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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_782/2011 
 
Verfügung vom 17. November 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, 
 
Gegenstand 
Revision (Vormundschaft). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2011 (Nichteintreten - mangels Leistung des Kostenvorschusses von 500 Franken - auf eine zweite Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Nichteintreten auf seine erste Beschwerde betreffend Vormundschaft durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz) nicht eingetreten ist, 
in das Urteil 5A_337/2011 vom 16. November 2011 des Bundesgerichts, das (in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) den erwähnten Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2011 aufgehoben hat, 
 
in Erwägung, 
dass mit der Aufhebung des (Gegenstand des kantonalen Revisionsverfahrens bildenden) Entscheids vom 31. März 2011 das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird, 
dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_782/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. November 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann