Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_929/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Buchrain-Inwil-Ballwil, 
Postfach 863, 6281 Hochdorf, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverlustschein, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Oktober 2025 (2K 25 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 1. September 2025 stellte das Betreibungsamt Buchrain-Inwil-Ballwil in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. xxx den Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2025 Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. September 2025 trat das Bezirksgericht Hochdorf auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2025 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er seine Beschwerde an das Kantonsgericht mangelhaft begründet hat. Stattdessen macht er geltend, er habe die damalige Forderung der Gläubigerin seinerzeit fristgerecht bezahlt, sein Beweismittel (Quittung) sei durch die Staatsanwaltschaft entwendet worden und der Verlustschein sei unberechtigt. Der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung ist jedoch ebenso wenig Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG wie strafrechtliche Belange und die entsprechenden Anträge (Herausgabe des Beschlagnahmten, Erlass von einsprachefähigen Entscheiden, Wiedergutmachung). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg