Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_585/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2023 (SB230445).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 5. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung betreffend das Urteil vom 21. Juni 2023. Er macht geltend, aus den Akten gehe hervor, dass der Gerichtsstand nicht geklärt sei. Er stelle den Antrag, dass das Obergericht des Kantons Zürich eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der Zuständigkeit zu erlassen habe.
Mit Schreiben vom 15. September 2023 bemängelt er, dass die Parteien noch keine Berufungserklärung erhalten hätten. Zudem reichte er gleichentags erneut ein Schreiben mit dem Titel "Beschwerde in Strafsachen" ein und beantragt, dass das Obergericht des Kantons Zürich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen habe, wonach alle Aktenstücke aus den Akten zu entfernen und das Urteil vom 21. Juni 2023 für nichtig zu erklären sei.
2.
Die diversen, zum Teil wirren und nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtsverweigerung durch das Obergericht aufzuzeigen. Dies gilt sowohl für seinen Antrag, das Obergericht habe eine Verfügung betreffend Zuständigkeit bzw. Entfernung der Akten als auch hinsichtlich der angeblichen Nichtigkeit des Urteils vom 21. Juni 2023 zu erlassen. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Dem Beschwerdeführer steht es grundsätzlich offen, den Rechtsweg zu bestreiten. Seine wiederholten offensichtlich unbegründeten Beschwerden wegen angeblichen Rechtsverweigerungen durch das Obergericht sind indessen als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier