Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_538/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. September 2023 (VWBES.2023.126).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1959), deutscher Staatsangehöriger, reiste am 29. Oktober 2007 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Erwerbseinsatzes eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die einmal erneuert wurde. Am 27. Oktober 2009 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche erteilt. Aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags wurde ihm am 1. März 2010 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt.
Im Februar 2015 liess die Einwohnergemeinde U.________ A.________ eine Verfallsanzeige zukommen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte er dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend: Migrationsamt) mit, dass er seit Februar 2012 Sozialhilfe beziehe und ihm das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2010 gekündigt worden sei.
Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte das Migrationsamt A.________ mit, dass er seit bereits mehr als 12 Monaten arbeitslos sei und die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert werde. Aufgrund eines weiteren unbefristeten Arbeitsvertrags wurde seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 11. Januar 2016 erneut um ein Jahr verlängert, wobei sich aus den Akten ergibt, dass er nur im Januar 2016 für jenes Unternehmen tätig war.
1.2. Nachdem das Migrationsamt A.________ mit Schreiben vom 15. März 2017 und vom 10. November 2020 das rechtliche Gehör gewährt hatte, verlängerte dieses seine Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 24. März 2023 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. September 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von einer Wegweisung abzusehen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen erläutert, unter welchen Angehörige eines EU-Mitgliedsstaats - wie der Beschwerdeführer - Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit haben können ( Art. 6 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA [SR 0.142.112.681]). Sodann hat es die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA dargelegt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203]; vgl. u.a. BGE 144 II 121 E. 3.1; 141 II 1 E. 2). Schliesslich hat die Vorinstanz ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaats nach Beendigung der Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) bzw. ohne Erwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht erhalten können (Art. 24 Anhang I FZA).
Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass der Beschwerdeführer, der ab dem Jahr 2011 bis im Jahr 2022 fast ausschliesslich Sozialhilfe bezogen habe (Gesamtbetrag: Fr. 240'817.85) und ab dem Jahr 2010 bis zum Bezug der Altersrente im Jahr 2022 lediglich insgesamt 11 Monate erwerbstätig gewesen sei und ein Einkommen von insgesamt Fr. 11'638.90 erwirtschaftet habe, seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft seit Jahren verloren habe, sodass seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP nicht verlängert werden könne. Die Kriterien für einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA erfülle er nicht. Ebensowenig seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger (Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VFP) erfüllt, zumal der Beschwerdeführer derzeit eine monatliche AHV-Rente von Fr. 321.-- beziehe und zusätzlich mit Ergänzungsleistungen unterstützt werde. Schliesslich hat die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als verhältnismässig erachtet.
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt haben, nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt (vgl. E. 2.1 hiervor). Stattdessen schildert er über weite Strecken seine Lebensgeschichte sowie seine beruflichen Erfahrungen in Deutschland und in der Schweiz und gibt an, er sei nach wie vor bereit, eine Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen vermag er indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie erwogen hat, dass er seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren habe und keinen anderweitigen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz habe. Soweit er geltend macht, eine Ausreise nach Deutschland sei nicht zumutbar, weil er aufgrund seiner Mittellosigkeit und der "Massenmigration" obdachlos sein werde, gehen seine Vorbringen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere gelingt es ihm damit nicht darzutun, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Wegweisung in Recht verletzender Weise bejaht habe.
3.
3.1. Im Ergebnis entbehrt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov