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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_67/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Josi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kreisgericht St. Gallen, 
Familienrichterin, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5F_53/2025 vom 1. Oktober 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Für die Vorgeschichte und die allgemeinen Voraussetzungen der Revision kann auf das Urteil 5F_53/2025 vom 1. Oktober 2025 verwiesen werden. 
Am 16. Oktober 2025 hat der Gesuchsteller mit mehreren gleichlautenden Eingaben (adressiert an die II. zivilrechtliche Abteilung, die Verwaltungskommission und den Finanzdienst des Bundesgerichts) um Revision des Urteils 5F_53/2025 vom 1. Oktober 2025 ersucht. Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag hat er nochmals um Revision des Urteils 5F_53/2025 (und des Urteils 5F_52/2025) ersucht. 
 
2.  
Der Gesuchsteller kritisiert die Beteiligung von Bundesrichter Bovey am angefochtenen Urteil 5F_53/2025. Ein ausdrückliches Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren 5F_67/2025 stellt er nicht. Es erübrigt sich deshalb, darauf weiter einzugehen. Im Übrigen kann auf die untenstehende E. 3.1 verwiesen werden, aus der erhellt, dass auch vorliegend kein Ausstandsgrund vorliegt und Bundesrichter Bovey an der Entscheidfindung mitwirken dürfte, selbst wenn ein Ausstandsgesuch gestellt worden wäre. 
 
3.  
Ein Revisionsurteil des Bundesgerichts kann nur dann Gegenstand eines Revisionsgesuchs sein, wenn das Revisionsverfahren selber mangelhaft war (Urteil 4F_8/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2). 
 
3.1. Der Gesuchsteller sieht durch die Beteiligung von Bundesrichter Bovey am Urteil 5F_53/2025 Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand verletzt (Art. 121 lit. a BGG). Er behauptet nicht, im Verfahren 5F_53/2025 ein Ausstandsgesuch gestellt zu haben. Er verweist stattdessen auf eine Aufsichtsanzeige vom 9. September 2025 an die Verwaltungskommission. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts gab dieser Anzeige mit Schreiben vom 17. September 2025 allerdings keine Folge. Das Bundesgericht ist im Urteil 5F_53/2025 auf diese Anzeige eingegangen und es hat auch dargelegt, weshalb kein Ausstandsgrund vorliegt und dass Bundesrichter Bovey am Urteil mitwirken dürfte, selbst wenn ein Ausstandsgesuch gestellt worden wäre, und sich aus seiner Mitwirkung am vorliegenden Urteil (d.h. 5F_53/2025) kein Ausstandsgrund ergibt (E. 2). Indem der Gesuchsteller auf diese Aufsichtsanzeige zurückkommt, zielt er einzig auf eine unzulässige Wiedererwägung ab.  
 
3.2. Der Gesuchsteller macht ausserdem geltend, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege sei sowohl im Hauptverfahren (Urteil 5A_733/2025 vom 10. September 2025) wie auch im Revisionsverfahren nicht behandelt worden.  
Was das Hauptverfahren angeht, wiederholt der Gesuchsteller bloss seine unwahre Behauptung, er habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urteil 5F_53/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2 und 3). Er kann ein solches Gesuch auch nicht nachträglich im Revisionsverfahren stellen. Hingegen hat er ein entsprechendes Gesuch im Revisionsverfahren 5F_53/2025 tatsächlich gestellt. Dieses wurde entgegen seiner Behauptung behandelt (E. 3 und Dispositiv-Ziff. 2). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, eine Sozialhilfebestätigung der Stadt U.________ (Nachweis der Bedürftigkeit) und eine ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit seien nicht gewürdigt worden.  
Entgegen seinen Ausführungen waren diese Unterlagen weder für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch für die Kostenfolge von Bedeutung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und nicht wegen fehlender Bedürftigkeit (Urteil 5F_53/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3). Für die Kostenfolgen waren die Unterlagen ohne Belang. Soweit er nebst der Aufhebung der ihm auferlegten Gerichtskosten in einem Eventualgesuch die "aufschiebende Wirkung" (gemeint offenbar: eine Stundung) der Kosten verlangt, hat er sich an den Finanzdienst (Gerichtskasse) des Bundesgerichts zu wenden. 
 
3.4. Der Gesuchsteller macht schliesslich geltend, das Urteil 5F_53/2025 vom 1. Oktober 2025 enthalte weitgehend formelhafte Standardpassagen ohne individuelle Auseinandersetzung mit den angerufenen Revisionsgründen, Beweismitteln und Anträgen. Dadurch seien der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht missachtet worden.  
Bei alldem legt der Gesuchsteller nicht konkret dar, inwiefern die von ihm genannten Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG vorliegen sollen. 
 
3.5. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch ist in verschiedener Hinsicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Sendungen an verschiedene, unzuständige Einheiten des Bundesgerichts; offensichtlich unwahre Behauptungen; Versuch, mit der Berufung auf eine längst behandelte Aufsichtsanzeige die Justiz zu blockieren). Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, weitere Eingaben in dieser Art, insbesondere weitere Revisionsgesuche, nach Prüfung ohne Antwort abzulegen.  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg