Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_689/2017
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Urteil vom 17. Oktober 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Buero Fenix Xhemajl Aliu,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017
(C-7165/2015).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten der Verwaltung auf die am 18. Dezember 2014 eingereichte Neuanmeldung zum Leistungsbezug bestätigte,
dass es dabei insbesondere erwog, trotz der vom Beschwerdeführer zahlreich beigebrachten Arztberichte sei es diesem nicht gelungen, eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 28. November 2007 glaubhaft zu machen, was indessen Voraussetzung für ein Eintreten gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte zwar als "schockierend" und "ungerecht" rügt, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern sie auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll; lediglich zu behaupten, die ins Recht gelegten Berichte würden entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen sehr wohl in hinreichendem Umfang Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands liefern, und im Übrigen pauschal auf diese Berichte zu verweisen, reicht nicht aus,
dass, soweit er schliesslich die Aktenführung der Verwaltung beanstandet, die Vorinstanz ihm in diesem Punkt Recht gegeben hat, indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtete, die Angelegenheit deswegen an die Verwaltung zurückzuweisen; inwiefern dieses Vorgehen rechtswidrig sein soll, legt er nicht dar,
dass die Beschwerde somit insgesamt offensichtlich den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel