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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_198/2021  
 
 
Urteil vom 17. November 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Martina Horni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung usw.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2020 (460 19 274). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2019 wurde A.________ des bandenmässigen und des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs, verurteilt. Ausserdem wurde er für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. 
 
B.  
Dieses Urteil bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf Berufung von A.________ am 20. Oktober 2020 in sämtlichen Punkten. 
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2020 sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 2, 5, 6 und 7 der Anklageschrift sowie von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 9, 11, 15, 16, 21 und 23 der Anklageschrift freizusprechen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zusätzlich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 zusammen mit mehreren, teils bekannten, teils unbekannten Mittätern in mehreren Kantonen insgesamt 18 Einbruchdiebstähle verübt hat. Während er einen Teil davon eingestanden hat, streitet der Beschwerdeführer in weiteren Fällen eine Tatbeteiligung ab und wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.2.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung insgesamt relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176).  
 
2.  
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz verübte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 zwischen 8.45 und 21.00 Uhr zusammen mit B.________ und einem weiteren Mittäter in S.________ einen Einbruchdiebstahl in einem Einfamilienhaus (Fall 2). 
 
2.1. Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch damit, dass sich ebenfalls am 3. Februar 2016 zwischen 18.00 und 19.15 Uhr ein weiterer Einbruchdiebstahl in S.________ zugetragen habe, der vom Beschwerdeführer eingestanden worden sei (Fall 1). Die beiden betroffenen Liegenschaften lägen nur 7 Gehminuten resp. 2 Autominuten voneinander entfernt. Im Fall 2 habe zudem die DNA von B.________ gesichert werden können. Obwohl er dies bestreite, habe der Beschwerdeführer die beiden zugegebenen Fälle 1 und 3 nachweislich zusammen mit B.________, der dafür rechtskräftig verurteilt worden sei, begangen. Der Beschwerdeführer habe diesen bei einer Einvernahme auf Vorhalt eines Bildes mit dem Spitznamen "C.________" identifiziert und anlässlich der Hafteröffnung ausgesagt, er habe in der Schweiz nur mit D.________ und einem anderen mit dem Spitznamen "C.________" Diebstähle begangen. Die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ werde zudem durch den Umstand verdeutlicht, dass die beiden am 17. Februar 2016 im selben Auto vom Grenzwachtkorps kontrolliert worden seien.  
 
2.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, reicht zur Begründung von Willkür nicht aus. Betreffend die von der Vorinstanz angeführte grosse zeitliche und geografische Nähe der Fälle 1 und 2 macht er geltend, osteuropäische Kriminaltouristen seien oftmals in mehreren Gruppen unterwegs. Man sei zusammen zur Grenze gefahren und habe sich dort getrennt. Was er daraus für sich ableiten möchte, ist nicht vollkommen klar. Selbst unter Berücksichtigung eines derartigen "Prozederes" bliebe es jedenfalls ein enormer Zufall, wenn eine zweite Gruppe in derselben Nacht in unmittelbarer Nähe zum Tatort 1 einen weiteren Einbruchdiebstahl verübt hätte. Es ist überdies ohne Weiteres vertretbar, wenn die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Fälle 1 und 3 zugegeben hat und B.________ für genau diese Fälle rechtskräftig verurteilt worden ist (das Gericht mit anderen Worten keine unüberwindbaren Zweifel an dessen Tatbeteiligung hatte), folgert, die beiden seien gemeinsam deliktisch tätig gewesen. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren - mit Ausnahme der Hafteröffnung, wo er den Übersetzer angeblich missverstanden hat - stets bestritt, zusammen mit B.________ Diebstähle begangen zu haben, lässt die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht unhaltbar erscheinen. Ebenso kann es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedenste Gründe dafür geben, weshalb er die Fälle 1 und 3, die sich ebenfalls in S.________ abspielten, sofort zugab und den Fall 2 nicht. Insbesondere übersieht er, dass die Vorinstanz an anderer Stelle bei der Strafzumessung feststellt, er habe zwar einige Fälle eingestanden, es handle sich dabei aber vorwiegend um die ohnehin mittels DNA oder anderen objektiven Beweismitteln nachgewiesenen Delikte, weshalb seine Geständnisse als rein taktisch anzusehen seien. Wenn die Vorinstanz im Ergebnis aufgrund der im Fall 2 sichergestellten DNA von B.________ in Kombination mit der räumlichen und zeitlichen Nähe zu Fall 1 die Täterschaft des Beschwerdeführers auch für den Fall 2 als erstellt erachtet, hält dies einer Willkürprüfung stand.  
 
3.  
Die Einbruchdiebstähle in den Fällen 5-7 ereigneten sich alle am 27. Februar 2016 in Einfamilienhäusern, Fall 5 in T.________, die Fälle 6 und 7 in U.________. 
 
3.1. Die Vorinstanz hält hierzu fest, bei den Liegenschaften in U.________ handle es sich um Nachbarhäuser und die Gemeinde T.________ sei nur 15 Autominuten davon entfernt. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers spreche insbesondere, dass im Fall 5 eine Taschenlampe mit seiner DNA habe sichergestellt werden können. Seine Erklärungen hierfür seien widersprüchlich und unglaubhaft. Des Weiteren sei das Mobiltelefon von B.________ im Tatzeitraum zweimal in dieser ländlichen Gegend geortet worden und er sei für diese drei Fälle auch rechtskräftig verurteilt worden. Angesichts der Tatsache, dass die beiden im Februar 2016 in den Fällen 1-3 bereits gemeinsam deliktisch tätig gewesen und vom Grenzwachtkorps kontrolliert worden seien, sei die Beteiligung des Beschwerdeführers in den Fällen 5-7 nachgewiesen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Schlussfolgerungen insbesondere mit dem Argument, es gäbe viel wahrscheinlichere Möglichkeiten, wie die Taschenlampe mit seiner DNA an den Tatort gelangt sein könnte. So habe er entgegen der Annahme der Vorinstanz in verschiedenen Einvernahmen angegeben, Autos zu kaufen und weiterzuverkaufen. Seine Erklärung, er habe das am Tatort sichergestellte Auto gekauft und wieder verkauft, sei somit glaubhaft. Es erscheine wahrscheinlich, dass er die Taschenlampe beim Verkauf im Wagen vergessen und der spätere Benutzer des Autos diese verwendet habe. Selbst wenn man zum Schluss komme, dass er keinen Autohandel betrieben habe, sei zu berücksichtigen, dass sich viele rumänische Kriminaltouristen im Hotel E.________ in V.________ aufhalten würden und dort vermutlich ein reger Austausch von Werkzeugen und Taschenlampen stattfinde. Dies decke sich mit seiner Aussage, wonach er die Taschenlampe auf dessen Verlangen "C.________" gegeben habe.  
Die Vorinstanz erachtet die Behauptung des Beschwerdeführers, Autohändler zu sein, angesichts der Tatsache, dass er in sämtlichen Einvernahmen zur Person etwas anderes geltend machte (Tätigkeiten als Gipser, Taxichauffeur, in der Landwirtschaft, auf Baustellen und in einer Fabrik), und den Autohandel offenbar erst später ins Feld führte, als es um die Entkräftung belastender Indizien ging (siehe auch E. 4), zu Recht als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer präsentiert sodann unterschiedliche Varianten, wie die Taschenlampe mit seiner DNA an den Tatort gelangt sein könnte. Derartige Mutmassungen lassen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen klarerweise nicht als willkürlich erscheinen, zumal er im kantonalen Verfahren offenbar noch eine dritte Version ins Spiel gebracht hatte (die DNA könnte am 17. Februar 2016 während der Autofahrt an die Taschenlampe gelangt sein, da die Lampe sich in der Seitenablage der Beifahrertür befunden habe). Weiter durfte die Vorinstanz aufgrund der bereits unter E. 2 dargestellten (deliktischen) Verbindungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem für die Fälle 5-7 rechtskräftig verurteilten B.________ - in Kombination mit dem DNA-Hit - willkürfrei darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe ebenfalls an den Einbruchdiebstählen 5-7 mitgewirkt. Zu ergänzen bleibt, dass der von der Vorinstanz geschilderte Modus Operandi (Aufbrechen von Fenstern mittels eines Flachwerkzeugs) zwar auf viele Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäusern passen dürfte, angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise aber dennoch als zusätzliches Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden darf. 
 
4.  
Am 13. September 2016 um ca. 1.00 Uhr wurde versucht, in W.________ in eine Autogarage einzubrechen. Als die Alarmanlage losging, flüchtete die Täterschaft (Fall 9). 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, im am Tatort zurückgelassenen Fahrzeug habe sich ein Übertragungszertifikat befunden, nach dem der Beschwerdeführer das Auto am 29. August 2016 erworben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Fahrzeug zwar Unterlagen zum Kauf durch den Beschwerdeführer, nicht jedoch zum angeblichen Weiterverkauf an zwei Rumänen vorhanden gewesen seien. Der Geschädigte habe zudem drei Männer auf der Flucht gesehen und diese, namentlich den Beschwerdeführer, auf Vorhalt von Fotos identifiziert. Sodann habe ein Einwohner von X.________, das ca. 3.5 km von W.________ entfernt liege, am Tattag um die Mittagszeit drei schlafende Männer in seinem Garten festgestellt und diese anschliessend fotografiert. Der Beschwerdeführer habe selbst bestätigt, auf einem der Fotos zu sehen zu sein, jedoch bestritten, in einem Garten geschlafen zu haben. Auf seine Behauptung, er habe in X.________ die beiden Männer, die sein Auto gekauft hätten, abgeholt, da diese eine Panne gehabt hätten, könne indes nicht abgestellt werden. Es sei unwahrscheinlich, dass er, der sich in der Schweiz nicht auskenne, eine Autofahrt von über einer Stunde auf sich nehme, um zwei Autokäufern Pannenhilfe zu leisten.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer erachtet es als verfehlt, mangels Vorliegen von Verkaufsdokumenten darauf zu schliessen, das sichergestellte Auto sei nicht weiterverkauft worden, sondern habe immer noch ihm gehört. Ob die Käuferschaft solche Dokumente im Auto belasse oder nicht, habe nichts mit ihm zu tun. Es sei auf seine Aussagen abzustellen, wonach er im Sinne einer Schadensminderung zu den Käufern gefahren sei, um diese nach der erlittenen Panne abzuholen.  
Diese Argumentation überzeugt nicht. Sie erklärt insbesondere nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf dem Foto zu sehen ist, das von den drei in X.________ in einem Garten schlafenden Männern gemacht worden ist. Dass er zusammen mit den angeblichen Käufern seines Autos in einem Garten geschlafen hat, ist äussert unwahrscheinlich und behauptet er selbst auch nicht. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die im sichergestellten Wagen gefundenen Dokumente den Beschwerdeführer als Eigentümer ausweisen, wertet die Vorinstanz seine Geschichte vom Autokauf und der Pannenhilfe zu Recht als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass der Geschädigte den Beschwerdeführer auf dem ihm vorgelegten Foto zweifelsfrei als einen der Täter identifiziert hat. Die Aussagen des Geschädigten, wie sie im angefochtenen Urteil wiedergegeben werden, sind klar, weshalb es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schadet, dass ihm nur Fotos der drei Beschuldigten und keine Fotoauswahl vorgelegt worden ist. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz grundsätzlich willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sich der Beschwerdeführer an diesem versuchten Einbruchdiebstahl beteiligt hat. 
Der Beschwerdeführer behauptet darüber hinaus, am Tatort sei die DNA von drei anderen Personen sichergestellt worden, was sich mit dem Umstand, dass der Geschädigte von drei Tätern gesprochen habe und ihn, den Beschwerdeführer, wiedererkannt haben wolle, nicht vereinbaren lasse. 
Richtig ist, dass im Fahrzeug, das am Tatort zurückgelassen wurde, DNA-Spuren von F.________ (am Lenkrad und am Schaltknüppel) und von G.________ (ab einem Zigarettenstummel im Aschenbecher bei der Seitentüre hinten rechts) sowie ein Fingerabdruck von H.________ (ab dem Innenspiegel) gesichert werden konnten (kant. Akten pag. 2731 f. und 2755 f.). Damit ist aber einzig belegt, dass die genannten Personen mit dem fraglichen Personenwagen in Kontakt gekommen sind, was die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Vorinstanz - insbesondere angesichts der eindeutigen Identifikation des Beschwerdeführers durch den Geschädigten - nicht als willkürlich erscheinen lässt. Im Übrigen legt die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu den Fällen 15 und 16 (siehe E. 6.1) schlüssig dar, dass nicht nur private, sondern auch gewerblich genutzte Liegenschaften in das Beuteschema des Beschwerdeführers gehörten, weshalb sein entsprechender Einwand ebenfalls an der Sache vorbei geht. 
 
5.  
Am 16. September 2016 wurde in zwei angrenzende Einfamilienhäuser in S.________ eingebrochen. Während der Beschwerdeführer einen der Einbrüche (Fall 10) zugegeben hat, streitet er seine Täterschaft beim anderen (Fall 11) ab. 
 
5.1. Laut angefochtenem Urteil fand der Einbruch im Fall 11 zwischen 8.15 und 12.10 Uhr statt, derjenige im Fall 10 am selben Vormittag in der unmittelbaren Nachbarschaft. Die Wahrscheinlichkeit, so die Vorinstanz, dass sich im selben Tatzeitraum - in vergleichbarer Weise - ein Einbruchdiebstahl mit einer anderen Täterschaft im direkten Nachbarhaus ereigne, sei sehr gering. Der Beschwerdeführer habe ausserdem in der Einvernahme vom 19. Oktober 2018 auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft anerkannt, Mittäter bei diesem Delikt gewesen zu sein. Schliesslich seien in den Fällen 10 und 11 formaltechnisch übereinstimmende Schuhsohlenmuster festgestellt worden.  
 
5.2. Den hiergegen vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die unmittelbare geographische Nähe der Tatorte entgegen seiner Auffassung durchaus als Anhaltspunkt für die (gleiche) Täterschaft in beiden Fällen gewertet werden darf (siehe E. 2). Weiter moniert er, die erwähnte Schuhsohlenspur gebe weder Aufschluss darüber, ob es sich um das gleiche Schuhpaar handle das in der Nachbarschaft getragen worden sei, noch sei sei sicher, dass diese Schuhe ihm gehören würden. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass laut dem Schuhspurenbericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, aufgrund der fehlenden Originalschuhe nur ein Vergleich der gesicherten Schuhabdruckspuren vorgenommen werden konnte. Ein solcher beschränkt sich auf formaltechnische Übereinstimmungen (Übereinstimmung des Profilgrundmusters, der äusseren Abmessung sowie der Masse und Positionen der einzelnen Musterelemente, eingegossenen Namenszügen oder Firmenlogos), denen kein Identifizierungscharakter zukommt (kant. Akten pag. 1491). Aufgrund dieses Vergleichs konnte vorliegend weder ausgeschlossen noch bestätigt werden, dass die Schuhabdruckspuren an den beiden Tatorten vom gleichen Schuhpaar verursacht wurden (kant. Akten pag. 1517). Schliesst die Spurenauswertung nicht aus, dass zweimal der gleiche Spurengeber vor Ort war, ist es nicht schlechterdings unhaltbar, das formaltechnisch übereinstimmende Schuhsohlenmuster wie die Vorinstanz als eines von mehreren Belastungsmomenten zu berücksichtigen. Schliesslich geht der Beschwerdeführer nicht auf den Umstand ein, dass er sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zumindest in einer Einvernahme geständig gezeigt hat. Insgesamt verfällt die Vorinstanz deshalb nicht in Willkür, wenn sie in diesen belastenden Indizien einen hinreichenden Beweis für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführer erblickt.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer wird für zwei weitere Einbruchdiebstähle verantwortlich gemacht, die sich zwischen dem 21. und dem 23. September 2016 in Y.________ zugetragen haben (Fälle 15 und 16). 
 
6.1. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ereignete sich der Einbruchdiebstahl zum Nachteil der Gemeinde Y.________ zwischen dem 21. September 2016, 22.00 Uhr und dem 23. September 2016, 6.20 Uhr (Fall 15) und derjenige zum Nachteil der Ölmühle Y.________ am 22. September 2016 zwischen 22.49 und 22.57 Uhr (Fall 16). Ein weiterer, vom Beschwerdeführer eingestandener Einbruchdiebstahl (Fall 17) fand am 22. September 2016 zwischen 22.57 und 23.13 Uhr ebenfalls in Y.________ in derselben Strasse wie Fall 15 statt. Die Vorinstanz führt aus, die Liegenschaften in den Fällen 15 und 16 befänden sich nur eine Autominute und drei bis vier Gehminuten von derjenigen in Fall 17 entfernt. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Gemeinde Y.________ um eine sehr kleine Gemeinde mit nicht einmal 500 Einwohnern und wenigen Häusern handle, seien diese Umstände ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers. Darüber hinaus habe er zugegeben, an diesem Abend mit zwei weiteren Personen unterwegs gewesen zu sein und auf den Aufnahmen der Videoüberwachung einer Autogarage sei erkennbar, dass drei Männer am Abend des 22. September 2016 auf der Strasse zusammen unterwegs gewesen seien. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, es sei nie sein Ziel gewesen, in Gewerbeliegenschaften einzubrechen, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim eingestandenen Fall 17 (Immobilienverwaltung und Garage) sowie beim als erwiesen zu erachtenden Fall 9 (Garage) ebenfalls um Gewerbeliegenschaften gehandelt habe.  
 
6.2. Ohne sich mit dieser Argumentation vertiefter auseinanderzusetzen, bringt der Beschwerdeführer dagegen einzig vor, die räumliche und zeitliche Nähe zum Fall 17 vermöge keinen Nachweis für seine Täterschaft zu erbringen. Ausserdem sei wiederum nicht schlüssig, warum er Fall 17 zugestehen und die Fälle 15 und 16 abstreiten solle. Es lägen keine objektiven Beweise gegen ihn vor. Dass diese Argumentation für den Nachweis von Willkür nicht genügt, wurde oben unter E. 2 bereits dargelegt und hat entsprechend auch hier zu gelten. Die Vorinstanz legt schlüssig und ohne in Willkür zu verfallen dar, weshalb sie von der Täterschaft des Beschwerdeführers im Fall 17 auf seine Beteiligung in den Fällen 15 und 16 schliesst. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung gibt folglich zu keinen Beanstandungen Anlass.  
 
7.  
Am 24. September 2016 kam es zwischen 18.30 und 23.19 Uhr in Allschwil in einem Mehrfamilienhaus zu einem Einbruchdiebstahl (Fall 21). 
 
7.1. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass sich der vom Beschwerdeführer eingestandene Fall 20 zwischen dem 24. September 2016, 20.15 Uhr und dem 25. September 2016, 9.20 Uhr, ereignet habe. Die beiden Liegenschaften lägen nur 200 m voneinander entfernt. Zudem hätten die Täter in beiden Fällen dieselben Vorgehensweisen gewählt. Unter diesen Umständen bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer rügt, die im angefochtenen Urteil angesprochene Vorgehensweise dürfte wohl auf eine Mehrheit von Einbruchdiebstählen exakt zutreffen, wohingegen die Vorinstanz keine täterspezifischen Handlungsmuster identifizieren könne. Es gäbe zudem keine objektiven, ihn belastenden Beweise.  
Wie oben unter E. 3.2 dargetan, darf der gleiche Modus Operandi sehr wohl als eine von mehreren belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden. Wiederum in Kombination mit der grossen räumlichen und zeitlichen Nähe der Fälle 20 und 21 ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers im Fall 21 als erstellt erachtet. 
 
8.  
Schliesslich hält es die Vorinstanz für erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2016 zwischen 21.30 und 21.45 Uhr an einem versuchten Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus in Z.________ mitwirkte. Die Täterschaft überraschte den schlafenden Bewohner und flüchtete, als dieser zu schreien begann (Fall 23). 
 
8.1. Begründet wird der Schuldspruch folgendermassen: Anwohner hätten am selben Abend vier Personen beobachtet, wie sie beim Auftauchen der Polizei einen Peugeot mit französischem Kennzeichen zurückgelassen und zu Fuss geflüchtet seien. Im Innern des Fahrzeugs seien diverse Zigarettenstummel aufgefunden und beschlagnahmt worden. Darauf sowie auf einem von der Täterschaft im Garten des Einfamilienhauses verlorenen Feuerzeug habe die DNA des Beschwerdeführers sichergestellt werden können. Insbesondere auf dem Reibrad, das bei einem Feuerzeug häufig berührt werde, habe seine DNA gesichert werden können. Dieser Befund lasse sich mit seiner Behauptung, das Feuerzeug in V.________ einem anderen Rumänen weitergegeben zu haben, nicht vereinbaren.  
 
8.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass der Modus Operandi (Eindringen in ein Haus, in dem Bewohner anwesend seien) nicht zu seiner Vorgehensweise passe. Weiter macht er erneut geltend, einen Autohandel betrieben zu haben und dass es im Hotel E.________ zu einem regen Austausch von Gegenständen gekommen sei. Diese knapp gehaltenen Erklärungsansätze für das Auffinden seiner DNA auf Gegenständen, die mit dem Tatort in Verbindung stehen, genügt den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Dass im Fall 23 zum Tatzeitpunkt ein Bewohner zu Hause war, kann zudem dem Zufall oder einem Versehen geschuldet sein, ist doch von aussen in vielen Fällen, gerade nachts, wenn die Leute schlafen, nicht zweifelsfrei erkennbar, ob jemand zu Hause ist oder nicht. Auch dieser Einwand vermag die schlüssigen Überlegungen der Vorinstanz somit nicht zu erschüttern und der Schuldspruch im Fall 23 verletzt kein Bundesrecht.  
 
9.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird entsprechend abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Folglich hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation wird mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger