Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_828/2021
Urteil vom 17. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regionalgericht Bernina, Einzelrichter, Via della Pesa 8, 7742 Poschiavo.
Gegenstand
Einvernehmliche private Schuldenbereinigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. September 2021
(KSK 21 44 und KSK 21 57).
Sachverhalt:
A.
A.________ stellte mit Eingabe vom 12. April 2021 beim Regionalgericht Bernina ein Gesuch um Anordnung der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung. Das Regionalgericht Bernina wies das Gesuch mit Entscheid vom 22. Juni 2021 mit der Begründung ab, die finanzielle Situation von A.________ sowie die Identität der Gläubiger seien unklar und eine Schuldenbereinigung erscheine nicht realistisch.
B.
Die gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 13. September 2021 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
C.
A.________ hat am 6. Oktober 2021 Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden sowie die Rückweisung an das Kantonsgericht.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid einer kantonalen Rechtsmittelinstanz in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welcher der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Über die Durchführung der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung entscheidet das Nachlassgericht. Die Beschwerde gegen Entscheide des Nachlassgerichts ist an keinen Streitwert gebunden (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, womit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig und darauf nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), womit ein materieller Antrag in der Sache zu stellen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3). Das blosse Aufhebungsbegehren des Beschwerdeführers mit Rückweisungs- bzw. Anweisungsanträgen an die Vorinstanz genügt nicht. Aus der Begründung des Beschwerdeführers kann indes geschlossen werden, dass er die Anordnung der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung verlangt. Auf die Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 133 III 393 E. 3).
2.
Anlass zur Beschwerde geben die Voraussetzungen für die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung: Gemäss Art. 333 Abs. 1 SchKG kann ein Schuldner, der nicht der Konkursbetreibung unterliegt, beim Nachlassgericht die Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung beantragen. Das Nachlassgericht gewährt dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter, wenn die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint und die Kosten des Verfahrens sichergestellt sind (Art. 334 Abs. 1 SchKG).
2.1. Strittig ist vorliegend, ob die Schuldenbereinigung mit den Gläubigern des Beschwerdeführers von vornherein als ausgeschlossen erscheint.
2.1.1. Eine Schuldenbereinigung ist dann nicht aussichtslos, wenn sie geeignet ist, den Schuldner aus der Verschuldungssituation zu führen (ANDRES/NYFFELER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 334 SchKG; RONCORONI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 334 SchKG). Der Schuldner hat glaubhaft darzulegen, dass eine plausible Chance für eine private Bereinigung besteht (GASSER, Schuldenbereinigung und Konkurs - Wege der Sanierung von Konsumenten, JKR 1997, S. 123; WALTHER, Die einvernehmliche Schuldenbereinigung als Retterin in der Not?, in: Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2001, S. 123. mit Hinweis). Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers müssen Grundlage für vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus vorhandenen oder zukünftig anfallenden Eigenmitteln nahelegen (VOCK/MEISTER-MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. Aufl. 2018, S. 433; ANDRES/NYFFELER, a.a.O., N 17 zu Art. 333 SchKG). Hierfür hat er in seinem Gesuch seine Schulden sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 333 Abs. 2 SchKG). Dies beinhaltet insbesondere eine Liste aller bekannten Gläubiger (UHLMANN, Private Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG, JKR 1999, S. 242; RONCORONI, a.a.O., N 3 zu Art. 333 SchKG). Von Vornherein ausgeschlossen ist eine Schuldenbereinigung etwa bei massiver Überschuldung des Privathaushalts, bei offensichtlich ungenügender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder mangels hinreichender Sanierungsquote (ANDRES/ NYFFELER, a.a.O., N 10 zu Art. 334 SchKG; VOCK/MEISTER-MÜLLER, a.a.O., S. 433).
2.1.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer verfüge über keinen Einkommensüberschuss (Eingabe vom 12. April 2021), bzw. einen monatlichen Einkommensüberschuss von Fr. 84.61 (Eingabe vom 1. Juni 2021). In seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz deklariere der Beschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt über einen monatlichen Betrag von Fr. 54.61 und ab dem 1. November 2021 über keinen Überschuss mehr zu verfügen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe kein Vermögen, dagegen Schulden in der Höhe von mehr als Fr. 4 Mio. Diese Schulden setzten sich zusammen aus einem Betrag von über Euro 3 Mio. gegenüber mehr als 400 Gläubigern sowie einem Betrag von über Fr. 800'000.-- gegenüber Steuerbehörden und Ausgleichskassen. Die Vorinstanz erwog zur Aussicht auf Schuldenbereinigung, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer wie von ihm vorgeschlagen mit über 400 Gläubigern unter Beteiligung seiner Berufshaftpflichtversicherung eine einvernehmliche Lösung finden könnte, es immer noch von vornherein aussichtslos erscheine, dass er ohne Sparquote daneben noch die offenen öffentlich-rechtlichen Forderungen von über Fr. 800'000.-- bedienen könne.
2.1.3. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich auf den pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe willkürlich die Schuldenbereinigung als aussichtslos erachtet. Er stützt sich dabei vergebens auf das in seinen Augen ausführliche und erfolgversprechende Sanierungskonzept, das jedoch im Kern einzig die Schadensdeckung durch seine Berufshaftpflichtversicherung vorsieht. Er wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie habe dieses Konzept nicht berücksichtigt. Er übersieht, dass die Vorinstanz die Ausgangslage selbst unter Berücksichtigung dieses Konzepts als hoffnungslos erachtete. Auch vor Bundesgericht klammert der Beschwerdeführer die öffentlich-rechtlichen Forderungen im Umfang von über Fr. 800'000.-- aus. Er zeigt weder auf, inwiefern die Feststellungen zu den öffentlich-rechtlichen Forderungen willkürlich sein sollen, noch begründet er, inwiefern es aussichtsreich bzw. überhaupt möglich sein soll, ohne Einkommen oder Vermögen mit den öffentlich-rechtlichen Gläubigern eine tragfähige Vergleichslösung zu finden. Auf diese Vorbringen ist nicht einzutreten.
2.1.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Sanierungskonzept rügt, ist nicht auszumachen. Der angefochtene Entscheid ist im wesentlichen Punkt hinreichend begründet. Es ist klar zu erkennen, dass die Vorinstanz keine reelle Chance für die Bereinigung der öffentlich-rechtlichen Forderungen erkannte. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ermöglichte es dem Beschwerdeführer, sich über deren Tragweite Rechenschaft zu geben und das Urteil in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anzufechten. Damit ist der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
2.2. Umstritten ist darüber hinaus die Sicherstellung der Kosten des Verfahrens gemäss Art. 334 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit den Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO.
2.2.1. Erscheint eine Schuldenbereinigung nicht von vornherein als aussichtslos, sind nach Art. 334 Abs. 1 als weitere Stundungsvoraussetzung die Kosten des Verfahrens sicherzustellen. Die Kosten des Verfahrens umfassen die Gebühr für Bewilligung der Stundung sowie das Honorar des Sachwalters (Art. 56 GebV SchKG; SR 281.35).
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat eine Person namentlich dann, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 lit. b ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist etwa aussichtslos, wenn die Schuldenbereinigung mangels Vermögenswerte von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. IQBAL, SchKG und Verfassung - untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz?, 2005, S. 166 f. mit Verweis auf Urteil 5P.196/1997 vom 28. August 1997 E. 4; ANDRES/NYFFELER, a.a.O., N 40 zu Art. 334 SchKG; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 44; GASSER, a.a.O., S. 123 f., Fn. 22).
2.2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe erneut die unentgeltliche Rechtspflege beantragt und verfüge somit nicht einmal über die finanziellen Mittel, um die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Der Beschwerdeführer verfüge bereits in diesem Verfahrensstadium nicht über die erforderlichen Mittel, womit es ausgeschlossen erscheine, dass er die weiteren Verfahrenskosten (auch exkl. Honorar des Sachwalters) tragen könne. Die Vorinstanz lehnte in der Folge auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab.
2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 334 Abs. 1 SchKG in einen unzulässigen Zusammenhang gebracht. Diese beiden Voraussetzungen seien gesondert zu beurteilen, ansonsten könne ein Schuldner "sein gesetzliches Recht" auf eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung nie wahrnehmen. Ein Gesuch um Schuldenbereinigung könne nie erfolgreich sein, wenn wegen Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt würde.
2.2.4. Dieser Vorhalt ist unbegründet. Die Vorinstanz hat beide Voraussetzungen von Art. 334 Abs. 1 SchKG geprüft und einzeln begründet, warum sie nicht vorliegen. Aus dem Umstand, dass es sich um kumulative Voraussetzungen handelt, kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass im Falle des Beschwerdeführers gleich beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist gemäss dem angefochtenen Urteil auf die schlechte Einkommens- und Vermögenssituation im Verhältnis mit den beträchtlichen Schulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Diese Begründung vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Er scheint davon auszugehen, eine Stundung könne selbst bei hoher Verschuldung und ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Vermögen gewährt werden, was offensichtlich Art. 334 Abs. 1 SchKG widerspricht. Dem Beschwerdeführer kann dann auch nicht im Vorhalt gefolgt werden, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Gesuchs einen gesetzgeberischen Willen missachtet oder sich nicht mit der Funktion der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung auseinandergesetzt. Eine Verletzung von Art. 334 Abs. 1 SchKG ist nicht ersichtlich.
2.2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, zielt ebenfalls in Leere. Vorliegend erscheint eine Schuldenbereinigung von vornherein als ausgeschlossen. Es ist auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO abgewiesen hat. Es kann dabei offen bleiben, ob die Bedürftigkeit eines Schuldners gemäss Art. 117 lit. a ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV eine Schuldenbereinigung als von vornherein ausgeschlossen gemäss Art. 334 Abs. 1 SchKG erscheinen lässt oder für das Verfahren um einvernehmliche private Schuldenbereinigung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, obwohl Art. 334 Abs. 1 SchKG vom Schuldner kumulativ die Sicherstellung der Kosten verlangt.
3.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, wenn sie das Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung abgewiesen hat.
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Bernina, Einzelrichter, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Dürst