Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_104/2025
Urteil vom 17. November 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Visar Keraj,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2024
(BR.2024.44).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) schlossen sechs Rahmenkreditverträge zur Finanzierung von Immobilien einschliesslich Sicherungsvereinbarungen ab. Damit gewährte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin Kreditlimiten mit Maximalbeträgen. Am 14. Juni 2022 teilte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin mit, dass sie die im Schreiben erwähnten Kreditpositionen per 31. Dezember 2022 im Umfang von aktuell insgesamt Fr. 18'377'500.-- kündige. Am 3. April 2023 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin über Fr. 17'457'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 2023. Letztere erhob Rechtsvorschlag.
B.
Am 17. Juli 2023 ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Arbon um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'227'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2023. Mit Entscheid vom 5. August 2024 erteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon der Gesuchstellerin in der betreffenden Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 16'997'500.-- nebst 5 % Zins ab 1. Oktober 2023.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchsgegnerin wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Februar 2025 beantragte die Gesuchsgegnerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht beantragten, die Beschwerde sei abzuweisen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 4. März 2025 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu ihrer Beschwerde ein.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Ausnahme bezieht sich einerseits auf Tatsachen, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid relevant werden. Dazu gehören insbesondere neue Tatsachen betreffend den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich wenn es darum geht, dessen Ordnungsmässigkeit zu beanstanden (z.B. eine Gehörsverletzung im Beweisverfahren geltend zu machen). Andererseits bezieht sich die Ausnahme aber auch auf Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, nämlich dann wenn es um die Sachurteilsvoraussetzungen vor Bundesgericht geht (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 136 III 123 E. 4.4.3; Urteile 4A_263/2022 vom 23. Juni 2023 E. 1.2.1; 4A_434/2021 vom 18. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
2.5. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine (eigentliche) Beschwerdeantwort eingereicht, womit von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin dazu berechtigt sein sollte, eine erneute Stellungnahme einzureichen. Die Begründung hat in der Beschwerde selbst zu erfolgen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Oktober 2025 ist unbeachtlich. Die Beschwerde selbst genügt den obigen Anforderungen sodann über weite Strecken nicht. Die Beschwerdeführerin verliert sich in weitschweifigen theoretischen Ausführungen, ohne anhand einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen präzise aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll. Ebenso wenig genügt sie den Rügeanforderungen, wenn sie die vorinstanzliche Interpretation des Schreibens vom 14. Juni 2022 pauschal als bundesrechtswidrig und willkürlich kritisiert und behauptet, die Vorinstanz habe "durch Eigeninterpretationen und Auslegungen einen offensichtlich falschen Sachverhalt kreiert."
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das Gericht spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Es gelangt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Im Rahmen eines Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung geht es darum, rasch über die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu entscheiden und die Parteirollen für einen allfälligen ordentlichen Prozess festzulegen. Dass dabei auch gewisse materiell-rechtliche Punkte zu klären sind, ändert am betreibungsrechtlichen Charakter des Verfahrens nichts (BGE 133 III 645 E. 5.3). Geprüft wird lediglich, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, nicht hingegen, ob die Forderung materiell-rechtlich besteht. Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören (BGE 145 III 20 E. 4.1.2). Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (BGE 145 III 20 E. 4.1.2; 142 III 720 E. 4.1; 136 III 566 E. 3.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt die oben beschriebene Bedeutung des Rechtsöffnungsverfahrens, wenn sie in ihrer Beschwerde geltend macht, "eine tiefergehende Beurteilung und Prüfung des Sachverhaltes muss im ordentlichen Verfahren stattfinden [...], was mit einer Erteilung der Rechtsöffnung nicht vereitelt werden darf." Eine Überprüfung des materiell-rechtlichen Bestands der Forderung wird durch eine Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht vereitelt. Der Beschwerdeführerin steht es frei, nach einer erteilten provisorischen Rechtsöffnung eine Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben.
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie die nachfolgend erwähnten Kreditpositionen im Umfang von aktuell insgesamt Fr. 18'377'500.-- kündige. In der Folge seien die Objekte/Fachmärkte U.________, V.________, W.________, X.________ und Y.________ aufgeführt. Das Schreiben trage den Titel "Kündigung per 31.12.2022 der laufenden Kreditverträge für unsere Fachmarktliegenschaften über derzeit insgesamt CHF 18,3775 Mio.". Die Beschwerdeführerin gebe an zwei verschiedenen Stellen im Schreiben den Umfang der Kreditpositionen an, womit sie die ausstehende Summe genau und vorbehaltlos beziffere. Auch wenn die einzelnen Rahmenkreditverträge bzw. deren Nachträge nicht im Detail aufgeführt, sondern lediglich die Objekte/Fachmärkte bezeichnet seien, werde daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Rahmenkredite kündige. Jedenfalls habe sie nicht geltend gemacht, dass einzelne Rahmenkredite nicht betroffen seien. Mit dem Schreiben in Verbindung mit den Rahmenkreditverträgen liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel über den Betrag von Fr. 18'377'500.-- vor.
Mit Schreiben vom 15. August 2022 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Entscheid zur Kenntnis genommen habe, die Geschäftsbeziehung per 31. Dezember 2022 zu kündigen. Daraus erhelle, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2022 tatsächlich als Kündigung verstanden habe. Zudem ergebe sich, dass eine Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit neuen Konditionen nicht in Frage gekommen sei, da die Beschwerdegegnerin nicht auf den Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Besprechung eingegangen sei. Entsprechend habe die Kündigung die Fälligkeit des Betrags von Fr. 18'377'500.-- per 31. Dezember 2022 ausgelöst.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Rückzahlung des offenen Ausstands per 31. Dezember 2022 nicht erfolgt sei, weshalb sie sich mit der Rückführung in Verzug befinde; der Verzugszins betrage 5 %. Die Beschwerdegegnerin habe eine Nachfrist von 15 Tagen gewährt. Am 3. April 2023 habe sie die Betreibung eingeleitet. Dieses Vorgehen lasse keinen Willen zur Fortführung der Geschäftsbeziehung erkennen. Nach der Kündigung seitens der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin zu Recht die Rückzahlung aller ausstehenden Kreditbeträge erwartet, weshalb die Annahme von Teilbeträgen nicht für eine Weiterführung der bisherigen Kreditverträge spreche. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass sie bis 30. September 2023 einen tieferen Zinssatz berechnet habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht eingewandt, dass der in Betreibung gesetzte Betrag und die weiteren Reduktionen der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht korrekt seien. Weitere Amortisationszahlungen mache sie nicht geltend.
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 in Verbindung mit den Rahmenkreditverträgen einschliesslich deren Nachträge zu Unrecht als provisorischen Rechtsöffnungstitel betrachtet. Sie macht geltend, in ihrem Schreiben erfolge keine Anerkennung einer Forderung von Fr. 18'377'500.--. Die Nennung dieses Betrags lasse sich nicht als Anerkennung interpretieren, zumal eine erhebliche Summe betroffen sei. Auch die Nennung von Objekten/Fachmärkten ohne jeglichen Zusammenhang zu den Rahmenkreditverträgen bzw. Einzelverträgen pro Kreditobjekt sei nicht hinreichend. Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 55 ZPO.
Die Rüge geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2022 wörtlich ausgeführt, dass sie die Kreditpositionen im Umfang von insgesamt Fr. 18'377'500.-- kündige und anschliessend die einzelnen Objekte/Fachmärkte angeführt. Es verletzt daher weder Bundesrecht noch ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz dieses Schreiben in Verbindung mit den Rahmenkreditverträgen einschliesslich deren Nachträge als eine vorbehaltlose Schuldanerkennung und damit einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel betrachtet. Die Beschwerdeführerin verhält sich trölerisch, wenn sie geltend macht, es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, darzulegen, welcher Betrag aus welchem Grund für welche konkrete Position geschuldet sei. Denn sie zeigt bereits nicht auf, dass sie im kantonalen Verfahren entgegen der Feststellung der Vorinstanz prozesskonform geltend gemacht hätte, dass das Schreiben auf einzelne Rahmenkreditverträge bzw. Objekte/Fachmärkte keine Anwendung fände. Nicht zu beanstanden ist weiter auch, dass die Vorinstanz das Schreiben vom 14. Juni 2022 ausgelegt hat, um zu beurteilen, ob eine Schuldanerkennung vorliegt. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 55 ZPO ist unbegründet.
4.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 zu Unrecht als eine die Fälligkeit der Forderung auslösende Kündigung betrachtet.
Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern es Bundesrecht verletzen sollte, wenn die Vorinstanz das Schreiben vom 14. Juni 2022 als Kündigung der Geschäftsbeziehung per 31. Dezember 2022 interpretiert. Wie sie selbst eingesteht, wird im betreffenden Schreiben explizit von Kündigung gesprochen ("Sie sehen, unsere eben ausgesprochene Kündigung ist aus diversen Gründen gut"). Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin erhofft bzw. beabsichtigt hat, nach einer erfolgten Kündigung der Finanzierung für sie bessere Bedingungen auszuhandeln. Dies ändert aber nichts daran, dass sie mit ihrem Schreiben vom 14. Juni 2022 die bestehenden Finanzierungen gekündigt und die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben - wie deren Schreiben vom 15. August 2022 zeigt - auch als Kündigung aufgefasst hat. Weil mit der Kündigung das Rechtsverhältnis einseitig umgestaltet wird, ist eine Kündigung ohnehin grundsätzlich bedingungsfeindlich (BGE 128 III 129 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 III 441 E.3.3; 133 III 360 E. 8.1.1).
Fehl geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht ersichtlich sei, dass "die Einzelverträge innerhalb [der] Rahmenkreditverträgen" hätten gekündigt werden sollen. Hätte die Beschwerdeführerin nur einzelne Verträge innerhalb der Rahmenkreditverträge kündigen wollen, wäre in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2022 eine entsprechende Einschränkung zu erwarten gewesen. Die Reaktion der Beschwerdegegnerin in deren Schreiben vom 15. August 2022 zeigt denn auch ohne Weiteres, dass sie das betreffende Schreiben der Beschwerdeführerin als Kündigung sämtlicher Finanzierungen verstanden hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie im kantonalen Verfahren prozesskonform geltend gemacht hätte, dass sie ihrerseits wiederum auf dieses Schreiben reagiert hätte. Eine solche Reaktion wäre aber zu erwarten gewesen, wenn mit ihrem Schreiben vom 14. Juni 2022 - wie von ihr behauptet - nicht eine Kündigung sämtlicher Kreditverträge beabsichtigt gewesen wäre. Unbegründet ist daher auch ihr Einwand, dass die Vorinstanz sie hätte befragen müssen, um zu verstehen, wie sie ihr Schreiben vom 14. Juni 2022 "konkret gemeint" habe. Im Übrigen zeigt sie ohnehin nicht mit Aktenverweis auf, zu welchen prozesskonform vorgebrachten Tatsachen sie im kantonalen Verfahren ihre Befragung offeriert hätte. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substanziierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteile 4A_24/2021 vom 24. Juni 2021 E. 6.4.2; 4A_449/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen). Schliesslich wären Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung (gemäss Art. 254 ZPO) ohnehin grundsätzlich durch Urkunden geltend zu machen (vgl. hiervor E. 3.1 in fine).
4.4. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, selbst wenn von einer Kündigung auszugehen sei, wäre diese aufgehoben bzw. die Geschäftsbeziehung einvernehmlich fortgeführt bzw. erneuert worden. Sie habe bereits vor der Vorinstanz belegt, dass aufgrund des konkludenten Verhaltens der Parteien das Vertragsverhältnis fortgeführt bzw. spätestens durch Handlungen der Beschwerdegegnerin ein neues Vertragsverhältnis (Novation) eingegangen worden sei.
4.4.1. Der einseitige Widerruf einer einmal ausgesprochenen Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich (BGE 135 III 441 E. 3.3; Urteil 4A_250/2021 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.1). Eine Kündigung kann aber rückgängig gemacht werden, wenn der Gekündigte einem Widerruf des Kündigenden zustimmt (BGE 128 III 70 E. 2; Urteil 4A_556/2012, 4A_564/2012 vom 9. April 2013 E. 4.6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag allerdings nicht darzutun, dass sie ihre Kündigung vom 14. Juni 2022 widerrufen hätte und erst recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin einem solchen Widerruf zugestimmt hätte. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2023 sowie die Betreibung vom 3. April 2023 klar gegen einen Willen zur Fortführung der Geschäftsbeziehung sprechen. Nichts ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Zahlungen, zumal die Vorinstanz diese willkürfrei als Abschlags- und Verzugszinszahlungen betrachten durfte.
4.4.2. Novation ist Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen. Darunter ist die vertragliche Einigung von Gläubiger und Schuldner zu verstehen, eine bestehende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen, also die rechtliche Grundlage des bestehenden Schuldverhältnisses auszuwechseln. Gemäss Art. 116 Abs. 1 OR wird sie nicht vermutet. Der tatsächliche übereinstimmende Wille der Vertragspartner, das alte Schuldverhältnis in seiner Identität zu beseitigen (animus novandi), muss klar zum Ausdruck kommen und ist im Streitfall von derjenigen Partei zu beweisen, die sich darauf beruft (BGE 135 V 124 E. 4.2; 126 III 375 E. 2e/bb; 107 II 479 E. 3).
Die Beschwerdeführerin vermag nicht ansatzweise darzutun, dass die Parteien einen übereinstimmenden Willen dahingehend gehabt hätten, das alte Schuldverhältnis untergehen zu lassen und durch ein neues zu ersetzen. Dagegen spricht bereits - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 15. August 2022 nicht auf den Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem Besprechungstermin eingegangen ist. Weiter hat sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Februar 2023 gemahnt und anschliessend die Betreibung eingeleitet. Dies spricht ebenfalls klar gegen eine Novation.
4.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Feststellung wehrt, dass sie nicht eingewandt habe, dass der in Betreibung gesetzte (tiefere) Betrag nicht korrekt sei, übt sie unzulässige appellatorische Kritik. Sie unterlässt es, mittels Aktenverweis aufzuzeigen, wo sie im kantonalen Verfahren prozesskonform geltend gemacht haben will, dass der in Betreibung gesetzte Betrag nicht zutrifft. Nicht dargetan ist schliesslich auch, inwiefern eine "erhebliche und widerrechtliche Doppelbelastung" vorliegen sollte, wie die Beschwerdeführerin behauptet.
4.6. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Antrag betreffend die Edition von Kontoauszügen zu Unrecht abgelehnt, übergeht sie, dass Editionsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich unzulässig sind. Der Gläubiger muss den Rechtsöffnungstitel dem Gericht vorlegen und der Schuldner hat die Urkunden, mit denen er die Tilgung oder Stundung beweisen will, dem Gericht einzureichen. Das Gericht hat im Rechtsöffnungsverfahren im Normalfall keine Editionen von Schriftstücken anzuordnen, die ihm nicht vorgelegt werden (Urteile 5A_731/2021 vom 4. August 2022 E. 2.4.2; 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 5.3). Dass vorliegend ein Editionsantrag ausnahmsweise zulässig gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin durch ihren internen Rechtsdienst vertreten war und sich darauf beschränkt hat, die Abweisung der Beschwerde zu verlangen, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 47'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross