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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_809/2025, 7B_816/2025, 7B_817/2025  
 
 
Urteil vom 17. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
7B_809/2025, 7B_816/20 25, 7B_ 817/2025 
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, 
vom 6. Juni 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ und B.________ erstatteten am 4. September 2023 bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige einerseits gegen die Mitglieder des gesamten Gemeindevorstands Zizers (Amtsperiode 2019-2022), andererseits gegen die Bauamtsleiterin C.________ wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie gegen Rechtsanwalt D.________ wegen Beihilfe dazu. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 29. Juli 2019 initiiertes, mehrfach überarbeitetes und gemäss Gemeinde Zizers am 5. August 2022 neu eingereichtes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes, welches mit Entscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde Zizers abgewiesen worden war. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden diese Strafsache nicht anhand. Dagegen gelangten A.________ und B.________ an das (damalige) Kantonsgericht Graubünden. Mit Beschluss SR2 24 57 vom 6. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerde (sowie das Ausstandsgesuch) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.2. Am 25. September 2023 erstatteten A.________ und B.________ bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen den Gemeindevorstand Zizers der Amtsperiode bis Ende des Jahres 2022 sowie der Amtsperiode ab dem Jahr 2023 wegen Amtsmissbrauch und arglistiger Vermögensschädigung im Zusammenhang mit der Erschliessung " E.________" in Zizers sowie gegen Rechtsanwalt D.________ wegen Beihilfe dazu. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft auch diese Strafsache nicht anhand. Dagegen gelangten A.________ und B.________ an das (damalige) Kantonsgericht. Mit Beschluss SR2 24 58 vom 6. Juni 2025 wies das Obergericht die Beschwerde (sowie das Ausstandsgesuch) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.3. A.________ und B.________ erstatteten zudem am 28. September 2023 bei der Kantonspolizei Strafanzeige gegen die Mitglieder des Gemeindevorstands Zizers (Amtsperiode 2019-2022) sowie gegen die Bauamtsleiterin C.________ wegen Amtsmissbrauchs, arglistiger Vermögensschädigung und Prozessbetrugs sowie gegen Rechtsanwalt D.________ wegen Beihilfe zu Prozessbetrug und Amtsmissbrauch. Hintergrund der Strafanzeige bildet ein von den Anzeigeerstattern am 16. August 2021 initiiertes BAB-Baugesuchsverfahren betreffend "Brombeerzuchtstreifen, Bau- und Dornensträucherpflanzung", welches mit Bauentscheid vom 23. August 2023 von der Gemeinde Zizers hinsichtlich des Brombeerzuchtstreifens abgewiesen worden war; hinsichtlich der ersuchten Pflanzungen wurde an die zuständigen Behörden verwiesen. Nach Ansicht der Anzeigeerstatter wurde das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und im folgenden Rechtsmittelverfahren seitens der Gemeindevertreter sowie Richter falsche Angaben gemacht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft diese Strafsache ebenso wenig anhand. Dagegen gelangten B.________ und A.________ an das (damalige) Kantonsgericht. Mit Beschluss SR2 24 60 vom 6. Juni 2025 wies das Obergericht die Beschwerde (sowie das Ausstandsgesuch) ab, soweit es darauf eintrat.  
 
1.4. A.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt in den Verfahren 7B_809/2025, 7B_816/2025 bzw. 7B_817/2025, die drei Beschlüsse des Obergerichts seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, in den Strafsachen ein Verfahren an die Hand zu nehmen.  
 
2.  
Die Verfahren 7B_809/2025, 7B_816/2025 und 7B_817/2025 sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
 
3.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.1. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen weitschweifigen Eingaben zu seiner Beschwerdeberechtigung äussert, bringt er vor, er sei "Betriebsleiter und Mitinhaber des von den Straftaten betroffenen, landwirtschaftlichen Startups" und habe durch die Straftaten einen Schaden erlitten, "da er die Baugesuchsunterlagen der jeweiligen Jahre zeitlich und finanziell miterstellte". Zudem sei ihm der Gewinn "für Existenz" bzw. "in anderen Projekten sowie auf Vertrauensschutzbasis mit dem ARE vereinbarten, genehmigungsfähigen Projekt (Genehmigung wurde vereinbart und verbindlich in Aussicht gestellt) vor dem 5. August 2022 bzw. "auf Grund der angezeigten Straftaten" entgangen.  
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Sachlegitimation nicht hinreichend darzutun. Wenn er aus den angezeigten Delikten Schadenersatzforderungen ableiten will, so legt er die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR nicht dar. Insbesondere wird der ihm mutmasslich entstandene Schaden nicht beziffert und es fehlen nähere Ausführungen zu einem allfälligen "entgangenen Gewinn". Aus welchen Gründen und inwiefern sich die angefochtenen Beschlüsse auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollten, ist auch sonst nicht offensichtlich. Ohnehin handelt es sich bei den angezeigten Personen um Behördenmitglieder und stünden daher öffentlich-rechtliche Ansprüche im Vordergrund. Auch darüber äussert sich der Beschwerdeführer nicht. 
 
3.2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.  
 
4.  
Auf die Beschwerden ist zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Legitimation im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_809/2025, 7B_816/2025 und 7B_817/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler