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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_234/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. Oktober 2017 (ZKBES.2017.150). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erteilte der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. Oktober 2017 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Region Solothurn definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 138.55 (direkte Bundessteuer 2015 inkl. Mahngebühr) nebst Zins, Verzugszins und Betreibungskosten. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 15. November 2017 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Subsidiär hat es erwogen, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben habe, die den vorgelegten Rechtsöffnungstitel entkräften könnten. 
Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin auf diese Erwägungen nicht ein und sie legt nicht dar, inwieweit verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Stattdessen bringt sie erneut vor, dass sie keinen Lohn beziehe, dass sie keine Stelle finde und dass sie zusammen mit ihrer Mutter lebe, die sie betreue. Ausserdem sei ihr Auto vom Betreibungsamt gestohlen worden. All dies hat keinen Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren. Zudem macht sie geltend, der Kanton habe ihr fälschlicherweise das Erbe ihres Vaters als Einkommen angerechnet. Soweit sie damit die Steuerveranlagung inhaltlich angreifen will, ist darauf hinzuweisen, dass deren Richtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann, sondern entsprechende Einwände mit den entsprechenden Rechtsmitteln gegen die Veranlagung vorzubringen gewesen wären. Soweit sie schliesslich ihr Unverständnis darüber äussert, dass ihr im Kanton Gerichtskosten auferlegt worden sind, so ist auf die entsprechende Begründung des Obergerichts hinzuweisen. Dass ihr das Bundesgericht in anderen Verfahren keine Kosten auferlegt hat, hilft nicht weiter, denn sie legt nicht dar, weshalb die kantonalen Gerichte dies hätten berücksichtigen müssen. 
Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg