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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_395/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Einstellung [Anstiftung zur Entziehung von Minderjährigen etc.]), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 20. März 2023 (470 22 211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die rechtsanwaltlich vertretene A.________ erstattete mit Schreiben vom 22. Juli 2022 Strafanzeige gegen B.________ wegen Anstiftung zum Entziehen von Minderjährigen und Rassendiskriminierung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte dieses Strafverfahren mit Verfügung vom 4. November 2022 ein. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 (persönlich übergeben am 2. Dezember 2022) reichte der Rechtsanwalt im Namen von A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ein, welches die Staatsanwaltschaft zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiterleitete.  
 
B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 20. März 2023 auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. November 2022 (MU1 2022 2532) nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.  
 
C.  
A.________ beantragt mittels Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, die Frist zur Eingabe sei wiederherzustellen. Das Verfahren sei nach wiederhergestellter Frist und der darauf folgenden Eingabe fortzusetzen. Die Beschuldigte sei ordnungsgemäss zu bestrafen. Sie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 90 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).  
 
1.2.2. Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren voneinander unabhängigen Alternativbegründungen, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde alle selbständigen Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit dem vorinstanzlichen Beschluss auseinander. In diesem legt die Vorinstanz unter Bezug auf die massgebenden Gesetzesvorschriften dar, dass die Beschwerdefrist am 27. November 2022 unbenutzt abgelaufen ist. Weiter führt die Vorinstanz unter Verweis auf Art. 94 StPO und die Lehre aus, dass die versäumte Verfahrenshandlung innert der für das Wiederherstellungsgesuch 30-tägigen Frist nachgeholt werden muss und dass die Beschwerdeführerin die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, nicht innert der Frist für das Wiederherstellungsgesuch nachgeholt hat und somit die formellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nicht gegeben sind. Weiter weist die Vorinstanz im Sinne einer Alternativbegründung darauf hin, dass die Fristversäumnis nicht entschuldbar war. Sie nimmt dabei Bezug auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin macht ferner eigene Ausführungen zum Sachverhalt, ohne Willkür hinreichend darzutun oder zu begründen. Sie stellt nicht in Abrede, sich mit dem Wiederherstellungsgesuch begnügt zu haben, ohne die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Beschwerdeschrift gegen die Einstellungsverfügung, innert derselben Frist nachzuholen. Sie beschränkt sich darauf, den Sinn der Gesetzesvorschrift von Art. 94 Abs. 2 StPO in Frage zu stellen. Dieser Vorgehensweise ist kein Erfolg beschieden. Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Fristversäumnis selbstverschuldet war (vgl. E. 1.2.3 oben).  
 
2.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément