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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.234/2003 /rov 
 
Urteil vom 17. November 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Contrebag AG Treuhand, Zürcherstrasse 5A, Postfach, 5401 Baden, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 
26. September 2003. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Am 18. März 2003 vollzog das Betreibungsamt A.________ in der Betreibung Nr. ... gegen Z.________ eine Einkommenspfändung im Umfang von Fr. 129.-- monatlich. Die Pfändungsurkunde wurde am 17. April 2003 versandt. Dagegen gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Baden als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, welches die Beschwerde am 6. August 2003 abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Entscheid vom 26. September 2003 wies ebenfalls das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Beschwerde von Z.________ ab. 
 
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 3. November 2003 (Datum Poststempel: 4. November 2003) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Die Frist zur Weiterziehung eines Entscheids der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beträgt zehn Tage (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Bei ihrer Berechnung wird derjenige Tag nicht mitgerechnet, von welchem an die Frist zu laufen beginnt (Art. 31 Abs. 1 SchKG). 
 
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde am 22. Oktober 2003 entgegengenommen, was er auf der Empfangsbescheinigung unterschriftlich bestätigt hat. Die Frist hat damit am 23. Oktober 2003 zu laufen begonnen und hat - weil der zehnte Tag (1. November 2003) auf einen Samstag gefallen ist - am 3. November 2003 (Montag) geendigt (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die gemäss Poststempel am 4. November 2003 beim Postamt 5400 Baden als "Lettre signature" aufgegebene Beschwerdeschrift erweist sich folglich als verspätet. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
3. 
Ohnehin wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Es entspricht konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre, dass Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beschränkt pfändbar sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG), unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden (BGE 120 III 71 E. 2 und 3 S. 72 ff.; 121 III 285 E. 3 S. 290; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 23 N. 47; Georges Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 12 zu Art. 93 SchKG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer neben der BVG-Rente unpfändbare Einkünfte aus einer Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Es ist in jedem Fall vom betreibungsrechtlichen und nicht von einem sozialrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Im Übrigen kann hierfür auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde verwiesen werden. 
4. 
Damit kann wegen Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist - vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. November 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: