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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1166/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Widerhandlung gegen das SVG, Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. August 2017 (BK 17 295). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm am 10. Juli 2017 das Strafverfahren gegen X.________ nicht an die Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 30. August 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer gelangt gegen den Entscheid vom 30. August 2017 mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er in seiner Beschwerde strafrechtliche Anschuldigungen gegen andere Personen als X.________ erhebt. 
 
3.  
Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen X.________ wegen Widerhandlung gegen das SVG (Fahrens ohne Bewilligung), Irreführung der Rechtspflege, Urkundenfälschung und "Prozessbetrugs" mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht rechtsgenügend auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid insofern gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte (insbesondere Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO). Dass die B.________ GmbH, für welche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben als Prokurist tätig ist, im Jahre 2006 in einen von X.________ verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden involviert war, genügt für die Bejahung der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers bezüglich des behaupteten Fahrens ohne gültigen Fahrausweis und der angeblichen Fälschung von ärztlichen Zeugnissen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Fahrtauglichkeit nicht. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer äussert sich ausführlich dazu, weshalb der von ihm bzw. der B.________ GmbH nach dem Verkehrsunfall im Jahre 2006 erlittene Schaden viel höher ausgefallen sein soll als die von der Haftpflichtversicherung geleisteten Zahlungen. Inwiefern darin ein strafrechtlich relevantes Verhalten von X.________ erblickt werden könnte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde kann auch insofern nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld