Rekursverfahrens gingen zu Lasten des Staates [je Dispositiv Ziffer 2], und das Kantonale Steueramt wurde verpflichtet, den Steuerpflichtigen die vor Spezialverwaltungsgericht und vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'000.-- (Verfahren betr. Staats- und Gemeindesteuern) bzw. von Fr. 2'000.-- (Verfahren betr. direkte Bundessteuer) zu ersetzen [je Dispositiv Ziffer 3]. Mit Urteil 2C_1023/2013 und 2C_1024/2013 vom 8. Juli 2014 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerden des Kantonalen Steueramtes Aargau die Urteile des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die jeweiligen Urteile des Spezialverwaltungsgerichts (Urteilsdispositiv Ziffern 2 und 3); die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurde den Steuerpflichtigen unter Solidarhaft auferlegt (Urteilsdispositiv Ziffer 4). 
 
Am 25. Juli 2014 gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit einem Gesuch um Erläuterung/Berichtigung des Urteils vom 8. Juli 2014 an das Bundesgericht mit dem Begehren, das Bundesgericht möge die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht zurückweisen. 
 
M.A.________ und B.A.________wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zum Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch zu äussern, wovon sie nicht Gebrauch gemacht haben. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.  
 
 Da das Bundesgericht eine Erläuterung oder Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen kann, kann offenbleiben, ob die Eingabe des Verwaltungsgerichts als Gesuch einer "Partei" gelten kann. Die Eingabe gibt dem Bundesgericht jedenfalls Anlass zu prüfen, ob Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbedarf besteht. 
 
2.2. Mit der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der Bestätigung der Urteile des Spezialverwaltungsgerichts ist in materieller Hinsicht die Nachbesteuerung der Steuerpflichtigen und die Kostenregelung des Spezialverwaltungsgerichts (Kostenauflage an die Steuerpflichtigen) wieder hergestellt worden. Was das Verfahren vor Verwaltungsgericht betrifft, fallen durch das bundesgerichtliche Urteil die den Steuerpflichtigen zulasten des Kantonalen Steueramtes zugesprochenen Parteientschädigungen dahin, ebenso wird die Auferlegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten an den Staat aufgehoben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, enthält das bundesgerichtliche Urteil aber keine Anordnung darüber, wie die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu liquidieren sind; die verwaltungsgerichtliche Kostenregelung (Auferlegung der Kosten an den Staat) ist dahingefallen und nicht durch eine Neuregelung ersetzt worden; ebenso wenig ist die Sache diesbezüglich ausdrücklich zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden.  
 
Gemäss Art. 67 BGG kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen, wenn der angefochtene Entscheid geändert wird; es kann die Sache diesbezüglich auch an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Vorliegend wurde der angefochten Entscheid nicht nur in materieller Hinsicht (vollständig) abgeändert, sondern es wurde auch die getroffene Kostenregelung vollumfänglich aufgehoben. Durch das Urteil des Bundesgerichts ist damit eine für das kantonalen Verfahren zwingend zu regelnde Frage (vgl. § 31 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege und § 189 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998) wieder offen geworden. Vorliegend hatte das Bundesgericht nicht die Absicht, die Steuerpflichtigen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von Kosten zu befreien. Es rechtfertigt sich, dies durch Vervollständigung des Dispositivs des Urteils 2C_1023/2013 und 2C_1024/2013 vom 8. Juli 2014 klarzustellen. 
 
2.3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Dispositiv des Urteil 2C_1023/2013 und 2C_1024/2013 vom 8. Juli 2014 wird durch folgende Ziffer 5 ergänzt: 
 
 "Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen." 
 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller