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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1190/2022 und 6B_1191/2022  
 
 
Urteil vom 17. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Anstiftung zu Mord usw.) sowie Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. September 2022 (SBK.2022.244/245/246 und SBK 2022.281). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach diversen Strafanzeigen gegen verschiedene Beschuldigte wegen Anstiftung zu Mord zum Nachteil einer namentlich genannten Person sowie wegen Gehilfenschaft zu Mordversuch zum Nachteil seiner eigenen Person nahm die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die vom Beschwerdeführer angestrebte (n) Strafuntersuchung (en) am 6. und 7. Juli 2022 mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022 nicht an die Hand. Zudem nahm die Oberstaatsanwaltschaft eine an sie weitergeleitete Strafanzeige (mit Ergänzungen) u.a. wegen Amtsmissbrauchs am 8. August 2022 ebenfalls nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden und Ausstandsgesuche wies das Obergericht des Kantons Aargau in zwei separaten Entscheiden vom 23. September 2022 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in einer einzigen Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht und verlangt die Bestrafung der von ihm beschuldigten Personen. 
 
2.  
Die Verfahren 6B_1190/2022 und 6B_1191/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerde (n) in einem einzigen Entscheid zu erledigen. 
 
3.  
Anfechtungsobjekt sind ausschliesslich die beiden letztinstanzlichen kantonalen Entscheide vom 23. September 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtenen Entscheide begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer mit anderen hängigen oder bereits beurteilten straf- oder zivilrechtlichen Verfahren befasst, so etwa, wenn er die Urteile des Bundesgerichts 1B_419/2022 vom 18. August 2022 und 1B_459/2022 vom 6. September 2022 als ungültig erklären will und auf eine angebliche Interessenkollision mit Bundesrichter Kneubühler hinweist, er im Zusammenhang mit einem anderen, offenbar hängigen Verfahren ein "Besitzstandsinventar" mit einem Streitwert von Fr. 120 Millionen thematisiert, seine Abwahl als Verwaltungsrat der B.________ AG im Jahr 2018 diskutiert, eine "materielle Enteignung" geltend macht oder unter dem Titel "Freiheitsberaubung" eine über 10-monatige Untersuchungshaft anspricht bzw. auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2022 hinweist und eine (sofortige) Entlassung sowie eine Entschädigung verlangt. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht. Die Einstellung des Strafverfahrens bzw. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung kann sich in diesem Fall nicht auf Zivilansprüche auswirken (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; s.a. BGE 131 I 455 E. 1.2.4). 
 
5.  
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb ihm welche konkreten Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche unmittelbar aus den angezeigten Sachverhalten zustehen sollen, und er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sich die angefochtenen Entscheide auf welche Forderungen auswirken können. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dass diverse der beanzeigten Straftatbestände als solche grundsätzlich zu Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen führen können, genügt vorliegend für sich alleine nicht, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen ist, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten der beschuldigten Personen hindeuten würde. Soweit diese Personen die angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen zudem in ihrer Funktion als Behördenmitglieder oder Amtspersonen begangen haben sollen, beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ohnehin ausschliesslich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Aargau (vgl. § 1 Abs. 1 ff. des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]) und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können jedoch nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; Urteil 6B_514/2017 vom 18. Mai 2017 E. 2). Der Beschwerdeführer ist in der Sache daher nicht zur Beschwerde befugt. 
 
6.  
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). 
Ob und allenfalls welche Parteirechte im Sinne der sog. "Star-Praxis" verletzt worden sein sollen, ergibt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Zwar ruft dieser pauschal zahlreiche Bestimmungen der BV (u.a. Art. 8, 9, 10, 26, 29, 30, 35 BV) an und moniert eine Verletzung seiner Grundrechte. Er begründet und substanziiert aber mitnichten, dass und inwiefern die Vorinstanz mit den angefochtenen Entscheiden diese Bestimmungen (soweit es dabei überhaupt um Parteirechte gehen kann) verletzt haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine Befangenheit von zwei an den angefochtenen Entscheiden mitwirkenden Oberrichtern wegen "Interessenkollision" geltend macht, setzt er sich nicht im Ansatz mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Abweisung der Ausstandsgesuche auseinander. Die Beschwerde (n) erfüllen selbst die an eine Laieneingabe zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Auf die Beschwerde (n) ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_1190/2022 und 6B_1191/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerde (n) wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill