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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_296/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Cham. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung (Vorladung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. März 2017 (BA 2016 56). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 2. Mai 2016 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Cham die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 630.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 28. Februar 2016 und und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 100.--.  
 
A.b. Aufgrund des Fortsetzungsbegehrens des Kantons Zug sandte das Betreibungsamt A.________ am 20. Oktober 2016 per A-Post die Pfändungsankündigung zu, mit welcher sie auf den 27. Oktober 2016 zum Vollzug auf das Amt vorgeladen wurde. Da die Schuldnerin diesem Termin ferngeblieben war, erliess das Betreibungsamt am 28. Oktober 2018 per Einschreibebrief eine zweite Vorladung auf den 4. November 2016. Diese zog es sogleich in Wiedererwägung und stellte der Schuldnerin gleichentags eine dritte Vorladung zu.  
 
B.  
 
B.a. A.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangte vorab den Ausstand der Oberrichter C.________ und D.________ wegen Befangenheit. Die Aufsichtsbehörde wies das Begehren gegen den Erstgenannten ab und trat auf dasjenige gegen den Zweitgenannten mit Verfügung vom 9. Februar 2017 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 27. März 2017 wegen Verspätung nicht ein (5A_226/2017).  
 
B.b. In der Sache beantragte A.________ von der Aufsichtsbehörde die Einstellung der Betreibung und die Feststellung, dass die Pfändungsankündigungen nichtig und die Forderung "überhoben" sei. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten.  
 
B.c. Mit Urteil vom 28. März 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und hob die beiden in der Betreibung Nr. xxx am 28. Oktober 2016 erlassenen Pfändungsankündigungen auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat es auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 18. April 2017 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 28. März 2017 und erneuert im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Zudem hält sie die Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter C.________ und D.________ aufrecht. 
Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht überdies Akteneinsicht, die Verlängerung der Beschwerdefrist um einen Monat sowie eine mündliche Verhandlung und die Verbindung mit der gleichzeitig von B.________ eingereichten Beschwerde. Zudem stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ohne Ernennung eines Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. Schliesslich beantragt sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid über den Erlass der Betreibungsschuld. 
Im Verlaufe des Verfahrens stellte die Beschwerdeführerin ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung und die am "hiesigen Verfahren beteiligten Richter". 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 2 BGG). Auf Einzelheiten ist bei der Behandlung der jeweiligen Rüge einzugehen.  
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin den Ausstand des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung verlangt, kann darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies gilt ebenfalls für die nicht mit Namen bezeichneten Richter dieser Abteilung. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die Mitglieder sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts im Staatskalender aufgeführt sind.  
 
1.3. Dem Gesuch um Verbindung der vorliegenden Beschwerde mit einer gleichzeitig von B.________ erhobenen Beschwerde (5A_297/2017) kann nicht entsprochen werden, da die Parteien nicht identisch sind.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin verlangt eine mündliche Verhandlung. Vor Bundesgericht findet eine solche aber nur ausnahmsweise statt und die Parteien haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf (Art. 57 BGG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend vom Grundsatz abzuweichen wäre. Der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.  
 
2.   
Über d ie im vorinstanzlichen Verfahren gegen die Oberrichter C.________ und D.________ erhobenen Ausstandsbegehren hat die Aufsichtsbehörde bereits am 9. Februar 2016 entschieden. Sie hat dazu eine selbständige Verfügung erlassen, die von der Beschwerdeführerin erfolglos angefochten worden ist. Auf ihre vor Bundesgericht erneuerten Ausstandsbegehren wird daher nicht eingetreten (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin verlangt vom Bundesgericht die vollumfängliche Akteneinsicht. Soweit sich dieses Begehren allgemein auf die Betreibungsakten bezieht, ist sie an das Betreibungsamt zu verweisen, welches ihr unter den Voraussetzungen von Art. 8a SchKG Einsicht in die Protokolle und Register erteilt. Dass sie von der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren Einsicht in die kantonalen Akten verlangt hat, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Verweis auf ein entsprechendes Gesuch betrifft offensichtlich eine andere Angelegenheit. Damit kann der Vorinstanz keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Über die Möglichkeit und die Modalitäten der Akteneinsicht vor Bundesgericht ist die Beschwerdeführerin bereits orientiert worden. Ebenso wurde sie darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der (gesetzlichen) Frist zur Begründung der Beschwerde nicht zulässig ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
In der Sache geht es um zwei Pfändungsankündigungen. Gemäss der vorinstanzlichen Begründung hat das Betreibungsamt seine erste am 28. Oktober 2016 zugestellte Pfändungsankündigung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die diesbezüglichen Kosten aufgehoben. Die Aufsichtsbehörde prüfte lediglich, ob die beiden an diesem Tage erlassenen Vorladungen rechtzeitig zugestellt worden waren (Art. 90 Abs. 1 SchKG), und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Vorladungen erst erhalten hatte, nachdem der auf den 4. November 2016 festgesetzte Termin schon verstrichen war. Die beiden Pfändungsankündigungen vom 28. November 2016 wurden daher aufgehoben. Insoweit war der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde Erfolg beschieden. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum mehr, diese beiden Verfügungen im Verfahren vor Bundesgericht nichtig zu erklären und die hierfür anfallenden Kosten zu überprüfen, wie die Beschwerdeführerin meint. Sie legt denn auch nicht dar, inwieweit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des entsprechenden Begehrens hat. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.   
Auch auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin kann nicht eingetreten werden. Weder der angesprochene Rechtstitel samt den Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens noch die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung und die behauptete Tilgung bzw. deren Erlass samt entsprechendem Sistierungsgesuch haben einen Zusammenhang mit den Pfändungsankündigungen, die der konkrete Anlass des vorliegenden Verfahrens bilden. 
 
6.   
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_297/2017 wird abgewiesen. 
 
3.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
6.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Cham und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante