Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_5/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 29. März 2023 (3-BE.2022.3).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ (geb. 1960) und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben heute steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Der Ehemann konnte am 8. März/13. Juni 2019 zwei Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) von insgesamt Fr. 177'068.35 vereinnahmen. Darauf wurde auf Ebene der direkten Bundessteuer eine separates Jahressteuer zum Vorsorgetarif fällig, die sich auf Fr. 1'914.- belief. Die Veranlagungsverfügung des damals aufgrund der seinerzeitigen persönlichen Zugehörigkeit zuständigen Steueramtes des Kantons Aargau (KStA/AG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) vom 30. November 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Mit Eingabe vom 23. April 2021 ersuchten die Steuerpflichtigen die Veranlagungsbehörde um vollständigen Erlass der rechtskräftig veranlagten direkten Bundessteuer von Fr. 1'914.-. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch am 8. August 2022 ab, was das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil 3-BE.2022.3 vom 29. März 2023 bestätigte. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) sei, da aussichtslos, abzuweisen.
1.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 erhoben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragten namentlich, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Veranlagungsbehörde, eventualiter das Spezialverwaltungsgericht, anzuweisen, den vollständigen Erlass der streitbetroffenen Steuer auszusprechen (Antrag 1). Weiter sei ihnen eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (Antrag 3). "Wegen Zeitmangels" sei es ihnen unmöglich, ein umfassendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der zu erbringende Kostenvorschuss, zu welchem ihnen eine Zahlungsfrist anzusetzen sei, werde "eventuell von einer gemeinnützigen Organisation fallweise nach seriöser Prüfung" übernommen. Daher werde "wegen völliger Überlastung und fehlender Waffengleichheit" einzig um die anwaltliche Verbeiständung ersucht (Antrag 4).
1.4. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 im Verfahren 9D_5/2023 wies das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung des Recht zur unentgeltlichen Verbeiständung ab. Das Bundesgericht erkannte, bei der im Gesuchsverfahren anzustellenden
Prima-facie -Prüfung würden keine Rügen ersichtlich, mit welchen die Eheleute diejenigen Rechte als verletzt beanstandeten, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufe ("Star-Praxis"). Ihre Beschwerde erscheine damit bei Prüfung
prima facie als aussichtslos, weshalb sie keinen Anspruch auf Beiordnung einer anwaltlichen Verbeiständung hätten. Entsprechend seien sie aufzufordern, innerhalb von 30 Tagen seit Empfang dieser Verfügung den Kostenvorschuss zu leisten.
1.5. Die Steuerpflichtigen reagierten am 24. August 2023 mit einem Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 18. September 2023 bestätigten sie ihr Gesuch vom 24. August 2023. Den Kostenvorschuss haben sie nicht entrichtet.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
2.2. Die Steuerpflichtigen hatten mit ihrem Gesuch vom 15. Mai 2023 um die Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch mit detailliert begründeter Verfügung vom 9. Juni 2023 abgewiesen und dies mit der
prima facie bestehenden Aussichtslosigkeit begründet. Mit weiterer Eingabe vom 24. August 2023 bzw. 18. September 2023 beantragen die Steuerpflichtigen nunmehr die Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Prozessführung. Wie sie wissen müssen, ist die erneute Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 BGG) an materielle Voraussetzungen geknüpft (siehe etwa das die heutigen Steuerpflichtigen betreffende Urteil 8C_277/2022 vom 8. Juli 2022). So ist praxisgemäss zu verlangen, dass das neuerliche Gesuch mit veränderten Verhältnissen oder neue Tatsachen unterlegt wird (unter vielen: Urteile 8C_89/2021 vom 7. April 2021; 9C_593/2016 vom 13. Dezember 2016; 9C_511/2010 vom 30. September 2010). Daran fehlt es hier, nachdem die Steuerpflichtigen lediglich ihren seinerzeitigen Antrag auf die unentgeltliche Prozessführung ausweiten und keinerlei substanzielle Begründung für ihr Gesuch liefern.
2.3. Auf die Beschwerde ist damit in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten. Dies hat im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 9C_204/2022 vom 20. Juli 2022).
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher