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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 489/06 
 
Urteil vom 17. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine 
 
Parteien 
J.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Lausannegasse 18, 1700 Freiburg, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 4. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene J.________ war seit 27. Januar 1995 in der Firma Q.________ AG als Raumpflegerin tätig gewesen. Am 23. Dezember 2002 meldete sie sich wegen Schmerzen in der unteren Wirbelsäule zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke ein interdisziplinäres Gutachten der Dres. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 26. März 2004 und E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2004 sowie einen Abklärungsbericht Haushalt vom 18. Juni 2004 und eine Auskunft des Arbeitgebers vom 5. März 2003 ein. Gestützt darauf verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 24. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % den Anspruch auf eine Invalidenrente, woran sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 festhielt. 
B. 
Mit der hiegegen eingereichten Beschwerde legte J.________ folgende Unterlagen ins Recht: Psychiatrisches Gutachten "second opinion" des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2005, Bericht der Dres. med. H.________ und O.________, Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik, Psychosomatik, Spital X.________, vom 29. November 2005, Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 25. April 2005, Protokoll des Beratungsgesprächs des RAV vom 20. Oktober 2004 und 7. April 2005 sowie ein Schreiben des beco Berner Wirtschaft an Dr. B.________ vom 6. Mai 2005. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde insoweit gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die IV-Stelle anwies, J.________ mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Viertelsrente auszurichten; im Übrigen wies es die Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung ab (Entscheid vom 4. April 2006). 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbegehren: 
 
"Hauptanträge: 
1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vom 12. April 2006 und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 seien aufzuheben und an die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Erwägungen dieser Beschwerde zurückzuweisen, insbesondere sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung in einer anerkannten Schmerzklinik, etwa der Schmerzklinik Kirschgarten, Hirschleingässlein 10 - 18, in Basel vorzunehmen, unter Beizug anerkannter Fachpersonen der Psychiatrie, Rheumatologie der Neurologie und der Neuropsychologie. 
 
Zudem versehen mit folgenden Verfahrensanträgen: 
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden unentgeltlich ein Rechtsvertreter beizuordnen. 
3. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich einer öffentlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer persönlich einzuvernehmen und der Rechtsvertreter zum Plädoyer zuzulassen. 
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen." 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), weshalb mit Blick auf den möglichen Rentenbeginn am 1. September 2002 die bis Ende 2002 gültig gewesenen Vorschriften anwendbar sind und ab diesem Zeitpunkt sich der Streit nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsbestimmungen beurteilt (BGE 130 V 445). Was die Beurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision), bis zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 anbelangt, ist der neuen Rentenabstufung gemäss revidiertem Art. 28 Abs. 1 IVG Rechnung zu tragen. 
Das kantonale Gericht hat ferner korrekt dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1-3.3), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG; seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG, BGE 130 V 394 Erw. 3.3), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), und die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2). Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). 
3. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin einen zweiten Schriftenwechsel und eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
3.1 Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Er ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs insbesondere zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen). Entsprechende Umstände fehlen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden kann. Dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Erfordernis, sich zu Eingaben der Gegenpartei äussern zu können ist Genüge getan, indem die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme zugestellt wurde (vgl BGE 132 I 43 ff. Erw. 3). 
3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte öffentliche Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). Nachdem bereits eine öffentliche Verhandlung im kantonalen Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde, besteht letztinstanzlich kein Anspruch auf eine erneute öffentliche Verhandlung. Auch schliesst Art. 6 EMRK nicht aus, dass im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine beantragte Parteibefragung verzichtet wird. 
4. 
Streitig ist zunächst die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten und ob dabei auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 26. März 2004 und E.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2004 abgestellt werden kann, wonach eine Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit von 50 % besteht. 
4.1 Unbestritten ist, dass der Versicherten die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr zumutbar ist. Dafür besteht seit mindestens 8. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der interdisziplinären Begutachtung stellen Dres. med. L.________ und E.________ eine Somatisierungsstörung fest, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus neurochirurgischer Sicht müsse wegen der degenerativen Veränderung im lumbalen Wirbelsäulenabschnitt mit leichter Wurzelkompression L5 links von einer Einschränkung bei einer leichten, angepassten Tätigkeit von 50 % ausgegangen werden. Diese interdisziplinäre Einschätzung erfüllt in allen Teilen die Anforderungen, wie sie von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellt werden. Demzufolge ist der Versicherten eine körperlich leichte Arbeit ohne repetitives Bücken und Heben von Gewichten zu 50 % zumutbar. 
4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, dringt nicht durch. So ist die Rüge, wonach die Dres. med. E.________ und L.________ befangen seien, da sie regelmässig im Auftrag der IV-Stelle tätig sind, unbegründet. Ähnlich wie in Bezug auf die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) ist entscheidend, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht (AHI 1998 S. 125). Es liegen keine Gründe vor, die auf mangelnde Objektivität und auf Voreingenommenheit der beiden Ärzte schliessen lassen, was Zweifel am Beweiswert ihrer Begutachtung rechtfertigen könnte. 
4.3 Gemäss Bericht der Dres. med. H.________ und O.________, Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik Spital X.________, vom 29. November 2005 besteht zwar eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Diese Beurteilung betrifft jedoch einen Zeitraum nach dem Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004, sodass die Einschätzung der Vorinstanz, dass im hier massgebenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (BGE 131 V 407 Erw. 2.1.2.1) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf Grund eines psychischen Leidens bestand, rechtens ist. Entsprechend erfolgte die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2006. 
4.4 Von weiteren medizinischen Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen) abgesehen werden, sodass mit der Vorinstanz eine leidensdingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit anzunehmen ist. 
5. 
Die Vorinstanz geht gestützt auf den Haushaltsbericht vom 23. Dezember 2002 bezüglich der Statusfrage davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 10 % im Haushalt und zu 90 % ausserhäuslich tätig wäre. Diese Einschätzung ist auf Grund der Akten nachvollziehbar. Der Sicht der Beschwerdeführerin, es sei von einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit auszugehen, da sie von 1991 bis 1992 voll gearbeitet habe, kann unter Berücksichtigung ihres 75 % Pensums seit 1995 nicht gefolgt werden. Die angedeutete gesundheitliche Beeinträchtigung, welche für das reduzierte Pensum ab 1995 ausschlaggebend sein soll, wird nicht weiter begründet und findet in den Akten keine Stütze. 
6. 
6.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der reduzierten Arbeitsfähigkeit kann auf den vom kantonalen Gericht - auf der Basis der hypothetischen Lohnverhältnisse des Jahres 2002 - vorgenommenen Einkommensvergleich bezüglich des ermittelten Valideneinkommens in Höhe von Fr. 38'749.- abgestellt werden. Da die Versicherte seit 8. September 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat und somit ihre zuvor umschriebene Restarbeitsfähigkeit nicht in dem ihr zumutbaren Rahmen erwerblich umsetzt, hat das kantonale Gericht für die Festlegung des Invalideneinkommens zulässigerweise statistische Löhne herangezogen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2002 betrug der monatliche Bruttolohn von Frauen im privaten und öffentlichen Sektor, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 3820.- (Tabelle TA7 S. 43), umgerechnet auf die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2006, Tabelle B10.2 S. 87) resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 47'788.-. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt dies Fr. 23'894.10, wovon ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen wurde (BGE 126 V 75 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). 
6.2 Damit resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 21'504.70 und eine behinderungsbedingte Einbusse im erwerblichen Bereich von 44,5 %, bzw. gewichtet (90%ige Erwerbstätigkeit) von 40 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich beträgt gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2002 19 %, bzw. gewichtet (10 % im Haushalt) 1,9 %. Demzufolge ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42 % (BGE 130 V 123), der einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. September 2002 (Ablauf der Wartezeit, Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) begründet. 
7. 
7.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
7.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen zwar Vieles, aber nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: