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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_809/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord. 
 
Gegenstand 
Kombinierte Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. September 2017 (KES 17 326 / KES 17 350). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 20. April 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord für die Beschwerdeführerin (geb. 1947) eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Finanzen, Administration und Wohnen und ernannte B.________ zum Beistand. 
Auf Antrag des Beistands und nach Anhörung der Beschwerdeführerin wandelte die KESB mit Entscheid vom 26. April 2017 die Vertretungsbeistandschaft in eine kombinierte Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 397 i.V.m. Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3i.V.m. Art. 396 ZGB) um. Zudem wurde angeordnet, dass im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft alle Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, bei welchen der Beistand gemäss Entscheid vom 20. April 2016 ein Vertretungsrecht habe, der Zustimmung des Beistands bedürften (ausgenommen Verwendung des monatlich zur freien Verfügung gestellten Betrags). B.________ wurde als Beistand bestätigt. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Am 14. Juni 2017 ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. September 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 600.--. 
Am 14. Oktober 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 und Art. 90 BGG). 
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) und es ist demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). 
Bei der eingereichten Beschwerdeschrift handelt es sich um eine Kopie eines handschriftlichen Originals. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_179/2009 vom 29. Mai 2009 E. 2.2). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) zu verzichten. 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten, als die Beschwerdeführerin um einen Beistandswechsel ersucht hat. Ein Beistandswechsel sei nicht Thema des Verfahrens vor der KESB gewesen. Mit der Erwähnung im Dispositiv sei bloss eine Selbstverständlichkeit wiedergegeben worden. Ein Beistandswechsel müsse bei der KESB verlangt werden. 
Hinsichtlich der Errichtung einer kombinierten Beistandschaft hat das Obergericht erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Hygiene und Wohnen Defizite aufweise. Die Wohnungen, in denen sie gelebt habe, hätten totalsaniert werden müssen. Die Wohnung in U.________ habe sich in einem desolaten und verwahrlosten Zustand befunden, mit Essensresten, schmutzigem Geschirr und Abfall überall. Die Körperhygiene sei gemäss den Unterlagen mangelhaft. Die Beschwerdeführerin habe diesen Zustand nicht als problematisch erachtet und weitgehend Unterstützung verweigert. Dies decke sich mit der vom Psychiatriezentrum V.________ attestierten fehlenden Krankheitseinsicht. Aus den Unterlagen gehe auch hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. So habe der Beistand die Teilpfändung der Pensionskassenrente aufheben können, einen Leistungsstopp der Krankenkasse verhindert und gegen mehrere Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag erhoben. Im Gutachten des Psychiatriezentrums V.________ vom 19. Januar 2017 werde festgehalten, eine eindeutige Klassifizierung der Krankheit der Beschwerdeführerin sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin weise jedoch eindeutig phasenweise Verhaltensweisen auf, die mit einer Art neurotischer Trotzreaktion erklärt werden könnten. Zudem liege eine Körpergefühlsstörung in Bezug auf die Hygiene vor. Das kognitive Leistungsprofil könne auf eine beginnende dementielle Erkrankung hinweisen. Vor Obergericht habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Hausarzt, Dr. med. C.________, könne bestätigen, dass bei ihr kein Schwächezustand vorliege. Das Obergericht ist dem nicht gefolgt. Wie sich aus einem Telefongespräch des Psychiatriezentrums mit Dr. C.________ ergeben habe, betreue er die Beschwerdeführerin nicht mehr und er sehe die massiv mangelhafte Hygiene und die starke Neigung, die Wohnung zu vernachlässigen, als Problem. Das Obergericht hat in der Folge geschlossen, es liege ein Schwächezustand nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vor. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, sie ausreichend zu unterstützen, da sie ihren Schwächezustand nicht anerkenne. Die Vertretungsbeistandschaft habe nicht ausgereicht, um ihre Situation zu verbessern. Sie kooperiere nur ungenügend mit dem Beistand und informiere ihn nicht oder erst im Nachhinein über Geschäfte, die sie abschliessen wolle. Sie gehe ohne sein Wissen Geschäfte ein, die sie finanziell nicht tragen könne und suche Wohnungen, ohne ihn vorab zu informieren. Eine kombinierte Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft sei verhältnismässig und ihre Anordnung nicht zu beanstanden. 
Schliesslich hat das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin verlangt vor Bundesgericht die Aufhebung der Beistandschaft und die Ernennung eines neuen Beistands. Sie wendet sich gegen die Amtsführung des aktuellen Beistands, setzt sich aber nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass sie sich dazu an die KESB wenden müsse. Hinsichtlich der Beistandschaft bestreitet sie insbesondere, an Demenz oder Körpergefühlsstörungen in Bezug auf die Hygiene zu leiden. Sie wünscht, selbständig zu wohnen. Ein Schwächezustand liege nicht vor und nach Untersuchungen durch ihren Hausarzt, Dr. med. C.________, bei dem sie immer noch in Behandlung sei, sei ihr Gesundheitszustand gut. Ein Psychiater im Heim D.________ habe festgestellt, dass sie keine psychiatrische Behandlung benötige. Sie habe auch keine Verträge abgeschlossen. Ihre Zahlungen habe sie immer pünktlich erledigt. Mit alldem schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt aus eigener Sicht. Dies genügt jedoch nach dem Gesagten (oben E. 2) nicht um darzutun, dass das Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
5.   
Angesichts der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg