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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1198/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 19. September 2025 (UE250371-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 10. und am 12. September 2025 drei identische Beschwerden beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. August 2025. Mit Verfügung vom 19. September 2025 forderte das Obergericht A.________ auf, eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. November 2025 (Poststempel) an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Wie im Track&Trace der Schweizerischen Post ersichtlich ist, wurde die angefochtene Verfügung vom 19. September 2025 dem Beschwerdeführer am 30. September 2025 zugestellt und damit eröffnet. Die Frist begann damit am 1. Oktober 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 30. Oktober 2025. Die am 5. November 2025 (Poststempel) eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier