Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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           9C_430/2019 
      
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  Urteil vom 17. Oktober 2019
  
 
    
  II. sozialrechtliche Abteilung
  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum, 
Beschwerdeführer, 
    
  gegen
  
 
Arcosana AG, 
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 15. Mai 2019 (S 18 103). 
    
  Nach Einsicht
  
 
in die Beschwerde vom 17. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Mai 2019, 
in die A.________ am 27. September 2019 zugestellte Verfügung vom 12. September 2019, mit welcher er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. Oktober 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
    
  in Erwägung,
  
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
    
  erkennt die Einzelrichterin:
  
 
    
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
    
  2. 
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
    
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 17. Oktober 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin:    Moser-Szeless 
Die Gerichtsschreiberin:    Dormann