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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_183/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,  
Abteilung Zivilrecht,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (definitive Rechtsöffnung), 
 
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ("A.________") gegen die Verfügung 410 14 209 vom 2. Oktober 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der B.________ um unentgeltliche Rechtspflege (für deren Beschwerde gegen einen erstinstanzlich gegenüber A.________ ergangenen definitiven Rechtsöffnungsentscheid) ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und B.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- aufgefordert hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde sei bereits deshalb aussichtslos, weil der B.________ die Beschwerdelegitimation abgehe, im Übrigen wäre die Beschwerde auch wegen der unzureichenden Begründung aussichtslos, die unentgeltliche Rechtspflege könne daher ebenso wenig gewährt werden wie die aufschiebende Wirkung, 
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist, 
dass auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO von vornherein nicht einzutreten ist, weil allein die kantonalen Gerichte für die Behandlung eines solchen Gesuchs zuständig sind, 
dass sodann die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 115 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ("A.________") durch die gegenüber der B.________ ergangene Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Oktober 2014 nicht beschwert ist, weshalb auf die Verfassungsbeschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist, zumal eine Vertretung der B.________ durch die Beschwerdeführerin ohnehin ausgeschlossen wäre (Art. 40 Abs. 1 BGG), 
dass im Übrigen auf die Beschwerde selbst dann nicht einzutreten wäre, wenn sie von B.________ erhoben würde, weil die Eingabe den Begründungsanforderungen der Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird, 
dass der Beschwerdeführerin wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann