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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_623/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Inc., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucio Amoruso, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer vom 30. Oktober 2017 (RR.2017.28). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Aneignung, Veruntreuung des Vermögens oder dessen Zueignung durch Amtsmissbrauch und ungesetzliche Bereicherung. 
Die Bundesanwaltschaft führt gegen B.________ ebenfalls eine Strafuntersuchung. In diesem Verfahren wurden die Bankunterlagen betreffend den Kontostamm Nr. "...", lautend auf die A.________ Inc., bei der Bank C.________ in Zürich ediert. Zudem wurde das Konto gemäss den Angaben der Bundesanwaltschaft am 4. April 2014 gesperrt. 
Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und einer Ergänzung vom 20. August 2015 ersuchten die ukrainischen Behörden die Schweiz unter anderem um die Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen zum erwähnten Bankkonto, die Beschlagnahme der darauf befindlichen Vermögenswerte, soweit sie tatsächlich B.________ zuzurechnen seien, und die Übermittlung von Aktenkopien aus dem von der Bundesanwaltschaft geführten Strafverfahren. 
Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2017 entsprach das Bundesamt für Justiz dem Rechtshilfeersuchen sowie dessen Ergänzung. 
Eine von der A.________ Inc. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 30. Oktober 2017 ab. 
Mit Beschwerde vom 13. November 2017 ans Bundesgericht beantragt die A.________ Inc. hauptsächlich die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.   
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, muss der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG ausführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
Da dies offensichtlich ist, ist der Präsident der Abteilung als Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold