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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_691/2022  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Legitimation der Staatsanwaltschaft; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. Februar 2022 (SB.2021.40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. Dezember 2020 verurteilte das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen mehrfacher mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Geldwäscherei, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts. Es verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie eine Busse von Fr. 300.-- und verwies ihn für 8 Jahre des Landes. Es ordnete die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem und die Einziehung verschiedener Gegenstände an. 
 
B.  
Am 22. Februar 2022 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, während es die Anschlussberufung von A.________ abwies. 
Das Appellationsgericht stellte fest, dass die Schuldsprüche wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts, die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem und die Einziehung in Rechtskraft erwachsen waren. 
Darüber hinaus verurteilte es A.________ wegen mehrfacher mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Es sprach eine Landesverweisung von 9 Jahren aus. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Februar 2022 sei aufzuheben. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten und das Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. September 2020 (recte: 16. Dezember 2020) sei zu bestätigen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen der bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Für die resultierende Überhaft sei ihm eine Entschädigung von Fr. 150.-- pro Tag zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneuern, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.1; 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3).  
Die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts überprüft das Bundesgericht, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht nimmt keine eigenständige Beweiswürdigung vor, sondern überprüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch bei hinreichend begründeten Rügen nur unter Willkürgesichtspunkten. Es greift also namentlich erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hätte nicht eingetreten werden dürfen. Die Vorinstanz verkenne, dass im Kanton Basel-Stadt der Grundsatzentscheid über die Erhebung eines Rechtsmittels vom Leitenden Staatsanwalt ausgehen müsse. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen (Art. 14 Abs. 1 StPO). Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit die Strafprozessordnung oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 2 StPO). Die Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO insbesondere regeln, welche Staatsanwälte zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt sind (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.3.1; 142 IV 196 E. 1).  
 
2.1.2. Im Kanton Basel-Stadt ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass einer Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. So bestimmen es § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG-StPO/BS; SG 257.100) und § 95 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100).  
Entsprechend erliess der Regierungsrat die Verordnung vom 28. Juni 2016 über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft (SG 257.120; nachfolgend: Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft). Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 entscheiden die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte über die Einlegung von Rechtsmitteln. Die erwähnte Bestimmung beruht nach dem Gesagten auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. auch BGE 147 IV 218 E. 2.4.1). 
 
2.2. Anders als andere kantonale Regelungen bestimmt § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht, dass nur der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel erheben kann. Verlangt wird lediglich, dass der Grundsatzentscheid, ob ein Rechtsmittel einzulegen ist, vom Leitenden Staatsanwalt ausgeht. Die Bestimmung verpflichtet den Leitenden Staatsanwalt nicht, das Rechtsmittel persönlich zu ergreifen (vgl. dazu BGE 147 IV 218 E. 2.4.2). Daher ist nicht zu beanstanden, dass der fallführende Staatsanwalt die Berufungsanmeldung und -erklärung selbst unterzeichnete.  
Das Bundesgericht hielt fest, in Anbetracht der kantonalen Regelung von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft könne von der Staatsanwaltschaft verlangt werden, dass sie den Entscheid des Leitenden Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenlegt, soweit dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er im Berufungsverfahren Einwände gegen das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erhoben hätte. Hierzu wäre er gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO berechtigt und, soweit er dies nun rügt, verpflichtet gewesen. Er hat aber im Gegenteil lediglich Anschlussberufung erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als gültig anerkennt. Wenn er nun einwendet, deren Berufung sei nicht formgültig erfolgt, obwohl er dies im Berufungsverfahren nicht gerügt hat, so verhält er sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer das Prozessergebnis des Berufungsverfahrens abwartet und - nachdem dieses zu seinem Nachteil ausgefallen ist - eine formelle Rüge erhebt, die er schon im Berufungsverfahren hätte erheben können und müssen. 
 
2.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eintrat.  
 
3.  
Es ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer von Juli 2019 bis April 2020 mit gewissen Unterbrüchen am Betäubungsmittelhandel beteiligte. 
 
3.1. Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer die Bandenmässigkeit seines Tuns.  
 
3.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die Tatumstände umfassen, welche Bandenmässigkeit begründen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; Urteile 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2).  
 
3.1.2. Die Vorinstanz gelangt zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführer bandenmässig handelte.  
Entgegen seinem Vorbringen kommt es nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse ein Bandenmitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Die Beteiligung an einer Bande lässt Abstufungen nach dem Tatinteresse und dem Tateinfluss zu. Auch in einer Bande kann eine Rangordnung der Mitglieder bestehen. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten Betäubungsmitteldelikt leisten die Bandenmitglieder oft recht unterschiedliche Tatbeiträge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht notwendig, dass die Bandenmitglieder ständig zusammenwirken. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Bandenmitglieder sich kennen. Es reicht aus, wenn der Täter den Willen hat, mit einer anderen Person Betäubungsmitteldelikte zu begehen. Gerade im internationalen Drogenhandel wird darauf geachtet, dass die Bandenmitglieder anonym bleiben, damit ein Mitglied bei einer Festnahme nicht in der Lage ist, Auskunft über die Struktur der Bande zu geben (vgl. GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 2016, N. 1075 ff. zu Art. 19 BetmG). 
Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe nicht mit den Bandenmitgliedern B.________ und C.________ zusammengearbeitet. Diese seien bereits in Haft gewesen, als er aktiv gewesen sei. Dem hält die Vorinstanz schlüssig entgegen, dass die gemeinsame Begehung der Straftaten keine Voraussetzung der Bandenmässigkeit ist. Ein selbständiges Handeln der Bandenmitglieder im Rahmen des Vereinigungsziels genügt. Die Vorinstanz weist auf die Aussage des Beschwerdeführers hin, wonach er nicht gewusst habe, wer vor oder nach ihm seine Stelle besetzt habe. Damit bestätige er, dass er einer hierarchisch aufgebauten Bande angehört habe. Der Beschwerdeführer habe betont, er und der Konsument hätten ihre Telefonnummern gegenseitig nicht gekannt. Die Bestellungen seien über einen Hintermann in U.________ gelaufen. Daraus zieht die Vorinstanz folgerichtig den Schluss, dass die Organisation von U.________ aus die Bestellungen der Konsumenten entgegengenommen und an Lieferanten wie den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Die Vorinstanz betont, dass auch B.________ und C.________ die Nummer dieses Hintermannes abgespeichert hatten und auf dessen Anweisung Heroin auslieferten, und zwar von der gleichen Wohnung aus wie der Beschwerdeführer. Dieser habe mit dem Hintermann ein zumindest kurzlebiges stabiles Team gebildet. Zwar habe der Beschwerdeführer nicht auf einer hohen Hierarchiestufe rangiert, doch habe er immerhin nach der Verhaftung von B.________ und C.________ die Gruppierung neu organisiert, indem er eine neue Wohnung besorgt habe. 
Bei der Durchsuchung des Drogenbunkers wurde eine SIM-Kartenhalterung gefunden, auf der sich die DNA des Beschwerdeführers befand. Dieser behauptet, das Beweismittel sei nicht verwertbar. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn die Vorinstanz legt bereits auf der Grundlage der übrigen Beweise überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer Bande handelte. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, B.________ und C.________ seien vom Vorwurf der Bandenmässigkeit rechtskräftig freigesprochen worden. Dem erwidert die Vorinstanz, jenes Urteil sei bereits am 10. Juni 2020 in einem getrennten Verfahren ergangen. Die Vorinstanz sieht sich an dieses Urteil zu Recht nicht gebunden. Damals herrschte eine andere Beweislage. Gemäss Vorinstanz kam erst später ans Licht, dass eine gut organisierte Bande in V.________ Lieferanten stationierte. 
Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den Drogenhandel des Beschwerdeführers als bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG qualifiziert. 
 
3.2. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die umgesetzte Drogenmenge.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer 4 Kilogramm Heroingemisch oder 400 Gramm reines Heroin verkaufte oder zum Verkauf lagerte. Diese Menge berücksichtigt sie bei der Strafzumessung.  
Eine lückenlose Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer international tätigen Bande kaum je möglich. Daher sind Hochrechnungen zulässig, solange sie auf verlässlichen Eckwerten basieren (vgl. Urteil 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2.2 und 2.2). Die Vorinstanz legt ihrer Berechnung einen gassenüblichen Preis von Fr. 60.-- pro 5 Gramm Heroin zugrunde und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz abgesehen von wenigen Unterbrüchen mit Heroin gehandelt habe. Dabei habe er einen möglichst grossen Umsatz für die Bande erzielen wollen. Nur schon in der Anfangsphase sei er bei mindestens 9 Absatzhandlungen beobachtet worden. Gewisse Heroinabhängige hätten bis zu 27 Gramm auf einmal bezogen. Die Bande habe Ausgaben von mindestens Fr. 22'400.-- gehabt. Damit habe sie nur schon 1'867 Gramm Heroin umsetzen müssen, um überhaupt die Gewinnschwelle zu erreichen. Gestützt auf diese verlässlichen Eckwerte geht die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft von einem durchschnittlichen täglichen Absatz von 17,5 Gramm aus. Die Vorinstanz berücksichtigt die in der Anklageschrift evaluierte Deliktsdauer von rund 175 Tagen und das bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmte Heroin von rund 125 Gramm. So gelangt sie abgerundet zu einer Menge von 3 Kilogramm Heroin. Weiter berücksichtigt sie das gelagerte Heroin im Umfang von 595,4 Gramm, das noch nicht gestreckt wurde. So erhöht sich die massgebende Menge auf 4 Kilogramm Heroin, das veräussert oder zur geplanten Veräusserung gelagert worden sei. Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Reinheitsgehalt von 10 % aus, obwohl die ermittelten Werte zum Teil erheblich höher lagen. 
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer setzt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nichts entgegen, was nur im Ansatz Willkür begründen würde. Wenn keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (vgl. statt vieler Urteil 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Diesen Begründungsanforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht.  
 
3.3. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen mehrfacher mengenmässig und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht zu beanstanden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei. 
 
4.1. Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.  
Ausgangspunkt der Prüfung bildet die Frage, ob die vorgenommene Handlung im Einzelfall darauf angelegt ist, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft zu vereiteln. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Erfolgs. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB. Den Tatbestand von Art. 305bis StGB kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 132 IV 132 E. 6.3.1; 122 IV 211 E. 3b/aa; 120 IV 323 E. 3a; 119 IV 242 E. 1b; Urteile 6B_224/2017 vom 17. November 2017 E. 4.2.1; 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.3.2 f.; je mit Hinweisen). 
 
4.2. Die Rüge ist unbegründet.  
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe 15-mal über einen Geldtransferdienst insgesamt Fr. 6'855.01 ins Ausland überwiesen. In der Anklageschrift seien die Überweisungen einzeln aufgeführt, weshalb von mehrfacher Geldwäscherei auszugehen sei. 
Der Beschwerdeführer behauptet, alle Überweisungen seien zur Unterstützung seiner Familie und damit zum selben Zweck erfolgt, weshalb nicht von mehrfacher Tatbegehung ausgegangen werden könne. Demgegenüber verneint die Vorinstanz zu Recht eine Handlungseinheit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Solches liegt hier nicht vor. 
Die Vorinstanz führt aus, dass die Überweisungen zeitlich nicht zusammenfallen und bisweilen mehrere Monate auseinanderliegen. Der Beschwerdeführer habe für jede Überweisung einen neuen Entschluss gefasst. Dass den Überweisungen möglicherweise ähnliche Zwecke zugrunde lagen, könne keine Handlungseinheit begründen. Dies ist nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine mitbestrafte Nachtat vorliegen soll. Es liegt auf der Hand, dass er mit den diversen Überweisungen ins Ausland den Zugriff der Strafbehörden auf die Vermögenswerte vereitelte. Wenn er behauptet, er habe dies nicht beabsichtigt, dann weicht er von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab, ohne Willkür darzutun. 
 
4.3. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei hält vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. 
 
5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er sei nur wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und deshalb milder zu bestrafen. Darauf ist nicht einzugehen. Denn die Vorinstanz ging zu Recht von mengenmässig und bandenmässig qualifiziertem Betäubungsmittelhandel aus (vgl. E. 3.1 hiervor).  
Sodann verlangt der Beschwerdeführer eine mildere Bestrafung, weil er angeblich mit weniger Heroin umgegangen sein soll. Auch darauf ist nicht einzutreten, nachdem die vorinstanzliche Feststellung der Drogenmenge nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 
 
5.3. Was der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Strafzumessung vorbringt, verfängt nicht.  
 
5.3.1. Zunächst hält die Vorinstanz mit überzeugender Begründung fest, dass nicht nur die mehrfache mengenmässig und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden ist, sondern auch die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und die mehrfache Geldwäscherei.  
Dies beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Denn auch nach der jüngsten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 
 
5.3.2. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung von der mehrfachen mengenmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. Sie weist darauf hin, dass die umgesetzte Drogenmenge von 400 Gramm reinen Heroins die Schwelle zum qualifizierten Tatbestand um ein Vielfaches überschreitet. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Drogenmenge bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteil 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.4).  
 
5.3.3. Sodann orientiert sich die Vorinstanz am Modell von EUGSTER/ FRISCHKNECHT (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei am oberen Ende der Hierarchiestufe 4 anzusiedeln. Er habe das Vertrauen der Bande genossen. So sei er etwa befugt gewesen, Depotwohnungen alleinverantwortlich zu mieten und zu betreiben. Was das objektive Tatverschulden betrifft, sei daher im Einklang mit EUGSTER/FRISCHKNECHT eine Einsatzstrafe von 3 bis 5 Jahren angezeigt. Dies ist angesichts der erheblichen Heroinmenge nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 6B_164/2013 vom 11. April 2013 nichts.  
In Bezug auf das subjektive Tatverschulden stellt die Vorinstanz das wohl ausschliesslich finanzielle Motiv des Beschwerdeführers in den Vordergrund. Er habe mit Blick auf die Kaufkraft in U.________ einen äusserst respektablen Gaunerlohn erhalten. Durch seine Tätigkeit für die Bande habe er mehr verdient, als ihm auf legalem Weg möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe kein Heroin und wenig Kokain konsumiert. Das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers stuft die Vorinstanz als mittelschwer ein und erachtet eine Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen. 
Was die Geldwäscherei anbelangt, geht die Vorinstanz von einem "eher untergeordneten Verschulden" aus. Zwar seien die vom Beschwerdeführer ins Ausland verschobenen Geldbeträge nicht gering, doch bestehe ein enger Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel. Für die mehrfache Geldwäscherei erhöht die Vorinstanz die Strafe um 6 Monate. 
Bei den Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz fällt gemäss Vorinstanz negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer diese beging, um in der Schweiz qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen. Dies wiege im Hinblick auf das Verschulden nicht mehr leicht. Sie veranschlagt dafür eine Erhöhung um einen Monat. 
Die Vorinstanz wertet die Vorstrafenlosigkeit zu Recht neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.4). Gleiches gilt für sein Wohlverhalten im Strafvollzug (vgl. dazu Urteil 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz, dass er keine Berufsausbildung habe und offenbar nicht genügend Geld für sich und seine Familie. Zudem hält sie ihm zugute, dass er teilweise geständig und reuig war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bewegt sich die Vorinstanz damit innerhalb ihres erheblichen Ermessensspielraums. In Anbetracht der insgesamt eher entlastend zu wertenden Täterkomponenten reduziert sie die hypothetische Gesamtstrafe von 49 Monaten um 1 Monat und gelangt so zu einer Freiheitstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren. Bei diesem Strafmass ist der beantragte teilbedingte Strafvollzug nicht möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). 
Nicht bestritten ist die Busse von Fr. 300.--, welche die Vorinstanz für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes aussprach. 
 
5.4. Die Vorinstanz begründet ihre Überlegungen zur Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Sie setzt die Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schuldangemessen fest. Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten grundsätzlich zu tragen. Indessen ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben und Advokatin Angela Agostino ist dem Beschwerdeführer als amtliche Anwältin beizuordnen. Diese ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Advokatin Angela Agostino wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt