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[AZA 7] 
C 48/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Keel 
 
Urteil vom 17. November 2000 
 
in Sachen 
B.________, 1945, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Am 30. September 1998 stellte B.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihr Arbeitspensum bei der E.________ AG mit Wirkung auf den 1. Oktober 1998 von 100 % (monatliches Gehalt: Fr. 5500.-) auf 60 % (monatliches Gehalt: Fr. 3885.-, entsprechend 60 % des bisherigen Gehaltes zuzüglich einer Lohnerhöhung von Fr. 535.-) reduziert worden war. Mit Verfügung vom 16. November 1998 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch der B.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 1998 und forderte die geleisteten Taggelder im Betrage von Fr. 1127. 70 zurück. 
 
B.- Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung. 
Während die Arbeitslosenkasse auf Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG), den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 AVIG), den Anspruch der versicherten Person auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG), sowie die Ermittlung des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. 
Gleiches gilt für die Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf welche die sie empfangende Person keinen Anspruch hatte (Art. 95 Abs. 1 AVIG; ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b mit Hinweisen; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3). 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei vor und nach Eintritt ihrer teilweisen Arbeitslosigkeit bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt gewesen, was auf Grund von Art. 24 Abs. 2 Satz 3 AVIG zum Wegfall des an sich bestehenden Anspruchs auf Kompensationsleistungen führe. Dieser Begründung kann nicht beigepflichtet werden. Nach der Rechtsprechung findet die anspruchsausschliessende Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 AVIG keine Anwendung, wenn - wie im zu beurteilenden Fall - einzig die Reduktion des Arbeitspensums (vorliegend von 100 % auf 60 %) verbunden mit einer proportionalen Lohnkürzung (vorliegend um 40 % von Fr. 5500.- auf Fr. 3885.- [ohne Berücksichtigung der Lohnerhöhung von Fr. 535.-]) zur Diskussion steht (BGE 124 V 380 Erw. 2c/dd). 
 
b) Die Versicherte kann vorliegend aus einem anderen Grund keine Kompensationszahlungen beanspruchen. Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die der Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung. Daraus ist e contrario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzausgleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der der Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2c). 
Das von der Beschwerdeführerin bei der E.________ AG im Rahmen eines 60 %-Pensums erzielte Einkommen (Fr. 3885.-) überstieg das mögliche Taggeld von 70 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 2 AVIG; Fr. 3850.- [70 % von Fr. 5500.-]), weshalb es sich um eine zumutbare Arbeit (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) handelt und für die Annahme von Zwischenverdienst kein Raum bleibt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2b). War für die fragliche Zeit somit kein Anspruch auf Kompensationszahlungen gegeben, ist der Leistungsbezug offensichtlich unrichtig. Da die Korrektur zudem von erheblicher Bedeutung ist, erweist sich die Rückforderungsverfügung als rechtens (ARV 1998 Nr. 15 S. 79 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3.- An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Soweit die Versicherte aus dem "Rechtsgrundsatz, abgeleitet aus BGE 125 V 128 Erw. 1 mit Hinweisen" einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ableitet, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Denn die zitierte Erwägung bezieht sich auf die bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegte Frage, welche Bestimmungen in zeitlicher Hinsicht Anwendung finden. Ins Leere geht schliesslich auch der Einwand, sie habe "über zwanzig Jahre 100 % Versicherungsprämie" bezahlt, wurde doch ein Anspruch auf Kompensationszahlungen nicht etwa wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) verneint. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 17. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: