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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_626/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 (IV.2017.00431). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ meldete sich im April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Thurgau sprach ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1997 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 15. Juli 1999). Sie bestätigte den Anspruch wiederholt revisionsweise (letztmals am 23. November 2009). Am 10. Dezember 2013 verfügte sie die Erhöhung auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012. 
Ein von A.________ am 3. Juli 2014 eingereichtes Revisionsgesuch lehnte die neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 11. Mai 2015). Seine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. September 2015 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie weitere Abklärungen vornehme und anschliessend neu verfüge. Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, welches am 14. November 2016 erstattet wurde, und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle eine revisionsweise Rentenerhöhung erneut ab (Verfügung vom 14. März 2017). 
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei die Verfügung vom 14. März 2017 aufzuheben und ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue und korrekte Begutachtung in Auftrag zu geben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache einer halben Invalidenrente am 10. Dezember 2013 massgeblich verschlechtert hat. 
 
3.1. Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, beim Beschwerdeführer sei gestützt auf das von ihr als voll beweiskräftig erachtete ABI-Gutachten vom 14. November 2016 eine seit Dezember 2012 aufgrund einer Rückenproblematik und eines Prostatakarzinoms unverändert bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % erstellt. Damit sei im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 10. Dezember 2013 zugrunde liege, keine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten.  
 
3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers, soweit sie nicht als unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung von vornherein unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), lassen diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen:  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer wirft den ABI-Gutachtern zu Unrecht vor, sie hätten seinen Gesundheitszustand bloss oberflächlich, insbesondere nicht in seiner Gesamtproblematik, geprüft und nicht bemerkt, dass er bereits wegen der unheilbaren Tumorerkrankung nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen beim ABI, welche die Gebiete Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Onkologie und Urologie beinhalteten, nicht lege artis erfolgt sein sollen. Dass der onkologische Gutachter Prof. Dr. med. C.________ für seine Einschätzung "bloss zwei Seiten" (innerhalb des 32-seitigen Gutachtens) benötigt habe, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, vermag die Beweiskraft seiner Ausführungen nicht zu erschüttern. Der seitenmässige Gutachtensumfang liegt - wie die Untersuchungsdauer (vgl. dazu Urteil 9C_528/2014 vom 24. November 2014 E. 4.2) - im Ermessen des medizinischen Experten. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens ist er nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4; 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3), welche Voraussetzung die Vorinstanz hinsichtlich des ABI-Gutachtens zu Recht bejaht hat.  
 
3.2.2. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer auch daraus abzuleiten, dass die ABI-Gutachter, wie er geltend macht, "bloss in drei Sätzen" ausgeführt hätten, weshalb die einzelnen Arbeitsunfähigkeitsschätzungen nicht kumuliert werden könnten. Den Zweck eines interdisziplinären Gutachtens, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; Urteil 9C_262/2013 vom 5. Juni 2013 E. 1.2), erfüllt das ABI-Gutachten vom 14. November 2016 ohne weiteres: Wie bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, begründeten die ABI-Gutachter die entsprechende interdisziplinäre Beurteilung nachvollziehbar damit, dass sich die Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Fachgebieten ergänzten, teilweise auf die gleiche Symptomatik Bezug nähmen und im Übrigen dieselben Zeitabschnitte für Pausen benutzt werden könnten. Eine Widersprüchlichkeit des ABI-Gutachtens vom 14. November 2016, wie sie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht erkennbar. Ins Leere geht der Hinweis des Versicherten, es sei nicht möglich, alle Auswirkungen seiner "vielfältigen Beschwerden" gleichzeitig auszukurieren. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach gemäss der gutachterlichen Gesamtbeurteilung kein Anlass für eine Kumulation der ausgewiesenen Teilarbeitsunfähigkeiten bestehe, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht darzutun.  
 
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, ein Abstellen auf das ABI-Gutachten verletze EMRK-Garantien, erübrigen sich schon deshalb Weiterungen, weil die pauschale Rüge den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht genügt.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz hat somit in willkürfreier, in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf das ABI-Gutachten vom 14. November 2016 abgestellt und eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu Recht verneint.  
 
4.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann