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[AZA 0] 
C 235/00 Ge 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 17. November 2000 
 
in Sachen 
R.________, 1965, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
AdU-Arbeitslosenkasse, Gurzelngasse 34, Solothurn, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
in Erwägung, 
 
dass die Arbeitslosenkasse der Unabhängigen (AdU-Arbeitslosenkasse) R.________ mit Verfügung vom 15. Februar 2000 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2000 für die Dauer von 35 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2000 abgewiesen hat, 
 
dass R.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Reduktion der Einstellungsdauer beantragt und zudem um ein kostenloses Verfahren ersucht, 
dass die Arbeitslosenkasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen kantonalen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Staatssekretariat für Wirtschaft sich nicht hat vernehmen lassen, 
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) und die nach Massgabe des Verschuldens festzusetzende Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird, 
dass der Beschwerdeführer die Rechtfertigung der von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung an sich nicht mehr in Frage stellt, sodass einzig noch deren Dauer zu prüfen ist, 
dass die vorinstanzliche Bestätigung der auf 35 Tage festgesetzten Einstellungsdauer nicht zu beanstanden ist und der diesbezüglich überzeugenden Begründung im kantonalen Entscheid vom 13. Juli 2000 vollumfänglich beigepflichtet werden kann, 
dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nach beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 15. Februar 2000 und des kantonalen Entscheids vom 13. Juli 2000 bildet, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten ist, 
dass für das die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betreffende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Umkehrschluss aus Art. 134 OG), sodass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Übrigen als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a und b OG zu erledigen ist, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: