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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_627/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Ausstand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. August 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn A.________ ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Am 23. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, im Rahmen eines Revisionsverfahren sei eine psychiatrische Untersuchung erforderlich, wobei sie als Experten Dr. med. B.________ vorschlug. Nachdem der Versicherte Dr. med. B.________ als Gutachter abgelehnt hatte, schlug die IV-Stelle nunmehr Dr. med. C.________ als Experten vor. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 hielt die IV-Stelle trotz der Einwände des Versicherten an der Person des Dr. med. C.________ als Gutachter fest und lehnte es gleichzeitig ab, die vom Versicherten eingereichten Zusatzfragen dem Experten vorzulegen. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. August 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit dieses nach Vorliegen der Daten, welche den Versicherten zeitgleich in einem Verfahren vor dem Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn zu verschaffen versucht, über die vorgebrachten Ausstandsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter neu entscheide. Weiter sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, die von ihm beantragten Zusatzfragen dem Experten zur Beantwortung zu übergeben. 
 
In prozessualer Hinsicht verlangt A.________ einerseits die Beiladung des Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn, andererseits sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer verlangten Beiladung des Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn ist nicht ersichtlich, welches Interesse dieser am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnte. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein.  
 
2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Die Verfügung vom 29. Januar 2016 schliesst das Verfahren nicht ab; sie ist somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 11. August 2016, als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch würde eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Entgegen den Ausführungen des Versicherten ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid, soweit er die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfragen betrifft, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. auch SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, 8C_599/2014 E. 3.1). Auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist demnach nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf die Beschwerde ist demgegenüber insoweit einzutreten, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid über ein Ausstandsbegehren anzusehen ist.  
 
4.  
 
4.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorgesehene Gutachter sei befangen. Der betroffene Gutachter entscheide immer gleich nachteilig zu Ungunsten der versicherten Personen; die Begutachtung durch ihn sei nicht ergebnisoffen. Eine systematische Verletzung der Rechte der versicherten Personen im Begutachtungsprozess würde unter Umständen einen Ausstandsgrund darstellen (vgl. SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, 8C_599/2014 E. 6.1 f.).  
 
4.3. Zum Beweis seiner Behauptung, der vorgesehene Gutachter entscheide regelmässig zu Ungunsten der versicherten Person führt der Beschwerdeführer aus, die IV-Stelle des Kantons Solothurn hätte den Experten in den Jahren 2012 bis 2014 87mal zu einer Begutachtung beigezogen. Eine Auswertung dieser 87 Gutachten im Hinblick darauf, welche Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt wurden, würde die systematische Verletzung der Rechte der versicherten Personen zeigen. Die entsprechenden Daten würden zwar zur Zeit noch nicht vorliegen, er (der Versicherte) habe aber vor dem Informations- und Datenschutzbeauftragten des Kantons Solothurn ein Verfahren auf Herausgabe der entsprechenden Daten eingeleitet. Indem das kantonale Gericht das Verfahren nicht sistiert habe, sondern - ohne das Resultat des Datenherausgabeverfahrens abzuwarten - die Beschwerde direkt abgewiesen habe, habe es das Recht des Versicherten auf Beweis verletzt.  
 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, würde es keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten der vorgesehene Experte in den Jahren 2012 bis 2014 für die Beschwerdegegnerin attestiert hat. Diese Zahlen sind für die vorliegend streitigen Belange bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt ist, welche Werte bei einem anderem, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen Gutachter zu erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von lediglich 87 Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage beruhen, um statistisch valide Werte ermitteln zu können. Somit durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf Weiterungen zu diesem Thema verzichten. 
 
4.4. Wie das kantonale Gericht weiter zutreffend erwogen hat und vom Versicherten auch nicht bestritten wird, sind keine andere objektiven Umstände, welche den Anschein der Befangenheit des vorgesehenen Experten erwecken würden, ersichtlich. Entsprechend hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, als es einen Ausstandsgrund verneint hat; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold