Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1086/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Hans Horlacher,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Abweisung Wiederaufnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2025 (BK 25 417).
Erwägungen:
1.
Mit einer undatierten, beim Bundesgericht am 15. Oktober 2025 eingegangen Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. September 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens BM 21 12780 gegen die B.________ AG wegen Sachentziehung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Im angefochtenen Beschluss legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb mangels tauglicher Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist und weshalb in ihrem Fall auf die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden könne. Mit dieser Begründung, die zum Nichteintreten auf ihr kantonales Rechtsmittel geführt hat, setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Stattdessen schildert sie in chronologischer Abfolge Sachverhaltselemente, die ihres Erachtens zur Verurteilung der B.________ AG wegen Sachentziehung führen müssten. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn