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«AZA 0» 
U 257/00 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Helfenstein 
 
 
Urteil vom 17. November 2000 
 
in Sachen 
C.________, 1960, Deutschland, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, Dufourstrasse 121, St. Gallen, 
gegen 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Direktion Maklergeschäft, Genferstrasse 11, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka, Obere Bahnhofstrasse 24, Wil, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
Mit Verfügung vom 17. Dezember 1997 lehnte die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) ihre Leistungspflicht betreffend die Beschwerden im Zusammenhang mit der im Juli 1997 bei C.________ diagnostizierten Diskushernie ab, weil diese in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. Dezember 1996 stehe. 
 
Auf Einsprache hin hielt die Mobiliar an ihrem ablehnenden Standpunkt fest (Entscheid vom 18. März 1998). 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ hatte beantragen lassen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Mobiliar zu verpflichten, für die gemeldeten Rückenbeschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und eventuell sei eine unabhängige Expertise durchzuführen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. März 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Während die Mobiliar auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Beweislast. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen ist, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besondern Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (nicht veröffentlichte Urteile H. vom 18. August 2000, U 4/00, S. vom Februar 2000, U 146/99, N. vom 8. Februar 2000, U 138/99, B. vom 7. Januar 2000, U 131/99, S. vom 5. Januar 2000, U 103/99, F. vom 27. Dezember 1999, U 2/99, S. vom 4. Juni 1999, U 193/98, R. vom 30. April 1999, U 228/98). 
 
2.- a) In sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die anlässlich der computertomographischen Untersuchung vom 15. Juli 1997 durch Dr. med. G.________, Klinik X.________, diagnostizierte Diskushernie nicht mit dem rechtsprechungsgemäss erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Dezember 1996 zurückzuführen ist. Sie hat damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - bereits den natürlichen und nicht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint. 
 
b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Nur auf Grund der Tatsache, dass sich die Diskushernie nach dem Unfallereignis manifestiert hat, kann nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Vielmehr muss vorliegend festgestellt werden, dass die erwähnten Voraussetzungen für die ausnahmsweise Annahme der Unfallkausalität bei einer Diskushernie nicht gegeben sind. So kann mit der Vorinstanz auf die Beurteilung durch Dr. med. R.________, Vertrauensarzt der Mobiliar, Zürich, abgestellt und davon ausgegangen werden, dass die Symptome der Diskushernie nicht wie erforderlich unverzüglich oder mindestens in engem zeitlichem Zusammenhang nach dem Unfallereignis aufgetreten sind. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beurteilung von Dr. med. R.________, im Übrigen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht Allgemeinmediziner, sondern Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ist nicht stichhaltig. Die Schlussfolgerungen des Dr. med. R.________, wonach auf Grund des erst zwei Monate nach dem Unfallereignis am 13. Februar 1997 erfolgten Arztbesuches bei Dr. med. N.________ und des Unterbruchs der ärztlichen Konsultationen bereits wieder ab 27. Februar 1997 bis Juli 1997 der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang nicht als gegeben angenommen werden kann, sind durchaus nachvollziehbar und überzeugend. Demgegenüber leuchtet nicht ein, weshalb Dr. med. N.________ als Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie den Befund der Diskushernie erst im Juli 1997 erheben konnte, wenn dieser bereits im Februar 1997 bestanden haben sollte. Es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. 
 
c) Entsprechend ist das Begehren um Anordnung einer erneuten ärztlichen Begutachtung abzuweisen, da von einer solchen keine neuen Erkenntnisse zur Frage der Unfallkausalität der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erwartet werden können. 
 
3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. November 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: