Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_653/2022
Urteil vom 17. November 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2022 (IV.2021.00545).
Erwägungen:
1.
A.________ erhebt am 7. Dezember 2022 Beschwerde Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2022.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
3.
Die Vorinstanz legte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, aus welchen Gründen die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2021 auf die Mitteilungen vom 22. Juli 2010 und vom 13. Dezember 2012 zurückkommen durfte und weshalb dabei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 eine Invalidenrente rückwirkend abzusprechen und die seither geleisteten Rentenzahlungen zurückzufordern sind.
4.
Inwiefern die vom kantonalen Gericht aus dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrug gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich des Tätigkeitsprofils des Beschwerdeführers seit Dezember 2011 auf einer willkürlichen oder anderweitigen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen soll, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher dargelegt. Lediglich Gegenteiliges zu behaupten, reicht klarerweise nicht aus. Ebenso wenig genügt es, das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019, auf welches das kantonale Gericht zur rückwirkenden Festlegung der Arbeitsfähigkeit massgeblich abgestellt hat, als nicht im Einklang zu anderen Arztberichten zu rügen, ohne zugleich näher auf das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene einzugehen. Insgesamt gehen die Vorbringen zur angeblichen fehlenden Beweiswertigkeit des Gutachtens vom 9. Oktober 2019 nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Zulässigkeit der rückwirkenden Rentenaufhebung wegen erst nachträglich erkannter, fortgesetzt (arglistig) verschwiegener Tatsachen in Frage stellt, er nicht nachvollziehbar darlegt, weshalb dies gestützt auf Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG sowie Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 STGB nicht zulässig sein soll. Lediglich den in diesem Zusammenhang nicht einschlägigen Art. 53 Abs. 3 ATSG anzurufen, reicht nicht aus.
5.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel