Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_582/2025
Urteil vom 17. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2025 (VSBES.2024.265).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 29. August 2025 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2024, mit welchem die Voraussetzungen für den Erlass der zurückgeforderten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 24'386.- und Fr. 13'316.- verneint wurden. Dabei führte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen eingehend aus, weshalb sich der Beschwerdeführer als Erbe der verstorbenen Bezügerin das Fehlverhalten des Vertreters der Erblasserin für die eine Forderung anrechnen lassen müsse. Hinsichtlich der anderen erwog es, dass es sich dabei um eine Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen der verstorbenen Bezügerin aus dem Nachlass handle, für welche der Erlass gesetzlich nicht vorgesehen sei.
3.
Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht näher ein. Einzig auszuführen, er sei überrascht, dass das kantonale Gericht seinen Vorbringen nicht gefolgt sei, nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet habe, reicht nicht aus. Weshalb das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht dargetan.
4.
Da dieser Mangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel