Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_431/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, vertreten durch die Sozialbehörde, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren; kantonales Recht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März/9. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ wird seit 2003 von der Sozialhilfebehörde Kloten (nachfolgend: Behörde) mittels wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 20. Mai 2011 forderte die Behörde ihn u.a. auf, ihr zur Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, aus dem die Höhe des Mietzinses hervorgehe. Ferner werde - so die Behörde im Weiteren - seine selbstständige Erwerbstätigkeit nur dann bei der Bemessung der Unterstützung berücksichtigt, wenn er damit einen Überschuss über die geltend gemachten Unkosten erziele und dies anhand der monatlich vorzulegenden Geschäftsbuchhaltung ausweise. Im Übrigen lehnte sie es ab, die dem Leistungsansprecher an der Universität Zürich angefallenen Kurskosten und Studiengebühren zu übernehmen. Schliesslich wurde er dazu ver1pflichtet, alle Veränderungen in den Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen sofort unaufgefordert mitzuteilen unter der Androhung, dass bei Missachtung der Grundbedarf gekürzt werde. Den in der Folge erhobenen Rekurs beschied der Bezirksrat Bülach abschlägig, soweit er darauf eintrat und die Anträge nicht als gegenstandslos betrachtete (Beschluss vom 18. November 2011). 
 
B.   
Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid vom 21. März 2014 (ergänzt durch Protokollauszug vom 9. April 2014) abgewiesen, soweit das Gericht darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war . 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids infolge diverser formeller Mängel. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
 
D.   
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 ist das Bundesgericht auf das gegen "alle Gerichtspersonen der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung" gerichtete Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Gleichenorts hat es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm infolge seiner schweren Erkrankung die Beschwerdefrist zur Ergänzung seiner Eingabe im Sinne von Art. 50 in Verbindung mit Art. 41 und 43 BGG zu erstrecken bzw. eine Fristwiederherstellung zu gewähren.  
 
2.2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BGG). Nach Art. 50 Abs. 1 BGG wird, falls eine Partei oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dieser Umstand muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsvorkehr am 27. Mai 2014 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist der Post übergeben. Aus der 60 Seiten umfassenden Eingabe gehen namentlich ein rechtsgenügliches Begehren und eine sachbezogene Begründung hervor, weshalb sie die Gültigkeitsanforderungen gemäss Art. 42 BGG erfüllt.  
 
2.2.2. Inwiefern der Beschwerdeführer sich offenkundig ausserstande sehen sollte, seine Anliegen selbstständig zu vertreten, ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. Der Beizug eines Vertreters oder einer Vertreterin im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BGG erweist sich daher als nicht notwendig. Ebenso wenig kommt mangels entsprechender Voraussetzungen eine Nachfristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG in Frage. Nach eigenen Angaben sowie den beigelegten ärztlichen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einer schweren chronischen obstruktiven Lungenerkrankung (COPD ["Raucherlunge"]), auf Grund der er sich am 16. April 2014 einem operativen Eingriff (Entfernung eines Tumors und eines funktionsuntüchtigen Lungenlappens) zu unterziehen hatte. Bescheinigt ist überdies eine auf die anschliessende Chemotherapie zurückzuführende vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2014. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer trotz dieser gravierenden Erschwernisse in der Lage, innert Frist eine hinreichend begründete 60-seitige Eingabe zu verfassen und einzureichen. Im Zusammenhang mit der Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG ist indessen entscheidend, ob der konkret geltend gemachte Hindernisgrund es der säumigen Person verunmöglichte, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt fristgerecht zu handeln (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; Kathrin Amstutz/Peter Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 50 BGG). Eine - auch analoge - Anwendung von Art. 50 BGG fällt somit ausser Betracht. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 43 BGG bezieht sich sodann auf Beschwerden auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und erweist sich im vorliegenden Verfahren als nicht einschlägig.  
 
3.   
 
3.1. In formeller Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ferner den Antrag, es seien ihm sämtliche Prozessakten postalisch zur Akteneinsicht zuzustellen.  
 
3.2. Er verkennt dabei, dass sich das verfassungsmässig garantierte Akteneinsichtrecht grundsätzlich darin erschöpft, die Akten am Ort der urteilenden Behörde einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger Aufwand entsteht (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112 mit Hinweisen). Entsprechend verstösst es nach der Rechtsprechung auch nicht gegen das Gleichbehandlungsprinzip, wenn die Akten nur den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten, nicht aber privaten Beschwerdeführern herausgegeben werden (BGE 108 Ia 5 E. 3 S. 8 f., bestätigt in Urteilen 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.2 und 5A_349/2009 vom 23. Juni 2009 E. 3.4). Im Übrigen hat das Bundesgericht weder Akten der kantonalen Vorinstanzen noch der Verwaltung beigezogen.  
 
4.   
 
4.1. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist gemäss Art. 58 Abs. 2 und Art. 102 BGG grundsätzlich schriftlich; eine Verhandlung findet nicht statt. Die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie in der Beschwerde beantragt, ist dem Ermessen des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin anheim gestellt. Ein Anspruch darauf kann sich ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind (Urteil 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Eingabe ausführlich dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die von ihm beantragte öffentliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG dennoch aufdrängen würde. Selbst wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfüllt sind, haben primär die erstinstanzlichen Gerichte die durch diese Bestimmung garantierte Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Da der Beschwerdeführer vorinstanzlich auf die Durchführung einer entsprechenden Verhandlung verzichtet hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6 oben ), erübrigen sich Weiterungen zu diesem Punkt.  
 
4.2. Ebenso wenig ist eine öffentliche Beratung durchzuführen. Das Bundesgericht berät seine Entscheide nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen - und nicht auf entsprechenden Parteiantrag hin - mündlich bzw. öffentlich (Art. 58 f. BGG; Urteil 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E. 7).  
 
 
5.   
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 113; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen; Urteil 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1).  
 
5.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (Urteile 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 I 113, und 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2).  
 
6.   
 
6.1. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere §§ 14, 18, 21 und 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1] sowie §§ 17 und 23 lit. d der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]) zur Hauptsache erwogen, die Ausführungen im angefochtenen bezirksrätlichen Beschluss vom 18. November 2011, wonach der von der Beschwerdegegnerin eingeforderten monatlichen Vorlage der Geschäftsbuchhaltung allein durch die Einreichung von Steuererklärungen nicht Genüge getan werde, erwiesen sich in allen Teilen als zutreffend. Auch sei nicht zu kritisieren, dass die Vorinstanz auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu intervenieren und ihn bei der Erhebung einer Strafanzeige gegen diese zu unterstützen, nicht eingetreten sei. Ebenfalls einlässlich begründet hat das kantonale Gericht ferner, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf nachträgliche Übernahme der auf Grund von Kursbesuchen an der Universität Zürich angefallenen Kosten und Gebühren durch die Beschwerdegegnerin besteht und die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.  
 
6.2. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei sogenannten anderen Vor- und Zwischenentscheiden im Sinne von Art. 93 BGG), die letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem willkürlichen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen. Namentlich erlauben die Einwendungen bezüglich der Erstattung der universitären Kurskosten aus den im angefochtenen Entscheid detailliert aufgezeigten Gründen keine anderen Schlussfolgerungen.  
 
7.  
 
7.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.  
 
7.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 27. Juni 2014 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl